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   BGH, 18.05.2021 - 1 StR 144/20   

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https://dejure.org/2021,13199
BGH, 18.05.2021 - 1 StR 144/20 (https://dejure.org/2021,13199)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2021 - 1 StR 144/20 (https://dejure.org/2021,13199)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - 1 StR 144/20 (https://dejure.org/2021,13199)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 331 Abs. 1 StGB; § 333 Abs. 1 StGB
    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: grundsätzlich weiter Ermessenspielraum auch für Vorstand einer Sparkasse, Begrenzung durch das Sparsamkeitsgebot, Spenden, Geschenke an andere Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder); Vorteilsannahme und -gewährung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt überwiegend Verurteilungen von Geschäftsleitern einer bayerischen Kreissparkasse wegen Untreue

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Verurteilungen von Geschäftsleitern einer bayerischen Kreissparkasse wegen Untreue bestätigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verurteilung von Geschäftsleitern einer bayerischen Kreissparkasse wegen Untreue

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 727 (Ls.)
  • NZG 2021, 1466
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 29.03.2023 - 2 StR 306/22
    Die dem Freispruch des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung hält - auch eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 StR 500/18, NStZ-RR 2019, 224, 225; BGH, Urteile vom 18. Mai 2021 - 1 StR 144/20, NZG 2021, 1466, 1469 und vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17, NZWiSt 2020, 123, 125 jeweils mwN) - sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren

    Die Beweiswürdigung ist erst dann rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 18. Mai 2021 - 1 StR 144/20 Rn. 30; vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 27 und vom 30. Januar 2019 - 2 StR 500/18 Rn. 14; je mwN).

    Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es allerdings in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH, Urteile vom 18. Mai 2021 - 1 StR 144/20 Rn. 31; vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 28; vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06 Rn. 16; vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15 Rn. 39 und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 13).

  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteile 20. Oktober 2021 - 1 StR 46/21 Rn. 6; vom 18. Mai 2021 - 1 StR 144/20 Rn. 31 und vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 28).
  • BGH, 25.01.2023 - 6 StR 383/22

    Strafverurteilung wegen Untreue u.a.: Vermögensbetreuungspflicht des Vorstands

    bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten aus seiner Stellung als Vorstandsmitglied der Genossenschaftsbank (vgl. für das Vorstandsmitglied einer Sparkasse BGH, Urteile vom 27. Januar 2021 - 3 StR 628/19; NStZ 2021, 738; vom 18. Mai 2021 - 1 StR 144/20, wistra 2022, 74).
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 46/21

    Beweiswürdigung des Tatgerichts zum Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs

    Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteile vom 18. Mai 2021 - 1 StR 144/20 Rn. 31 und vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 28).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt daher vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vermögensbetreuungspflichtigen aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 - 3 StR 329/21 -, juris; BGH, Urteil vom 18.05.2021 - 1 StR 144/20 = wistra 2022, 74; BGH, Urteil vom 27.01.2021 - 3 StR 628/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 3 StR 403/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
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