Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2532
BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94 (https://dejure.org/1994,2532)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1994 - 5 StR 78/94 (https://dejure.org/1994,2532)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 5 StR 78/94 (https://dejure.org/1994,2532)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,2532) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 501
  • StV 1994, 651 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 544/88

    Anforderungen an die Täterabsicht bei Verurteilung wegen erpresserischem

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94
    Eine solche "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" (vgl. dazu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17 m.w.N.) kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit allenfalls dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. zum Entwicklungsbild einer solchen Sucht Rasch StV 1991, 126, 129; Kröber Forensia 1987, 113, 115 und JR 1989, 380).
  • BGH, 24.01.1991 - 4 StR 580/90

    Grundlagen der Strafbarkeit: Schuldfähigkeit bei Spielsucht

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94
    Eine solche "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" (vgl. dazu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17 m.w.N.) kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit allenfalls dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. zum Entwicklungsbild einer solchen Sucht Rasch StV 1991, 126, 129; Kröber Forensia 1987, 113, 115 und JR 1989, 380).
  • BGH, 25.10.1988 - 1 StR 552/88

    Schuldminderung bei pathologischer Spielleidenschaft - Existenz einer

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94
    Eine solche "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" (vgl. dazu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17 m.w.N.) kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit allenfalls dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. zum Entwicklungsbild einer solchen Sucht Rasch StV 1991, 126, 129; Kröber Forensia 1987, 113, 115 und JR 1989, 380).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94
    Die Behandlung der Konkurrenzen, insbesondere im Komplex II 2 die Annahme einer fortgesetzten Handlung (dazu BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -) beschwert den Angeklagten hier nicht.
  • BGH, 25.11.2004 - 5 StR 411/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (keine Anwendung auf die Spielsucht

    Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine "Spielsucht" gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (vgl. BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17; ferner auch BGH NStZ 1999, 448, 449; 1994, 501; StV 1993, 241).
  • BGH, 07.11.2013 - 5 StR 377/13

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenmilderung wegen "Spielsucht" beim Verdeckungsmord

    aa) Spielsucht kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit nur dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1994 - 5 StR 78/94, NStZ 1994, 501, und vom 8. Juni 2011 - 1 StR 122/11).
  • BGH, 08.06.2011 - 1 StR 122/11

    Abfassung der Urteilsgründe und sachfremde Gründe in der Strafzumessung; keine

    Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut der §§ 20, 21 StGB wären auch umfangreiche Ausführungen in den Urteilsgründen zu der insoweit von einem Angeklagten geltend gemachten "Spielsucht" (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04, NStZ 2005, 281; BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207; BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 5 StR 78/94, NStZ 1994, 501) nicht veranlasst gewesen, denn es ist fernliegend, dass sich diese "bei der Begehung der Tat" - hier einer Steuerhinterziehung - ausgewirkt haben könnte.

    Denn Gegenstand dieser Taten war auch nach der Einlassung des Angeklagten (vgl. UA S. 185) nicht, dem Angeklagten kurzfristig zusätzliche Mittel zur Fortsetzung des Spielens zu verschaffen (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NStZ 1994, 501); dazu waren sie ungeeignet.

  • BGH, 05.05.1999 - 2 StR 529/98

    Verminderte Schuldfähigkeit

    "Spielsucht kann die Voraussetzungen des § 21 StGB nur begründen, wenn der Betroffene psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit aufweist, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 7, 8 - m. Anm. Kröber JR 1989, 380 f -sowie 17; BGH NStZ 1994, 501; StV 1993, 241; 1994, 651; vgl. auch Rasch StV 1991, 126 ff, 129/130; Kellermann NStZ 1996, 335 f.).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 Ss 412/98

    Verminderte Schuldfähigkeit, Spielsucht, Sachverständigengutachten,

    Zwar ist der Tatrichter keineswegs zur Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen gehalten, wenn es um die Beurteilung einer vom Angeklagten behaupteten Spielsucht und der daraus möglicherweise folgenden verminderten Schuldfähigkeit geht (vgl. BGH NStZ 1994, 501).
  • OLG Hamm, 19.09.2013 - 5 RVs 75/13

    Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag

    Ob eine vorgetragene Spielsucht zur erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt hat, kann das Gericht in der Regel selbst beurteilen; eine Spielleidenschaft kann nämlich allenfalls dann beachtlich sein und die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen, wenn feststeht, dass der Angeklagte Straftaten zwecks Fortsetzung des Spielens begangen hat, und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das pathologische Spielen zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter Entzugserscheinungen gelitten hat (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO , § 244 Rdnr. 74c, BGH, NStZ 94, 501, NStZ 2005, 281 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht