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   BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20   

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BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20 (https://dejure.org/2021,32419)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2021 - VI ZR 486/20 (https://dejure.org/2021,32419)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20 (https://dejure.org/2021,32419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 552a ZPO, § ... 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 826 BGB, § 559 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzbegehren gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung; Zurückweisung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Schadensersatzbegehren gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung; Zurückweisung der Revision

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20
    Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revision zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 (BGHZ 225, 316 ff.), vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 (NJW 2020, 2798 ff.) und 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 (VersR 2021, 263 ff.) sowie den Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 (WM 2021, 652 ff.) geklärt.

    Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber dem Kläger und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im September 2016 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 14 f.; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 17).

    Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 15; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 19).

    Unabhängig davon, ob sie als deliktische Verkehrspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG abgeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2018, § 3 ProdHaftG Rn. 47 f.), bezweckt sie den Schutz hier nicht in Rede stehender absoluter Rechtsgüter (Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 22 mit weiterführender Begründung).

    Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 26), an denen es im Streitfall fehlt.

    Darüber hinaus zeigt die Revision - auch wenn sie vorsätzliches Handeln der Beklagten pauschal behauptet - sonst keinen vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag auf, dem die Behauptung einer erneuten Täuschung des KBA entnommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 24).

    Auch dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 30).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20
    Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revision zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 (BGHZ 225, 316 ff.), vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 (NJW 2020, 2798 ff.) und 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 (VersR 2021, 263 ff.) sowie den Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 (WM 2021, 652 ff.) geklärt.

    Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber dem Kläger und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im September 2016 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 14 f.; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 17).

    Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 15; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 19).

    14 (4) Die dargestellten Maßnahmen der Beklagten sind für das Ergebnis der Sittenwidrigkeitsprüfung nicht deshalb irrelevant, weil die Beklagte nicht sichergestellt hatte, dass ihre Informationen tatsächlich jeden potentiellen Käufer erreichten und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung in jedem Einzelfall verhinderten (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 38; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 18).

    b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht, weil es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 18).

    c) Der Klaganspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV, weil es sich bei den Vorschriften der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20
    Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revision zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 (BGHZ 225, 316 ff.), vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 (NJW 2020, 2798 ff.) und 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 (VersR 2021, 263 ff.) sowie den Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 (WM 2021, 652 ff.) geklärt.

    Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber dem Kläger und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im September 2016 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 14 f.; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 17).

    Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 15; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 19).

    14 (4) Die dargestellten Maßnahmen der Beklagten sind für das Ergebnis der Sittenwidrigkeitsprüfung nicht deshalb irrelevant, weil die Beklagte nicht sichergestellt hatte, dass ihre Informationen tatsächlich jeden potentiellen Käufer erreichten und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung in jedem Einzelfall verhinderten (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 38; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 18).

    Die Beklagte hat ihre Verhaltensänderung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig sei, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 17).

    cc) Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 18).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20
    Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revision zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 (BGHZ 225, 316 ff.), vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 (NJW 2020, 2798 ff.) und 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 (VersR 2021, 263 ff.) sowie den Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 (WM 2021, 652 ff.) geklärt.

    Die Revision zeigt auch hierfür keinen in den Tatsacheninstanzen übergangenen Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19) auf, dem für ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären.

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20
    Die Revision zeigt auch hierfür keinen in den Tatsacheninstanzen übergangenen Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19) auf, dem für ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären.
  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20
    Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693; OGH Österreich, Vorabentscheidungsersuchen vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, BeckRS 2020, 5269 - beim EuGH geführt unter C-145/20).
  • BGH, 01.03.1996 - V ZR 327/94

    Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20
    Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gemäß § 559 ZPO grundsätzlich der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen und dem Inhalt des Sitzungsprotokolls erschließt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - IX ZR 159/03, NJW-RR 2005, 794, juris Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 1. März 1996 - V ZR 327/94, NJW 1996, 1748, juris Rn. 9).
  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20
    Unabhängig davon, ob sie als deliktische Verkehrspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG abgeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2018, § 3 ProdHaftG Rn. 47 f.), bezweckt sie den Schutz hier nicht in Rede stehender absoluter Rechtsgüter (Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 22 mit weiterführender Begründung).
  • OLG Celle, 27.05.2019 - 7 U 335/18

    Erwerb eines manipulierten Diesel-PKW als Gebrauchtfahrzeug nach Bekanntwerden

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20
    Ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestands des Landgerichtsurteils hat die Beklagte auf die Ad-hoc-Mitteilung Bezug genommen, das Berufungsgericht hat in den Gründen "zur Chronologie des Abgasskandals" die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, juris) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. Januar 2020 - 17 U 133/19, juris) und in seiner Qualifikation der Fallkonstellation als "Spätfall" die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, NJW-RR 2020, 83 ff.) konkret in Bezug genommen, und in diesen veröffentlichten Entscheidungen wird der Inhalt der Ad-hoc- Mitteilung dargestellt.
  • OLG Frankfurt, 06.11.2019 - 13 U 156/19

    VW-Diesel-Skandal: Keine Schadenersatzansprüche gegen VW bei Gebrauchtwagenkauf

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20
    Ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestands des Landgerichtsurteils hat die Beklagte auf die Ad-hoc-Mitteilung Bezug genommen, das Berufungsgericht hat in den Gründen "zur Chronologie des Abgasskandals" die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, juris) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. Januar 2020 - 17 U 133/19, juris) und in seiner Qualifikation der Fallkonstellation als "Spätfall" die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, NJW-RR 2020, 83 ff.) konkret in Bezug genommen, und in diesen veröffentlichten Entscheidungen wird der Inhalt der Ad-hoc- Mitteilung dargestellt.
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZR 159/03

    Anforderungen an die Begründung der Revision

  • OLG Karlsruhe, 09.01.2020 - 17 U 133/19

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Zweitkäufers eines vom Abgasskandal

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Für die Frage nach einer die Sittenwidrigkeit ausschließenden Verhaltensänderung des Schädigers kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob ein Hersteller sichergestellt hat, dass die Informationen über den Rückruf des KBA und das Erfordernis eines Software-Updates zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung tatsächlich jeden potentiellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung in jedem Einzelfall verhindert haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 22; Beschluss vom 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20, juris Rn. 14; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21, juris Rn. 30; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 222/21, juris Rn. 26).
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 17 U 415/21
    Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 28; juris; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20 -, Rn. 18, juris mwN).

    Auch dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 30, juris und vom 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20 -, Rn. 19, juris).

  • OLG Karlsruhe, 12.07.2022 - 17 U 1348/19

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung bei Kauf eines Gebrauchtwagens in

    Denn die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten hätte sich, selbst wenn die Behauptungen der Klägerin zuträfen, nur dann in veränderter Form fortgesetzt, wenn im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Softwareupdates weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 25 ff. und vom 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20 -, juris Rn. 18).

    Damit behauptet die Klägerin zwar, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis von den Tatumständen hatte, die zur angeblichen Unzulässigkeit des Thermofensters führen; sie behauptet jedoch nicht, dass dieselbe Person Kenntnis von etwaigen mit der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems verbundenen nachteiligen Auswirkungen des Softwareupdates einschließlich etwaiger zulassungsrechtlicher Nachteile hatte und diese ebenso wie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 2020 - 17 U 107/19 -, juris Rn. 57; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 28 und vom 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20 -, juris Rn. 18 sowie BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, juris Rn. 16 ff.).

  • BGH, 12.01.2022 - VII ZR 222/21

    Schadenersatzleistung im Hinblick auf den Einbau einer Manipulationssoftware zur

    Die Beklagte traf zur Vermeidung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs nicht die Verpflichtung, jeden potentiellen Käufer über die für seine Kaufentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte und die Mängel des Kaufgegenstands vollständig aufzuklären (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20 Rn. 14, BeckRS 2021, 21700; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 22, NJW 2021, 1814).

    Auch dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20 Rn. 19, BeckRS 2021, 21700; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 30, NJW 2021, 1814).

  • OLG Karlsruhe, 22.02.2022 - 17 U 553/19

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. "Abgasskandal" betroffenen

    Denn die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten Ziff. 2 hätte sich nur dann in veränderter Form fortgesetzt, wenn im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Softwareupdates weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 25 ff. und 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20 -, juris Rn. 18).
  • OLG Hamm, 09.08.2022 - 13 U 136/21
    (4) Eine von den auf Seiten der Beklagten Handelnden erkannte Unzulässigkeit des Thermofensters ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Temperaturbereich von 20 bis 30 Grad Celsius für die vollständige Aktivität (GA 14) und einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit zwischen 10 und 31 Grad Celsius und bis 1.000 m üNN (GA 420) unterstellt (vgl. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20, juris Rn. 17 ff.; vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 25 ff.).
  • BGH, 09.05.2022 - VIa ZR 441/21

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Beginn

    Das Berufungsgericht hat eine Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Beklagte zu 2 mittels Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 festgestellt, die sich, was der Senat trotz des Fehlens einer wörtlichen Wiedergabe des Wortlauts der Ad-hoc-Mitteilung in den Gründen des Berufungsurteils nach § 559 ZPO berücksichtigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20, juris Rn. 9 f.), auf den VW-Konzern einschließlich der Fahrzeuge von Tochtergesellschaften wie der (früheren) Beklagten zu 1 bezog (dazu auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 - III ZR 276/20, juris Rn. 20).
  • OLG Hamm, 05.08.2021 - 22 U 121/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit der Abgasnorm Euro 6; Begriff

    Nach der gesicherten Rechtsprechung des BGH (B.v. 09.03.2021 - VI ZR 889/20 - juris und B.v. 18.05.2021 - VI ZR 486/20 - je zum Thermofenster bei einem EA 189 Motor und B.v. 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -, ferner U.v. 13.07.2021 - VI ZR 128/20, je zum Thermofenster bei einem C) reicht allein das Vorhandensein eines Thermofensters, das ggfls.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 - juris Rn. 16 und B.v. 18.5.2021 - VI ZR 486/20, Rn 18) reicht ein Gesetzesverstoß für sich auch unter Berücksichtigung einer Gewinnerzielungsabsicht für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht aus.

  • OLG Bamberg, 16.02.2022 - 3 U 312/20

    Zur Haftung der Audi AG für die Verwendung der "aktiven Restreichweitenwarnung".

    d) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht, weil es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 18; Beschluss vom 18.05.2021, VI ZR 486/20, juris Rn. 20; Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, juris Rn. 40; Urteil vom 23.09.2021, III ZR 200/20, juris Rn. 14).

    e) Der Klaganspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV, weil es sich bei den Vorschriften der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 18.05.2021, VI ZR 486/20, juris Rn. 21; Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, juris Rn. 35; Urteil vom 23.09.2021, III ZR 200/20, juris Rn. 14).

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 17 U 553/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan mit einem Motor der Baureihe

    Denn die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten Ziff. 2 hätte sich nur dann in veränderter Form fortgesetzt, wenn im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Softwareupdates weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, juris Rn. 25 ff. und 18. Mai 2021 - VI ZR 486/20 -, juris Rn. 18).
  • OLG Bamberg, 21.11.2022 - 10 U 106/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW

  • OLG Brandenburg, 27.09.2023 - 7 U 143/22

    Unzulässige Abschalteinrichtung bei gekauftem Kfz; Vorliegen Abschalteinrichtung

  • OLG Bamberg, 09.05.2022 - 3 U 51/22

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die

  • KG, 10.03.2022 - 4 U 78/21

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi A6 mit einem Motor

  • OLG München, 28.03.2022 - 21 U 2011/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Brandenburg, 03.11.2021 - 7 U 166/20

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags für ein Kraftfahrzeug; Unsubstantiierter

  • OLG Brandenburg, 20.10.2021 - 7 U 150/20

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Opel Insignia CDTI

  • OLG Frankfurt, 23.03.2022 - 12 U 179/20

    Diesel-Skandal: Kein Anspruch aus § 826 Abs. 1 BGB

  • LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20

    VW-Abgasskandal, Applikationsrichtlinie

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