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   BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17   

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BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17 (https://dejure.org/2017,22105)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2017 - 3 StR 103/17 (https://dejure.org/2017,22105)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17 (https://dejure.org/2017,22105)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 78a StGB; 299 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG; § 30 OWiG
    Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Vorteilsgewährung vor Vornahme der unlauter bevorzugenden Handlung; Abschluss und Durchführung eines Vertrages; Bezug von Waren und Dienstleistungen; Bezahlung); Gewinnabschöpfung mittels ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 78a, 299 Abs. 1 Nr. 1 nF, Abs. 2 Nr. 1 nF; OWiG § 17 Abs. 4 Satz 1, § 30

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78a StGB, § 299 Abs 1 Nr 1 StGB vom 20.11.2015, § 299 Abs 2 Nr 1 StGB vom 20.11.2015, § 17 Abs 4 S 1 OWiG, § 30 Abs 1 OWiG
    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Beginn der Frist für die Verfolgungsverjährung; Beendigung der Taten bei bevorzugenden Handlungen in Form des Abschlusses und der Durchführung eines Vertrages; tatrichterliches Ermessen bei der Gewinnabschöpfung ...

  • IWW

    § 30 OWiG, § ... 301 StPO, § 299 Abs. 2 aF StGB, § 2 Abs. 1 StGB, § 299 Abs. 1, 2 aF StGB, § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, § 78b Abs. 3 StGB, § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB, § 78a StGB, § 299 Abs. 2 Nr. 1 nF StGB, § 332 StGB, § 334 StGB, § 299 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 299 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB, §§ 103, 105 StPO, § 78c Abs. 3 Satz 2 StPO, § 30 Abs. 1 OWiG, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, § 30 Abs. 2 OWiG, § 17 Abs. 3 OWiG, § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG, § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 30 Abs. 5 OWiG, § 99 Abs. 2 OWiG, § 29a OWiG

  • Wolters Kluwer

    Fristbeginn für die Verfolgungsverjährung bzgl. der Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; Vorteilsgewährung des Bestechenden und anschliessende Vornahme der im Wettbewerb unlauter bevorzugenden Handlung durch den Bestochenen; Bestehen der ...

  • rewis.io

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Beginn der Frist für die Verfolgungsverjährung; Beendigung der Taten bei bevorzugenden Handlungen in Form des Abschlusses und der Durchführung eines Vertrages; tatrichterliches Ermessen bei der Gewinnabschöpfung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristbeginn für die Verfolgungsverjährung bzgl. der Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; Vorteilsgewährung des Bestechenden und anschliessende Vornahme der im Wettbewerb unlauter bevorzugenden Handlung durch den Bestochenen; Bestehen der ...

  • rechtsportal.de

    Fristbeginn für die Verfolgungsverjährung bzgl. der Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; Vorteilsgewährung des Bestechenden und anschliessende Vornahme der im Wettbewerb unlauter bevorzugenden Handlung durch den Bestochenen; Bestehen der ...

  • datenbank.nwb.de

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Beginn der Frist für die Verfolgungsverjährung; Beendigung der Taten bei bevorzugenden Handlungen in Form des Abschlusses und der Durchführung eines Vertrages; tatrichterliches Ermessen bei der Gewinnabschöpfung ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Beendigung der Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr - und die Verjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnabschöpfung mittels Verbandsgeldbuße

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfolgungsverjährung bei Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2565
  • ZIP 2017, 1521
  • ZIP 2017, 51
  • NStZ 2018, 699
  • NStZ 2018, 702
  • StV 2018, 22
  • NZG 2017, 910
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08

    Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
    Zur Tatbeendigung zählen daher auch solche Umstände, die zwar nicht mehr von der objektiven Beschreibung des Tatbestands erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 302 f.; vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513).

    Urteile vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, NJW 1998, 2373; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 ff.; ferner Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513; Beschluss vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308, 309).

    So wie die Lauterkeit der Amtsausübung am nachhaltigsten durch die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, aaO, S. 304), ist der freie Wettbewerb in erster Linie durch die bevorzugende - wettbewerbswidrige - Handlung bedroht.

    (2) Dieser rechtlichen Beurteilung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Amtsdelikten der Bestechlichkeit und der Bestechung nicht entgegen, wonach nachfolgende Handlungen des Bestechenden, die die pflichtwidrige Diensthandlung des Bestochenen lediglich ausnutzen, für die Beendigung des Delikts deshalb ohne Belang sind, weil sie außerhalb der Erfüllung der Unrechtsvereinbarung liegen (so Urteil vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, NJW 1998, 2373; vgl. auch Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 305).

  • BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
    Grundsätzlich muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, in welcher Höhe eine Geldbuße ahndender und in welcher Höhe sie abschöpfender Natur ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2005 - KRB 22/04, NStZ 2006, 231, 232; vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, wistra 2014, 228, 232 (in BGHSt 59, 34 nicht abgedr.); Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 17 Rn. 43).

    Der - nach herrschender Meinung auf der Grundlage des Nettoprinzips zu bestimmende (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, juris Rn. 4 f.; KK/Rogall aaO, Rn. 141 mwN; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, aaO) - wirtschaftliche Vorteil, der der Personenvereinigung aus der Tat zugeflossen ist, stellt jedoch nach § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG rechnerisch im Regelfall die untere Grenze der Geldbuße dar.

    Das Landgericht hat sich zutreffend an den Maßstäben des § 17 Abs. 3 OWiG orientiert, wobei es gemäß der Eigenart des § 30 OWiG namentlich auf die Bedeutung der Straftaten nach § 299 Abs. 2 aF StGB und das Ausmaß der den Angeklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen (s. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 15; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, wistra 2014, 228, 231) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenbeteiligten abgestellt hat.

  • BGH, 29.01.1998 - 1 StR 64/97

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechung eines freiberuflichen Bauingenieurs

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
    Urteile vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, NJW 1998, 2373; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 ff.; ferner Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513; Beschluss vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308, 309).

    (2) Dieser rechtlichen Beurteilung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Amtsdelikten der Bestechlichkeit und der Bestechung nicht entgegen, wonach nachfolgende Handlungen des Bestechenden, die die pflichtwidrige Diensthandlung des Bestochenen lediglich ausnutzen, für die Beendigung des Delikts deshalb ohne Belang sind, weil sie außerhalb der Erfüllung der Unrechtsvereinbarung liegen (so Urteil vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, NJW 1998, 2373; vgl. auch Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 305).

    Überdies hatte der Bestechende in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, aaO) die Handlungen gerade gegenüber dritten, nicht an der Unrechtsvereinbarung beteiligten Personen vorgenommen.

  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
    Das Landgericht hat sich zutreffend an den Maßstäben des § 17 Abs. 3 OWiG orientiert, wobei es gemäß der Eigenart des § 30 OWiG namentlich auf die Bedeutung der Straftaten nach § 299 Abs. 2 aF StGB und das Ausmaß der den Angeklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen (s. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 15; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, wistra 2014, 228, 231) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenbeteiligten abgestellt hat.

    Zwar ist insoweit eine grobe Schätzung ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, aaO).

  • BGH, 19.06.2007 - KRB 12/07

    Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
    Bleibt die für erforderlich gehaltene Ahndung hinter dem wirtschaftlichen Vorteil zurück, wird der Restbetrag regelmäßig durch den Abschöpfungsanteil zu erfassen sein (vgl. - für den kartellbedingten Mehrerlös - BGH, Beschlüsse vom 25. April 2005 - KRB 22/04, aaO; vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1, 11).

    Von dem Grundsatz, dass durch die Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil auch tatsächlich abzuschöpfen ist, kann im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens (s. § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG: "soll') unter dem Gesichtspunkt von Ansprüchen Verletzter nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Abschöpfung durch die Verletzten bereits durchgeführt oder unmittelbar eingeleitet ist (so - für den kartellbedingten Mehrerlös - BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, aaO).

  • BGH, 25.04.2005 - KRB 22/04

    Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
    Grundsätzlich muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, in welcher Höhe eine Geldbuße ahndender und in welcher Höhe sie abschöpfender Natur ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2005 - KRB 22/04, NStZ 2006, 231, 232; vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, wistra 2014, 228, 232 (in BGHSt 59, 34 nicht abgedr.); Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 17 Rn. 43).

    Bleibt die für erforderlich gehaltene Ahndung hinter dem wirtschaftlichen Vorteil zurück, wird der Restbetrag regelmäßig durch den Abschöpfungsanteil zu erfassen sein (vgl. - für den kartellbedingten Mehrerlös - BGH, Beschlüsse vom 25. April 2005 - KRB 22/04, aaO; vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1, 11).

  • BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00

    Verjährung bei der Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG nach den für

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
    Löst eine von einer natürlichen Person begangene Straftat die Haftung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person bzw. die Personenvereinigung die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207).

    Da gegen die Nebenbeteiligte kein selbständiges Verfahren geführt wurde, haben die gegen den Angeklagten P. ergangenen richterlichen Durchsuchungsanordnungen auch ihr gegenüber verjährungsunterbrechend gewirkt (s. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 208; Beschluss vom 5. Juli 1995 - KRB 10/95, NStZ-RR 1996, 147, 148; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, BGHR OWiG § 30 Abs. 1 Verjährung 2), unbeschadet dessen, dass die Durchsuchungsanordnungen nach §§ 103, 105 StPO Geschäftsräume der Nebenbeteiligten betrafen (s. BGH, Beschluss vom 1. August 1995 - 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1).

  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
    Zur Tatbeendigung zählen daher auch solche Umstände, die zwar nicht mehr von der objektiven Beschreibung des Tatbestands erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 302 f.; vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513).

    Urteile vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, NJW 1998, 2373; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 ff.; ferner Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513; Beschluss vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308, 309).

  • BGH, 24.04.1991 - KRB 5/90

    Wettbewerbsverstoß - Mehrerlös - Submissionsabsprache

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
    Auch hat das Landgericht die ihr zugeflossenen wirtschaftlichen Vorteile schon bei der Bemessung der Ahndungsanteile mitberücksichtigen dürfen (s. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, BGHR OWiG § 17 Vorteil 1).
  • BGH, 08.12.2016 - 5 StR 424/15

    Anforderungen an die Darstellung der Bemessungsfaktoren bei Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17
    Der - nach herrschender Meinung auf der Grundlage des Nettoprinzips zu bestimmende (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, juris Rn. 4 f.; KK/Rogall aaO, Rn. 141 mwN; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, aaO) - wirtschaftliche Vorteil, der der Personenvereinigung aus der Tat zugeflossen ist, stellt jedoch nach § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG rechnerisch im Regelfall die untere Grenze der Geldbuße dar.
  • BGH, 02.05.1957 - 4 StR 119/56
  • BGH, 09.10.2007 - 4 StR 444/07

    Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Verfahrenshindernis der Verjährung;

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 547/05

    Abrechnungsbetrug durch Ärzte (Kick-Back-Zahlungen; Irrtum bei massenhaftem

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96

    Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit;

  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 614/93

    Untreue - Selbständige Taten - Vermögensbetreuungspflicht - Bestechungsdelikte -

  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82

    Strafbarkeit wegen passiver Angestelltenbestechung in Tateinheit mit Untreue und

  • BGH, 05.07.1995 - KRB 10/95

    Verfolgungsverjährung - Unterbrechungstatbestände - Ordnungswidrigkeiten

  • BGH, 01.08.1995 - 1 StR 275/95

    Durchsuchungsanordnung - Verjährungsunterbrechung - Beziehung auf den Angeklagten

  • BGH, 31.03.2011 - 4 StR 657/10

    Handlungseinheit (Konkurrenzen) bei der Bestechlichkeit und Bestechung

  • BGH, 23.02.2017 - 3 StR 546/16

    Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen (hier fehlender Adhäsionsantrag) bei

  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Straftaten nach § 299 StGB aF sind demnach grundsätzlich erst beendet, wenn der Vorteil vollständig entgegengenommen und die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung abgeschlossen, also die Unrechtsvereinbarung vollständig umgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178, 180; vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, juris Rn. 16; Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 16; Beschluss vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308 Rn. 8; Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927; s. auch SK-StGB/Rogall, 9. Aufl., § 299 Rn. 105).

    Darunter fallen alle wirtschaftlichen Vorgänge von der Bestellung bis zur Bezahlung, mithin gerade die als Entgelt bewirkten Geldleistungen, sofern sie Bestandteil der Unrechtsvereinbarung sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 17 ff.).

    Die die Interessen des Geschäftsherrn verletzende, wettbewerbswidrige Bevorzugung kann im Wege der Rechnungsbegleichung fortgesetzt werden, so dass sie erst mit der letzten Zahlung ihren Abschluss findet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22; s. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178).

    Auch setzte die vereinbarte Zusammenarbeit voraus, dass die Angeklagten E. und Sch. in die Abwicklung des Exklusivvertrags eingebunden waren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 20); so griff etwa der Angeklagte Sch. (in Kenntnis des mittäterschaftlich handelnden Angeklagten E.) bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Preisgestaltung ein und "erstickte" bei unternehmensinternen Fragen zu dem Vertragsschluss mit der I. GmbH jegliche Kritik unter Androhung von Konsequenzen bis hin zum In-Aussicht-Stellen von Kündigungen im Keim.

    Zum einen schützt § 299 StGB aF auch die Interessen des Geschäftsherrn bei intern pflichtwidrigem Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 299 Rn. 2; NK-StGB/Dannecker, 4. Aufl., § 299 Rn. 6 - zum hier anzuwendenden alten Recht - sowie BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22 - zum neuen Recht -).

    Die Höhe des dem Geschäftsherrn durch die tatbestandsmäßige Handlung des § 299 StGB aF zugefügten Nachteils darf bei der Strafzumessung hinsichtlich der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob der Bestochene sich zugleich wegen Untreue strafbar gemacht hat (s. dazu bereits B.I.2.b bb; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22; Beschlüsse vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07, wistra 2008, 262; vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397; Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 315).

  • BGH, 12.12.2017 - 2 StR 308/16

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Beginn der Verjährung:

    Eine Tatbeendigung bei § 299 StGB liegt damit erst mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung vor (BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565, 2566).
  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Zwar beurteilt das Rechtsbeschwerdegericht die Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse grundsätzlich selbständig aufgrund eigener Sachuntersuchung im Freibeweis unter Ausnutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (s. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 10).

    Die gebotene freibeweisliche Prüfung hat ergeben, dass die fünfjährige Verjährungsfrist zumindest durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Betroffenen am 23. April 2012 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG; zur Wirkung der Nebenbetroffenen gegenüber s. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 24), den Erlass des Bußgeldbescheides am 31. März 2014 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG) sowie die Anberaumung der Hauptverhandlung am 13. April 2018 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG), damit jeweils rechtzeitig (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG), unterbrochen worden wäre.

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Denn die Tat ist erst beendet, wenn der Täter sein "rechtsverneinendes Tun' insgesamt abgeschlossen und das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht hat (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. November 2019 - 1 StR 58/19 Rn. 9 und vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16 Rn. 24; Urteile vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17 Rn. 15 und vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05 Rn. 24).
  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Jedoch war auch der später zur Erfüllung des Vertrages gezahlte Werklohn noch durch die Tat erlangt, diese mithin erst mit vollständiger Durchführung des Vertrages beendet (vgl. im Einzelnen zu § 299 StGB: BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565, 2566 f.).
  • BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    (b) Hinzu kommt Folgendes: Da die Mitangeklagten S.       und         B.   auch wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar sind, haben sie - neben dem das Vermögen der F.      AG schützenden Untreuetatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 155; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3212; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 23 mwN) - mit § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Straftatbestand erfüllt, der zwar auch die Geschäftsinteressen des Geschäftsherrn schützt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22 mwN; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 299 Rn. 3; MüKo-StGB/Krick, 4. Aufl., § 299 Rn. 20 mwN; aA jedenfalls mit Blick auf Vermögensinteressen NK-StGB/Dannecker/Schröder, 6. Aufl., § 299 Rn. 22) und deshalb ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2021, § 823 Rn. G 42; MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 690).
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

    Neben dem freien und fairen Wettbewerb wird der Geschäftsherr davor geschützt, dass der für ihn tätig werdende Bestochene nicht mehr nach wettbewerblichen Kriterien und damit "lauter" entscheidet, sondern durch eine wettbewerbswidrige Bevorzugung des Bestechenden oder gar durch das Gewähren von Sondervorteilen zu seinem Nachteil handelt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17 Rn. 22 und vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210 ff.; Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14 Rn. 5).
  • BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18

    Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars

    Eine solche Auslegung ist beispielsweise ganz überwiegende Meinung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG, wonach die für eine Ordnungswidrigkeit zu verhängende Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll (sogenanntes Nettoprinzip; vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, wistra 2017, 242, juris Rn. 4 f. und vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 32; siehe aber auch zu im Rahmen des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG nicht abzugsfähigen Gemeinkosten BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, juris, Rn. 42 mwN).
  • BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21

    Revision der Nebenbeteiligten gegen die Unternehmensgeldbuße (Ahndungs- und

    Diesen Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565) ist das Landgericht gerecht geworden.

    Das Landgericht hat sich zutreffend an den Maßstäben des § 17 Abs. 3 OWiG orientiert, namentlich an der Bedeutung der Anlasstat und dem Ausmaß der dem Angeklagten K. vorzuwerfenden Pflichtverletzungen sowie an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenbeteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565).

    Da die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf den die Nebenbeteiligte betreffenden Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, unterliegt der der Geldbuße zugrunde liegende Schuldspruch gegen den Angeklagten K. auch bezüglich dieses Rechtsmittels nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565).

    Für die Bestimmung des Abschöpfungsteils gebietet der Begriff des "Vorteils" damit eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, wistra 2017, 242; zur Anwendung des Nettoprinzips vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 42, insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 252/16

    Ruhen der Verjährung (Hemmungswirkung eines Prozessurteils; Beschränkung auf das

    Sind solche Handlungen nicht festgestellt, so beginnt die Verjährung, sobald der Vorteil vollständig entgegengenommen und zugleich die bevorzugende Handlung vollständig abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927; Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 4 StR 444/07, NStZ-RR 2008, 42, 43; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565).
  • BGH, 25.08.2020 - KRB 25/20

    Unterlassenes Angebot

  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

  • OLG Stuttgart, 07.11.2017 - 1 Ws 143/17

    Rechtsanwaltskosten eines Nebenbeteiligten im Strafverfahren: Ersatzfähige Gebühr

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2022 - 2 Kart 2/20
  • LG Stuttgart, 28.02.2022 - 6 Qs 1/22

    Tatbeendigung und Verjährungbeginn bei der Insolvenzverschleppung

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