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   BGH, 18.05.1978 - IX ZR 61/77   

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https://dejure.org/1978,1373
BGH, 18.05.1978 - IX ZR 61/77 (https://dejure.org/1978,1373)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1978 - IX ZR 61/77 (https://dejure.org/1978,1373)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1978 - IX ZR 61/77 (https://dejure.org/1978,1373)
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  • BGH, 18.05.1978 - IX ZR 48/77

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.05.1978 - IX ZR 61/77
    Es hat dabei im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Senats, die in dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 48/77 erneut bestätigt wurde, genügen lassen, daß der Kläger in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch sprach, also die Anforderungen des § 150 BEG n.F. erfüllte (vgl. BGH RzW 1970, 503; 1974, 181).
  • Drs-Bund, 13.05.1965 - BT-Drs IV/3423
    Auszug aus BGH, 18.05.1978 - IX ZR 61/77
    Diese Bedenken gingen in den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Bericht des Abgeordneten Hirsch) vom 13. Mai 1965 - BT-Drucks. IV/3423 S. 14 - ein.
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BGH, 18.05.1978 - IX ZR 61/77
    Zwar kommt hier dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit ein besonderes Gewicht zu (BVerfGE 27, 297, 306) [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65].
  • BGH, 13.10.1977 - IX ZR 103/76

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.05.1978 - IX ZR 61/77
    Er kann sich zwar für seine Meinung auf das - mit Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 (IX ZR 103/76, zur Veröffentlichung bestimmt) inzwischen aufgehobene - Urteil des Oberlandesgerichts Köln RzW 1977, 180 stützen.
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BGH, 18.05.1978 - IX ZR 61/77
    Wer im Bereich der leistenden Verwaltung im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm, die ihm einen bis dahin gegebenen Anspruch entzieht, eine gesetzliche Ausschlußfrist versäumt, sich also mit dem verfassungswidrigen Rechtszustand abfindet, wird nach geltendem Recht ebensowenig geschützt wie derjenige, der einen auf einer verfassungswidrigen Norm beruhenden Hoheitsakt hinnimmt, ohne einen Rechtsbehelf dagegen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 15, 313, 326) [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62].
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