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   BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14   

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BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14 (https://dejure.org/2016,20446)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2016 - XII ZB 649/14 (https://dejure.org/2016,20446)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 (https://dejure.org/2016,20446)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei mehreren betrieblichen Versorgungsanwartschaften

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 253 Abs. 2 HGB, §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV, § 17 VersAusglG, § 5 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, §§ 159, 160 SGB VI, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG, § 18 Abs. 2 VersAusglG, § 18 Abs. 3 VersAusglG, § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, §§ 14 Nr. 2, § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, Art. 3 Abs. 2 GG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abstellen auf das einzelne Anrecht der betrieblichen Versorgungsanwartschaften für den Grenzwert; Ausgleich von Bausteinen einer einheitlichen Versorgungszusage

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei mehreren betrieblichen Versorgungsanwartschaften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 17
    Abstellen auf das einzelne Anrecht der betrieblichen Versorgungsanwartschaften für den Grenzwert; Ausgleich von Bausteinen einer einheitlichen Versorgungszusage

  • rechtsportal.de

    Abstellen auf das einzelne Anrecht der betrieblichen Versorgungsanwartschaften für den Grenzwert; Ausgleich von Bausteinen einer einheitlichen Versorgungszusage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maßgeblich für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG ist das einzelne Anrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich - und der Übertragungswert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich - und der Grenzwert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grenzwert des § 17 VersAusglG

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anrechte aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Externe Teilung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 961
  • MDR 2016, 1386
  • FamRZ 2016, 1435
  • FamRZ 2016, 1574
  • WM 2017, 203
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14
    aa) Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    Sofern die Wahl des Rechnungszinses nicht in bestimmten Ausnahmefällen (etwa bei einer beitragsorientierten oder einer kongruent rückgedeckten Versorgungszusage) von den Eigenarten der auszugleichenden Versorgung nahegelegt wird, ist - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des sogenannten BilMoG-Zinssatzes als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).

    Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

    Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).

    Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.).

    Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 51).

    bb) Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz herangezogen wird, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60).

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14
    In diesem Zusammenhang hatte der Senat zwar entschieden, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage bei seinem Arbeitgeber mehrere strukturell unterschiedliche und - für sich genommen - im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügige Versorgungsbausteine erworben hat, eine Gesamtbetrachtung anzustellen und der Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine als Abwägungskriterium in die gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts über die Durchführung des Ausgleichs einzubeziehen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 27 ff. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 26).

    Im Übrigen müsste auch eine durch das Gericht im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentscheidung keineswegs zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass die einzelnen geringfügigen Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage nur deshalb in den Wertausgleich einbezogen werden müssten, weil ihre zusammengerechneten Ausgleichswerte die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 29).

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14
    (1) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass verschiedene Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu beurteilen und gesondert auszugleichen sind, wenn sich diese Bausteine in wesentlichen strukturellen Merkmalen, insbesondere beim Finanzierungsverfahren und bei den wertbildenden Faktoren, voneinander unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f.).

    In diesem Zusammenhang hatte der Senat zwar entschieden, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage bei seinem Arbeitgeber mehrere strukturell unterschiedliche und - für sich genommen - im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügige Versorgungsbausteine erworben hat, eine Gesamtbetrachtung anzustellen und der Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine als Abwägungskriterium in die gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts über die Durchführung des Ausgleichs einzubeziehen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 27 ff. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 26).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 415/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14
    bb) Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz herangezogen wird, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

    Auszug aus BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14
    (3) Freilich muss der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führen (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14
    aa) Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 11 UF 109/14

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils einer auf eine

    Auszug aus BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 1109 veröffentlicht ist, hat den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung auf die Beschwerde der Ehefrau nur insoweit abgeändert, als es ein von der Ehefrau hilfsweise ausgeübtes Wahlrecht zugunsten der A. Lebensversicherungs-AG (Beteiligte zu 6) als Zielversorgung berücksichtigt hat.
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14
    (1) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass verschiedene Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu beurteilen und gesondert auszugleichen sind, wenn sich diese Bausteine in wesentlichen strukturellen Merkmalen, insbesondere beim Finanzierungsverfahren und bei den wertbildenden Faktoren, voneinander unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f.).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1351/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versorgungsausgleich unter Anwendung der

    Auszug aus BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14
    (3) Freilich muss der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führen (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN).
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    Das gilt auch dann, wenn mehrere Anrechte beim gleichen Versorgungsträger bestehen, sofern diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbstständige Anrechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - FamRZ 2016, 1435 Rn. 12 ff.).
  • OLG Hamm, 17.10.2018 - 10 UF 178/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Der Senat hält § 17 VersAusglG für verfassungswidrig, weil er bis zu einer sehr hohen Wertgrenze, die zudem noch allein anrechtsbezogen gilt und demnach mehrfach erreicht werden kann (vgl. BGH FamRZ 2016, 1435), eine annähernd gleiche Aufteilung des Erworbenen bei externer Teilung von Anrechten aus den sogenannten internen Durchführungswegen nicht gewährleistet und der abgebende Versorgungsträger dies ohne oder gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person durchsetzen kann.

    Das Problem sieht der erkennende Senat zum einen in einem viel zu hohen Grenzwert, welcher zu aus Sicht des Senats erheblichen und damit verfassungswidrigen Verletzungen des Halbteilungsgrundsatzes führen kann und auch schon geführt hat, und zum anderen darin, dass dieser Grenzwert auch noch nur anrechtsbezogen gilt, also in einem einzigen Versorgungsausgleichsverfahren auch noch mehrfach zu erheblichen Transferverlusten führen kann (vgl. BGH FamRZ 2016, 1435), schließlich in dem langen Zeitraum, in dem es unter Anwendung des § 17 VersAusglG zu erheblichen Verfehlungen des Halbteilungsgrundsatzes gekommen ist.

  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 13 UF 42/17

    Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund

    Wegen der Höhe des Zinssatzes hat der BGH in seinen hierzu zuletzt veröffentlichten Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 18.5.2016, XII ZB 649/14, juris; NJW-RR 2016, 769, Rn. 24; 2016, 514, Rn. 43) ausgeführt, dass die auf den Stichtag des Ehezeitendes bezogene monatsgenaue Verwendung höchstens des sogenannten BilMoG-Zinssatzes als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts der betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 248/15

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

    Der Senat hat es zwar im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für geboten erachtet, dass für die Barwertermittlung einheitlich monatsgenau derjenige Zinssatz herangezogen wird, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dies schließt es aber im Einzelfall nicht aus, dass das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung aus Gründen der Verfahrensökonomie auch den bei der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger verwendeten BilMoG-Zinssatz am letzten Bilanzstichtag billigt, wenn die dadurch veranlasste Wertverschiebung - wie hier bei der J. B. GmbH (Diskontierungszinssatz 5, 14 % statt 5, 12 %) - marginal ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19

    Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur

    Die in der Auskunftspraxis vieler Versorgungsträger verbreitete Übung, auf den Rechnungszins am letzten Bilanzstichtag vor dem Ende der Ehezeit abzustellen, kann nicht nur zu unterschiedlichen Bewertungsansätzen bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern, sondern auch zu Wertverschiebungen führen, die jedenfalls bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Ehezeit nicht ohne weiteres vernachlässigt und aus verfahrensökonomischen Gründen in tatrichterlicher Verantwortung nur dann hingenommen werden können, wenn diese Wertverschiebung geringfügig erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 248/15 - FamRZ 2016, 1651 Rn. 23 und vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - FamRZ 2016, 1435 Rn. 26).
  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbstständige Anrechte auszugleichen sind (BGH FamRZ 2016, 1435 LS und Rn. 12 ff.).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Heranziehung in Phasen steigender Zinsen auch zu einer Überbewertung eines auszugleichenden Anrechts zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten führen kann (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1245; FamRZ 2016, 1247; FamRZ 2016, 1435; FamRZ 2016, 1651; FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2016, 1847; FamRZ 2016, 2000; FamRZ 2016, 2076).
  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 212/14

    Heranziehung des Werts des einzelnen Anrechts in Bezug auf die Einhaltung der

    Insbesondere hat das Beschwerdegericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - FamRZ 2016, 1435 Rn. 12 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 15.08.2019 - 6 UF 170/18
    Mangels Abweichungen zum Nachteil der Versorgungsempfängerin ist auch ein Verstoß gegen das Ziel, dass es bei mehreren Versorgungsträgern nicht zu Ungleichheiten kommen soll (BeckOGK BGB/Scholer, § 45 VersAusglG, Rn. 76; BGH FamRZ 2016, 1435, Rn. 26), nicht zu befürchten.
  • OLG Zweibrücken, 19.08.2019 - 6 UF 170/18

    Berechnung des Anwartschaftsrechtes außerhalb der Ehezeit; Umgang mit pauschalen

    Mangels Abweichungen zum Nachteil der Versorgungsempfängerin ist auch ein Verstoß gegen das Ziel, dass es bei mehreren Versorgungsträgern nicht zu Ungleichheiten kommen soll (BeckOGK BGB/Scholer, § 45 VersAusglG , Rn. 76; BGH FamRZ 2016, 1435 , Rn. 26), nicht zu befürchten.
  • OLG Brandenburg, 02.11.2022 - 13 UF 142/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Vertauschte

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