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   BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54   

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BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54 (https://dejure.org/1955,461)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1955 - IV ZR 310/54 (https://dejure.org/1955,461)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1955 - IV ZR 310/54 (https://dejure.org/1955,461)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 252
  • NJW 1955, 1107
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54
    Die BGHZ 5, 385 vertretene gegenteilige Ansicht wird aufgegeben.

    In seinem grundlegenden Urteil vom 28. April 1952 (BGHZ 5, 385 [400, 401]) hat der Senat ferner ausgesprochen, daß Voraussetzung für die Zulässigkeit der Statusfeststellungsklage das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung sei (§ 256 ZPO).

    Die von dem erkennenden Senat in der Entscheidung vom 28. April 1952 (BGHZ 5, 385 [401]) vertretene Meinung ging dahin, daß der negativen Abstammungsfeststellungsklage stattgegeben werden müsse, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibe, weil das beklagte Kind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen die Beweislast für das Bestehen des Abstammungsverhältnisses habe.

    Zu dieser von Kuttner entwickelten Ansicht (Jherings Jahrbücher 50, 412 [447]), der sich neuerdings Tholen angeschlossen hat (NJW 1954, 1356 [1357, 1358]; vgl. auch Boennecke NJW 1953, 1085), brauchte der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1952 (BGHZ 5, 385 [393]) nicht abschliessend Stellung zu nehmen.

  • OLG Oldenburg, 21.06.1957 - 1 U 131/54
    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54
    Nach einer neuerdings hervorgetretenen Auffassung soll bei der negativen Abstammungsklage das Feststellungsinteresse zu bejahen sein, wenn erwiesen wird, daß der Kläger unmöglich der Erzeuger des beklagten Kindes sein kann, nicht aber dann, wenn sich das Abstammungsverhältnis nicht klarstellen läßt (OLG Schleswig NJW 1955, 591 [OLG Schleswig 10.02.1956 - 1 U 131/54] [592]; Krohn SchlHA 1955, 123 [124]; zustimmend Boehmer NJW 1955, 575 [576]).

    Es ist vorgeschlagen worden, das Gericht solle es in dem erkennenden Teil des Statusurteils zum Ausdruck bringen, wenn die Abstammung nicht habe geklärt werden können, also sowohl auf die positive wie die negative Feststellungsklage etwa dahin erkennen, es lasse sich nicht feststellen, ob die eine Partei von der anderen abstamme (OLG Schleswig NJW 1955, 591 [OLG Schleswig 10.02.1956 - 1 U 131/54] [592]).

  • RG, 13.07.1940 - IV 792/39

    Über die Beweislast, die Rechtskraftwirkung und die Klageanträge in

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54
    Daß das nicht auch bei negativen Abstammungsklagen gelte, habe das Reichsgericht überzeugend ausgeführt (RGZ 164, 281 [284, 285], 168, 187 [189]; zustimmend Schönke DR 1940, 1692).

    Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, daß es keinen Antrag auf Feststellung, es sei ungewiss, ob ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, gibt (RGZ 164, 281 [286, 287]).

  • RG, 12.08.1942 - GSE 15/42

    Ist der Erzeuger eines unehelichen Kindes auch dann unterhaltspflichtig, wenn es

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54
    Näher zu bestimmen ist das aber im Gegensatz zu der Ansicht von Kuttner dahin, daß in § 1717 BGB nur über das Bestehen der Vaterschaft bestimmte Vermutungen aufgestellt werden, soweit die Unterhaltsverpflichtung des Erzeugers in Frage steht; in dieser Richtung ist die vom Senat seinerzeit offen gelassene Frage in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zu entscheiden (RGZ 169, 328 [329]; RG JW 1938, 245 [246]; RGRK BGB 9. Aufl. § 1717 Anm. 3; Boehmer ZAkDR 1943, 201 [204], NJW 1955, 575 [577]).
  • BGH, 14.06.1952 - II ZR 280/51

    Rücktritt nach § 20 UmstG

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54
    Dieser Auffassung haben sich die Oberlandesgerichte München (EJF 1953, 21) und Tübingen (NJW 1953, 1110 [1111]) und ein Teil des Schrifttums angeschlossen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 644 Anm. V 5; Rosenberg JZ 1952, 480, unklar dagegen Zivilprozeßrecht 6. Aufl. § 114 III 3 c; Kießner NJW 1954, 329 [330, 331]).
  • BGH, 19.02.1951 - IV ZR 39/50

    Nichtiges Vaterschaftsanerkenntnis

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54
    Die in die Urkunde aufgenommene Erklärung, in der sich der die Vaterschaft Anerkennende zur Zahlung von Unterhalt an das Kind bereit erklärt und deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, stellt in der Regel kein selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis nach den §§ 780, 781 BGB dar (BGHZ 1, 181 [183, 185]).
  • BGH, 11.03.1953 - IV ZB 118/52

    Todeserklärung. Rechtliches Interesse

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54
    Aber auch wenn nach den vorhergehenden Ausführungen an sich ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft gegeben wäre, so kann es nach allgemeinen Grundsätzen als solches nur anerkannt werden, falls es schutzwürdig ist (Baumbach-Lauterbach ZPO 23. Aufl. § 256 Anm. 3 B; vgl. auch die zu § 16 Abs. 2 c des Verschollenheitsgesetzes ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. März 1953 BGHZ 9, 111 [113]).
  • RG, 21.04.1939 - VII 231/37

    1. Über die Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses und die Folgen seines

    Auszug aus BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54
    Hier liegt ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung vor, wie das Revisionsgericht unter eigener tatsächlicher Würdigung des vorliegenden Prozeßstoffes festzustellen vermag, da eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung in Frage steht (RGZ 160, 204 [209, 210]).
  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

    Die vorstehenden Grundsätze sind u.a. in den Entscheidungen BGHZ 10, 170, 180; NJW 1955, 1107 ausgesprochen worden.
  • OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21

    Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem Abstammungsverfahren;

    Gleichwohl handelte es sich infolge der gesetzlichen Vermutungsregelung um eine fingierte Vaterschaft (BGH vom 18. Mai 1955 - IV ZR 310/54, BGHZ 17, 252 ff.).

    Auch wenn ein solches Urteil über die Unterhaltspflicht des nicht mit der Mutter verheirateten Mannes ergangen war, bestand ein rechtliches Interesse des Unterhaltspflichtigen für eine Abstammungsklage mit dem Ziel festzustellen, nicht der wirkliche Erzeuger zu sein, fort (vgl. Palandt/Lauterbach, BGB 27. Aufl., 1968, § 1717 Anm. 2; BGH vom 18. Mai 1955 - IV ZR 310/54, BGHZ 17, 252, 264).

    Dies setzte jedoch voraus, dass eine intime Beziehung in der gesetzlichen Empfängniszeit feststand bzw. keine entgegenstehenden Umstände gegeben waren (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 29. Aufl. 1966, § 644 ZPO Anm. 2 I.; BGH vom 18. Mai 1955, a.a.O.).

  • OLG Köln, 31.08.1999 - 25 WF 108/99

    Abänderbarkeit von Jugendamtsurkunden

    Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt werden aber nach einer weitverbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als deklaratorisches bzw. bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen (vgl. BGHZ 1, 181, 183; BGHZ 17, 252, 256; LG Berlin FamRZ 1970, 144, 145; Staudinger/Eichenhofer BGB, 1997, § 1615e Rn. 17; Steffen in : BGB-BGRK aaO § 780 Rn. 20; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. § 47 VI 3; Odersky, Nichtehelichengesetz, 4. Aufl. § 1615e BGB Anm. II 3 e).
  • BGH, 22.10.1955 - IV ZR 115/55

    Rechtsmittel

    Entgegen der Auffassung von Schwab (ZZP 68, 121 [129]) konnten diese vermögensrechtlichen Beziehungen für sich Gegenstand eines Feststellungsprozesses sein, auf den nach § 644 ZPO die Regeln über das Statusverfahren nicht anzuwenden waren (Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 17, 252 [261]).

    Anders liegt es, wenn ein Mann die Unrichtigkeit des von ihm abgegebenen gerichtlichen Vaterschaftsanerkenntnisses mittels des Statusurteils dartun und alsdann der Inanspruchnahme aus der vollstreckbaren Urkunde mit der Vollstreckungsgegenklage begegnen will (BGHZ 17, 252 [257]).

    Das Revisionsgericht, das den vorliegenden Prozeßstoff insoweit auch in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu beurteilen hat, da eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung in Frage steht (RGZ 160, 204 [209, 210]; BGHZ 17, 252 [258]), tritt dieser Würdigung bei.

  • BGH, 01.02.1956 - IV ZR 224/55

    Rechtsmittel

    Hier sind vom Kläger besondere Umstände dargetan, die dieses Interesse als gegeben erscheinen lassen, wie das Revisionsgericht unter eigener Würdigung des vorliegenden Prozeßstoffes zu entscheiden vermag (BGHZ 17, 252 [258]).

    Ein Urteil, das nach den von dem Senat entwickelten Grundsätzen die Klage wegen Beweisfälligkeit abweist (BGHZ 17, 252), mag als ein Prozeßurteil und die "Entscheidbarkeit" der Hauptsache als eine Prozeßvoraussetzung eigener Art zu bezeichnen sein, über deren Vorhandensein erst nach vollständig durchgeführter Sachprüfung befunden werden kann (Blomeyer JZ 1955, 605 [606]).

    Diese Auffassung läßt sich nicht aufrechterhalten, wie der Senat in einer bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Entscheidung, die zeitlich nach dem hier angefochtenen Urteil ergangen ist, eingehend dargelegt hat (BGHZ 17, 252 [258 ff]).

  • OLG Naumburg, 29.09.2006 - 4 WF 40/06

    PKH: Geltendmachung der Wirksamkeitsverlängerung einer Urkunde, die bis zum

    Ist eine Urkunde errichtet worden und enthält sie die Klausel, dass sie nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit gilt, kann eine Wirksamkeitsverlängerung nicht durch Feststellungs- sondern nur mit Leistungsklage geltend gemacht werden (vgl. auch BGHZ 1, 181, 183; BGHZ 17, 252, 256).

    Dies wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt nach überwiegender Meinung als deklaratorisches bzw. bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen werden (vgl. BGHZ 1, 181, 183; BGHZ 17, 252, 256).

  • BGH, 13.11.1963 - IV ZR 65/63

    Beweiswert eines erbbiologischen Ähnlichkeitsvergleichs

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  • BGH, 06.10.1971 - IV ZR 32/70

    Wiederholung einer Klage bei Klageabweisungen in zwei vorausgegangenen

    Im zweiten, im Jahre 1964 durchgeführten Statusprozeß sei das Feststellungsinteresse im Hinblick auf die ab 1. Januar 1962 geltende Neufassung des § 644 ZPO (Art. 3 Ziff. 4 FamRÄndG) zwar bejaht, die Klage aber abgewiesen worden, weil sich die Abstammung nicht habe klären lassen (BGHZ 17, 252, 264) [BGH 18.05.1955 - IV ZR 310/54], Zwar sei die Vaterschaft des Klägers für sehr wahrscheinlich gehalten, aber nicht ihre positive Feststellung getroffen worden, über das Abstammungsverhältnis sei daher in der Sache selbst praktisch nichts entschieden worden.

    Darauf, ob diesen Ausführungen, die sich auf einen vom Bundesgerichtshof in BGHZ 17, 252, 257 f [BGH 18.05.1955 - IV ZR 310/54] in einem allerdings wesentlich anders liegenden Fall ausgesprochenen Grundsatz stützen, auch in dem hier vorliegenden Fall zuzustimmen ist, kommt es jedoch nicht an.

  • BGH, 30.01.1957 - IV ZR 233/56

    Rechtsmittel

    Die Ausführungen, mit denen der erkennende Senat in seiner BGHZ 17, 252 (255, 257) [BGH 18.05.1955 - IV ZR 310/54]veröffentlichten Entscheidung das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft für den Mann bejaht hat, der die Vaterschaft in öffentlicher Urkunde anerkannt hat, gelten auch hier.

    In dem Statusprozeß hat das Vaterschaftsanerkenntnis keine Bedeutung, außer daß es eben eine besondere Prüfung der Schutzwürdigkeit des rechtlichen Interesses erforderlich macht (BGHZ 17, 252 [265]).

  • BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 62/62

    Schutz eines gewerblichen Veranstalters gegen Tonbandaufnahmen

    Denn wie die Revision nicht verkennt, stellt die Übertragung des Vertrags von F. auf einen Tonträger im urheberrechtlichen Sinn eine "Vervielfältigung" des Werkes dar (BGHZ 8, 88; 17, 266) [BGH 18.05.1955 - IV ZR 310/54].
  • BGH, 04.06.1971 - IV ZR 83/70

    Nachträglicher Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung bei Zweifeln an der

  • BGH, 27.06.1956 - IV ZR 40/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.06.1958 - IV ZR 34/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.10.1962 - IV ZR 15/62

    Rechtsmittel

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