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   BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21   

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BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21 (https://dejure.org/2022,24392)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2022 - 3 StR 181/21 (https://dejure.org/2022,24392)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 (https://dejure.org/2022,24392)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 BtMG; § 24 StPO; § 29 Abs. 3 StPO; § 44 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 345 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK
    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an Urteil über dieselbe Tat gegen andere Beteiligte; Rechtsprechung des EGMR; Entscheidungsfrist im Ablehnungsverfahren); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Nachholung von Verfahrensrügen; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 StPO, § 29 Abs 3 StPO, § 337 StPO, § 338 Nr 3 StPO
    Strafverurteilung wegen Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Entscheidungshindernis bei nicht fristgerechter Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch; Fristverstoß als Revisionsgrund)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch innerhalb eines kurzen Zeitraumes i.R.d. Frist; Verkauf von Marihuana gewinnbringend in größerem Umfang an Konsumenten über Trinkhallen als Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch innerhalb eines kurzen Zeitraumes i.R.d. Frist; Verkauf von Marihuana gewinnbringend in größerem Umfang an Konsumenten über Trinkhallen als Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 168
  • NStZ-RR 2022, 345
  • NStZ-RR 2022, 384
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (63)

  • EGMR, 16.02.2021 - 1128/17

    Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
    Der Umstand, dass ein Richter an einem gesonderten Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten und einem dort ergangenen Urteil beteiligt war, genügt danach nicht, um Zweifel an seiner Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem nachfolgenden Verfahren wegen desselben Tatgeschehens zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47 (vorhergehend: BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3); Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 42).

    Er hat es daher als grundsätzlich konventionskonform erachtet, wenn ein Gericht zur Beurteilung der Schuld eines Angeklagten in einem Urteil auf die Beteiligung eines Dritten eingeht, gegen den (später) ein gesondertes Verfahren geführt wird; das könne unerlässlich sein und genüge allein nicht, um in dem gesonderten Verfahren gegen den Dritten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 23, 26).

    Dies gilt insbesondere, wenn das frühere Urteil nicht lediglich Tatsachen benennt, die (auch) den Beschwerdeführer betreffen, sondern - ohne dass dies für eine Beurteilung der Tat des Mitbeschuldigten erforderlich war - eine genaue rechtliche Bewertung seiner Beteiligung enthält (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 11. Juli 2013 - 2775/07 Rn. 116; Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 26, 28).

    Besorgnis der Unparteilichkeit eines Gerichts hat der Gerichtshof dagegen in Fällen verneint, in denen in einem früheren Urteil wegen derselben Tat die strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers nicht beurteilt worden ist (vgl. EGMR, Urteile vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 28; vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43; s. auch Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 49 mwN).

    Indiziell gegen eine Parteilichkeit eines beteiligten Richters spricht dabei, wenn sich aus dem späteren Urteil gegen den Beschwerdeführer ergibt, dass das Gericht dessen Tat neu und unabhängig von dem früheren Erkenntnis auf der Grundlage der in dem späteren Verfahren abgegebenen Einlassungen und erhobenen Beweise geprüft und sich nicht auf Feststellungen in dem früheren Urteil gestützt hat (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50 mwN; Entscheidungen vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 35; vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3635; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43).

    Gleiches gilt, wenn der vorbefasste Richter ein Berufsrichter ist, weil ein solcher eher als ein ehrenamtlicher Richter in der Lage sei, sich von den im früheren Verfahren getroffenen Feststellungen freizumachen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 51; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 38).

    Dagegen spreche für Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters, wenn dieser - etwa im Rahmen einer Anzeige nach § 30 StPO - selbst solche zum Ausdruck gebracht habe (vgl. EGMR, Urteile vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 52; vom 11. Juli 2013 - 2775/07 Rn. 118).

    Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seine Gesamtbetrachtung eingestellten Kriterien, ob das Tatgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers in einem späteren Verfahren ohne Rückgriff auf die Beweisergebnisse des früheren Verfahrens auf eine neue Beweisaufnahme und eigenständige Beweiswürdigung gestützt hat beziehungsweise das erkennende Gericht - wie es vorliegend der Fall ist - im späteren Urteil zu im Detail vom ersten Erkenntnis abweichenden Feststellungen gelangt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50, 56 mwN), haben bei der hier vorzunehmenden Beurteilung einer Befangenheitsrüge nach § 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO allerdings außer Betracht zu bleiben.

  • EGMR, 25.11.2021 - 63703/19

    MUCHA v. SLOVAKIA

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
    Der Umstand, dass ein Richter an einem gesonderten Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten und einem dort ergangenen Urteil beteiligt war, genügt danach nicht, um Zweifel an seiner Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem nachfolgenden Verfahren wegen desselben Tatgeschehens zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47 (vorhergehend: BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3); Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 42).

    Er hat es daher als grundsätzlich konventionskonform erachtet, wenn ein Gericht zur Beurteilung der Schuld eines Angeklagten in einem Urteil auf die Beteiligung eines Dritten eingeht, gegen den (später) ein gesondertes Verfahren geführt wird; das könne unerlässlich sein und genüge allein nicht, um in dem gesonderten Verfahren gegen den Dritten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 23, 26).

    Dies gilt insbesondere, wenn das frühere Urteil nicht lediglich Tatsachen benennt, die (auch) den Beschwerdeführer betreffen, sondern - ohne dass dies für eine Beurteilung der Tat des Mitbeschuldigten erforderlich war - eine genaue rechtliche Bewertung seiner Beteiligung enthält (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 11. Juli 2013 - 2775/07 Rn. 116; Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 26, 28).

    Indiziell gegen eine Parteilichkeit eines beteiligten Richters spricht dabei, wenn sich aus dem späteren Urteil gegen den Beschwerdeführer ergibt, dass das Gericht dessen Tat neu und unabhängig von dem früheren Erkenntnis auf der Grundlage der in dem späteren Verfahren abgegebenen Einlassungen und erhobenen Beweise geprüft und sich nicht auf Feststellungen in dem früheren Urteil gestützt hat (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50 mwN; Entscheidungen vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 35; vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3635; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43).

    Gleiches gilt, wenn der vorbefasste Richter ein Berufsrichter ist, weil ein solcher eher als ein ehrenamtlicher Richter in der Lage sei, sich von den im früheren Verfahren getroffenen Feststellungen freizumachen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 51; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 38).

    Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seine Gesamtbetrachtung eingestellten Kriterien, ob das Tatgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers in einem späteren Verfahren ohne Rückgriff auf die Beweisergebnisse des früheren Verfahrens auf eine neue Beweisaufnahme und eigenständige Beweiswürdigung gestützt hat beziehungsweise das erkennende Gericht - wie es vorliegend der Fall ist - im späteren Urteil zu im Detail vom ersten Erkenntnis abweichenden Feststellungen gelangt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50, 56 mwN), haben bei der hier vorzunehmenden Beurteilung einer Befangenheitsrüge nach § 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO allerdings außer Betracht zu bleiben.

  • BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17

    Telekommunikationsüberwachung (Verwertbarkeit aufgezeichneter

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
    bb) Die von den Revisionen vorgetragenen Tatsachen, aufgrund derer allein der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, juris Rn. 4), sind auch mit Blick auf neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnten Richter zu begründen.

    (1) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 19 mwN; Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - das Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung oder aus sonstigen Gründen abgetrennt wird und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch gegen frühere Mitangeklagte wegen eines auch die verbliebenen Angeklagten betreffenden Tatgeschehens mit Feststellungen ergeht, zu denen sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen diese später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3 Rn. 13; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20 mwN; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn Ausführungen in dem Urteil gegen die früheren Mitangeklagten in dem abgetrennten Verfahren unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221 f.).

  • EGMR, 21.04.2015 - 4211/12

    BEZEK v. GERMANY

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
    Er hat es daher als grundsätzlich konventionskonform erachtet, wenn ein Gericht zur Beurteilung der Schuld eines Angeklagten in einem Urteil auf die Beteiligung eines Dritten eingeht, gegen den (später) ein gesondertes Verfahren geführt wird; das könne unerlässlich sein und genüge allein nicht, um in dem gesonderten Verfahren gegen den Dritten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 23, 26).

    Dies gilt insbesondere, wenn das frühere Urteil nicht lediglich Tatsachen benennt, die (auch) den Beschwerdeführer betreffen, sondern - ohne dass dies für eine Beurteilung der Tat des Mitbeschuldigten erforderlich war - eine genaue rechtliche Bewertung seiner Beteiligung enthält (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 11. Juli 2013 - 2775/07 Rn. 116; Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 26, 28).

    Indiziell gegen eine Parteilichkeit eines beteiligten Richters spricht dabei, wenn sich aus dem späteren Urteil gegen den Beschwerdeführer ergibt, dass das Gericht dessen Tat neu und unabhängig von dem früheren Erkenntnis auf der Grundlage der in dem späteren Verfahren abgegebenen Einlassungen und erhobenen Beweise geprüft und sich nicht auf Feststellungen in dem früheren Urteil gestützt hat (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50 mwN; Entscheidungen vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 35; vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3635; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43).

    Gleiches gilt, wenn der vorbefasste Richter ein Berufsrichter ist, weil ein solcher eher als ein ehrenamtlicher Richter in der Lage sei, sich von den im früheren Verfahren getroffenen Feststellungen freizumachen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 51; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 38).

  • EGMR, 23.11.2010 - 21698/06

    Unabhängiges und unparteiliches Gericht (Befangenheitsrügen bei

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
    Der Umstand, dass ein Richter an einem gesonderten Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten und einem dort ergangenen Urteil beteiligt war, genügt danach nicht, um Zweifel an seiner Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem nachfolgenden Verfahren wegen desselben Tatgeschehens zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47 (vorhergehend: BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3); Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 42).

    Dies gilt insbesondere, wenn das frühere Urteil nicht lediglich Tatsachen benennt, die (auch) den Beschwerdeführer betreffen, sondern - ohne dass dies für eine Beurteilung der Tat des Mitbeschuldigten erforderlich war - eine genaue rechtliche Bewertung seiner Beteiligung enthält (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 11. Juli 2013 - 2775/07 Rn. 116; Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 26, 28).

    Indiziell gegen eine Parteilichkeit eines beteiligten Richters spricht dabei, wenn sich aus dem späteren Urteil gegen den Beschwerdeführer ergibt, dass das Gericht dessen Tat neu und unabhängig von dem früheren Erkenntnis auf der Grundlage der in dem späteren Verfahren abgegebenen Einlassungen und erhobenen Beweise geprüft und sich nicht auf Feststellungen in dem früheren Urteil gestützt hat (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50 mwN; Entscheidungen vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 35; vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3635; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
    (1) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 19 mwN; Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - das Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung oder aus sonstigen Gründen abgetrennt wird und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch gegen frühere Mitangeklagte wegen eines auch die verbliebenen Angeklagten betreffenden Tatgeschehens mit Feststellungen ergeht, zu denen sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen diese später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3 Rn. 13; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20 mwN; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn Ausführungen in dem Urteil gegen die früheren Mitangeklagten in dem abgetrennten Verfahren unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221 f.).

  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 400/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; rechtsfehlerhafte Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
    (1) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 19 mwN; Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - das Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung oder aus sonstigen Gründen abgetrennt wird und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch gegen frühere Mitangeklagte wegen eines auch die verbliebenen Angeklagten betreffenden Tatgeschehens mit Feststellungen ergeht, zu denen sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen diese später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3 Rn. 13; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20 mwN; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn Ausführungen in dem Urteil gegen die früheren Mitangeklagten in dem abgetrennten Verfahren unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221 f.).

  • BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09

    Erfolgreiche Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit; Abtrennung des

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
    (1) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 19 mwN; Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - das Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung oder aus sonstigen Gründen abgetrennt wird und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch gegen frühere Mitangeklagte wegen eines auch die verbliebenen Angeklagten betreffenden Tatgeschehens mit Feststellungen ergeht, zu denen sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen diese später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3 Rn. 13; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20 mwN; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn Ausführungen in dem Urteil gegen die früheren Mitangeklagten in dem abgetrennten Verfahren unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221 f.).

  • EGMR, 24.03.2009 - 32271/04

    POPPE v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
    Er hat es daher als grundsätzlich konventionskonform erachtet, wenn ein Gericht zur Beurteilung der Schuld eines Angeklagten in einem Urteil auf die Beteiligung eines Dritten eingeht, gegen den (später) ein gesondertes Verfahren geführt wird; das könne unerlässlich sein und genüge allein nicht, um in dem gesonderten Verfahren gegen den Dritten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 23, 26).

    Dies gilt insbesondere, wenn das frühere Urteil nicht lediglich Tatsachen benennt, die (auch) den Beschwerdeführer betreffen, sondern - ohne dass dies für eine Beurteilung der Tat des Mitbeschuldigten erforderlich war - eine genaue rechtliche Bewertung seiner Beteiligung enthält (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 11. Juli 2013 - 2775/07 Rn. 116; Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 26, 28).

    Besorgnis der Unparteilichkeit eines Gerichts hat der Gerichtshof dagegen in Fällen verneint, in denen in einem früheren Urteil wegen derselben Tat die strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers nicht beurteilt worden ist (vgl. EGMR, Urteile vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 28; vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43; s. auch Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 49 mwN).

  • EGMR, 10.08.2006 - 75737/01

    Recht auf ein faires Verfahren (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
    Der Umstand, dass ein Richter an einem gesonderten Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten und einem dort ergangenen Urteil beteiligt war, genügt danach nicht, um Zweifel an seiner Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem nachfolgenden Verfahren wegen desselben Tatgeschehens zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47 (vorhergehend: BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3); Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 42).

    Besorgnis der Unparteilichkeit eines Gerichts hat der Gerichtshof dagegen in Fällen verneint, in denen in einem früheren Urteil wegen derselben Tat die strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers nicht beurteilt worden ist (vgl. EGMR, Urteile vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 28; vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43; s. auch Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 49 mwN).

    Indiziell gegen eine Parteilichkeit eines beteiligten Richters spricht dabei, wenn sich aus dem späteren Urteil gegen den Beschwerdeführer ergibt, dass das Gericht dessen Tat neu und unabhängig von dem früheren Erkenntnis auf der Grundlage der in dem späteren Verfahren abgegebenen Einlassungen und erhobenen Beweise geprüft und sich nicht auf Feststellungen in dem früheren Urteil gestützt hat (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50 mwN; Entscheidungen vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 35; vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3635; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43).

  • BGH, 23.07.2019 - 3 StR 498/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BGH, 25.04.2014 - 1 StR 13/13

    "Resort Schwielowsee", Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 452/95

    Anforderungen an die Verhängung eines Berufsverbots - Verbot der Vermittlung von

  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

  • BGH, 10.02.2016 - 2 StR 533/14

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit (Mitwirkung des Richter in einem

  • EGMR, 11.07.2013 - 2775/07

    RUDNICHENKO v. UKRAINE

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 283/14

    Begründete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen gegen die

  • BGH, 24.10.2018 - 2 StR 578/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Wiedereinsetzung zur

  • BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung und Nachholung von

  • BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen (erhobene

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

  • BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

  • BGH, 21.05.2019 - 1 StR 114/19

    Strafschärfende Berücksichtigung mittäterschaftlichen Handelns (kein Ausschluss

  • BGH, 08.06.2016 - 5 StR 48/16

    Besorgnis der Befangenheit (Unverzüglichkeitsgebot; Überlegungsfrist; nicht

  • EuGH, 03.06.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

  • BGH, 09.10.1995 - 3 StR 324/94

    Ablehnungsgesuche - Unterschiedliche Begründung - Grundsatz des gesetzlichen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BGH, 28.09.2010 - 3 StR 359/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Bande); Absprache

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

  • BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157/66

    Tötung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen das linke Auge

  • BGH, 28.02.2018 - 2 StR 234/16

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des

  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07

    Strafsenat ordnet Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach neuem Recht an

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

  • BGH, 05.12.2018 - 4 StR 392/18

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Definition der

  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 184/20

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat im

  • BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14

    Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75

    Sicherungsverwahrung

  • BGH, 28.09.2021 - 5 StR 140/21

    Wiedereinsetzung trotz anderweitig bereits form- und fristgerecht begründeter

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 417/84

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue - Anforderungen an

  • BGH, 16.12.2021 - 4 StR 61/21

    Betrug (Vermögensschaden); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeit)

  • BGH, 28.09.2016 - 4 StR 311/16

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (mangelnde

  • BGH, 13.09.2000 - 3 StR 342/00

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C

  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 449/97

    Über Heilbronner "Polizeiskandal" muß wegen eines Verfahrensfehlers neu

  • BGH, 02.07.2014 - 4 StR 215/14

    Unzulässige Revision bei konkludent mangelnder Verantwortungsübernahme durch den

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BGH, 02.11.2005 - 3 StR 371/05

    Recht auf ein faires Verfahren (mangelhafte Verteidigung; Anwaltszwang);

  • BGH, 17.11.1999 - 3 StR 385/99

    Formelhafte Aufzählung aller Beweismittel zum Eingang der Beweiswürdigung;

  • BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Sinn und Zweck;

  • BGH, 10.11.2020 - 5 StR 308/20

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 26.07.2005 - 3 StR 36/05

    Abfassung der Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt (Verantwortung für die

  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung

  • BGH, 28.10.1980 - 1 StR 235/80

    Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zum Zwecke der Nachholung

  • BGH, 09.03.1982 - 1 StR 817/81

    Anforderungen an strafrechtlichen Revisionsantrag und dessen Begründung -

  • BGH, 20.06.1985 - 1 StR 682/84

    Beweisaufnahme - Untersuchungsmethode - Unverwertbare Ergebnisse - Unausgereifte

  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

  • BGH, 11.04.2019 - 1 StR 91/18

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Heilung unzulässiger

  • BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15

    Formwirksamkeit der Revisionsbegründungsschrift (Unterschrift eines mit dem

  • BGH, 10.06.1960 - 2 StR 132/60

    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist

  • BGH, 26.06.2018 - 3 StR 181/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist;

  • BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem

    Das Bundesverfassungsgericht prüft mithin nicht, ob tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat, sondern nur, ob die Entscheidung eines Landgerichts, ein Ablehnungsgesuch zurückzuweisen oder zu verwerfen, und die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz nach den Grundsätzen des Beschwerderechts (vgl. dazu BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 58) willkürlich waren oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben.

    bb) Da die Ausschlussgründe in der Strafprozessordnung die Frage der Vorbefassung abschließend regeln, ist die Vorbefassung eines Richters in anderen Verfahrenskonstellationen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen; es müssen besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (stRspr; vgl. BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05 -, BGHSt 50, 216 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09 -, NStZ 2011, S. 44 ; Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11 -, NStZ 2012, S. 519 ; Urteil des 1. Strafsenats vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 -, Rn. 56; Beschluss des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 48; Beschluss des 5. Strafsenats vom 7. Juni 2022 - 5 StR 460/21 -, NStZ-RR 2022, 288 ).

    Das gilt nicht nur bei Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, etwa bei der Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch bei der Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte desselben Lebenssachverhalts (vgl. BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 48).

  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22

    Besorgnis der Befangenheit (Vortätigkeit des Richters: hinzutretende besondere

    c) Die von der Revision vorgetragenen Tatsachen, auf deren Grundlage der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17 Rn. 4), sind - auch mit Blick auf neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnte Richterin zu begründen.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jew. mwN).

    Das betrifft nicht nur die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, sondern auch die Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347 f.).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in einem früheren Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalten oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jeweils mwN).

    Nach Maßgabe der gebotenen konventionsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts - hier des § 24 Abs. 2 StPO - und der insoweit zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters darüber hinaus auch dann vorliegen, wenn das unter seiner Mitwirkung entstandene frühere Urteil Feststellungen zur Beteiligung des jetzigen Angeklagten trifft, die dort rechtlich nicht geboten waren, weil für sie weder zur Beschreibung des strafrechtlich relevanten Handelns des früheren Angeklagten noch für dessen rechtliche Einordnung oder die Rechtsfolgenentscheidung ein Erfordernis bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 349 mwN; EGMR, Urteil vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn sich das frühere Urteil in Bezug auf die Tatbeteiligung des jetzigen Angeklagten nicht auf eine Darstellung des tatsächlichen Geschehens und dessen für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des damaligen Angeklagten relevante rechtliche Einordnung beschränkt, sondern darüber hinausgehend eine rechtliche Würdigung des Verhaltens des jetzigen Angeklagten und Feststellungen zu dessen Schuld enthält (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 349 mwN).

    Maßgeblich ist hierbei eine Gesamtabwägung aller Umstände im Einzelfall (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47 ff.; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348 f.).

    (3) Schließlich würden auch die weiteren Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die vom Senat im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Befangenheitsgesuchs allerdings nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 349), gegen den Eindruck der Voreingenommenheit der beisitzenden Richterin sprechen.

  • BGH, 25.10.2023 - 2 StR 195/23

    Mitwirkung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Schöffin;

    Das feststehende Verfahrensgeschehen, auf dessen Grundlage der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, Rn. 4; vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ 2023, 168, 170 Rn. 47), ist geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnte Schöffin zu begründen.
  • BGH, 09.01.2024 - 2 StR 261/23

    Verurteilung im "Kölner Insulinfall" wegen versuchten Mordes zu lebenslanger

    a) Zwar kommt eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision bereits - wie hier - form- und fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, juris Rn. 14 f. mwN).
  • BGH, 14.11.2023 - 4 StR 239/23

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche

    Anders verhält es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und der damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerung hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348 f. mwN).
  • BVerfG, 21.09.2023 - 2 BvR 825/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei überlanger Dauer eines

    Für den Fall einer verspäteten Aktenvorlage unter Überschreitung der sogenannten Sechsmonatsfrist ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine solche Pflicht nicht besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 , 3 OBL 86/07, 3 Ws 486/07 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, juris, Rn. 39; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 121 Rn. 41).
  • BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22

    Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung

    Diese die Wartepflicht begrenzende Vorschrift gilt gemäß § 31 StPO auch für Schöffen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ 2023, 168; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., § 31 Rn. 2; MüKo-StPO/Conen/Tsambikakis, 2. Aufl., 2023, § 31 Rn. 7).
  • BVerfG, 23.01.2023 - 2 BvR 1343/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei verzögerter Aktenvorlage an das

    Im Übrigen ist auch für das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine verspätete Aktenvorlage an das Oberlandesgericht unter Überschreitung der sogenannten Sechsmonatsfrist für sich genommen noch keine Pflicht zur Aufhebung des Haftbefehls oder zu dessen Außervollzugsetzung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 <3 Ws 486/07> -, NJW 2007, S. 3220 ; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 121 Rn. 41).
  • BGH, 08.03.2023 - 3 StR 434/22

    Verurteilung von fünf Angeklagten wegen Mitgliedschaft im IS rechtskräftig

    Anderes gilt nur, wenn im Ursprungsverfahren hinsichtlich der nun angeklagten Beteiligten Feststellungen getroffen oder rechtliche Bewertungen vorgenommen wurden, die über das für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch Erforderliche hinausgehen (s. im Einzelnen EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947; BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2023 - 2 BvR 1122/22, juris Rn. 27 ff.; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ 2023, 168 Rn. 48 ff.; vom 7. Juni 2022 - 5 StR 460/21, NStZ 2023, 53, 54; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22 u.a., NJW 2022, 2631 Rn. 7 ff.).
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