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   BGH, 18.06.1953 - 4 StR 164/53   

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BGH, 18.06.1953 - 4 StR 164/53 (https://dejure.org/1953,3999)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1953 - 4 StR 164/53 (https://dejure.org/1953,3999)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1953 - 4 StR 164/53 (https://dejure.org/1953,3999)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.09.1952 - 4 StR 885/51
    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - 4 StR 164/53
    Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGH v. 5. September 1952 - 4 StR 885/51).
  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51

    Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten

    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - 4 StR 164/53
    Wohl ist bei kindlichen Zeugen in einem Strafverfahren, in dem geschlechtliche Verfehlungen zu erforschen sind, im allgemeinen besondere Vorsicht geboten; vornehmlich muss der Tatrichter die Möglichkeit einer reifezeitbedingten Übertreibung oder Selbsttäuschung der Kinder berücksichtigen (BGHSt 2, 163).
  • BGH, 13.06.1952 - 2 StR 259/52
    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - 4 StR 164/53
    Ob der Tatrichter beim Vorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens für die Wertung der Kinderaussage der Hilfe eines Sachverständigen bedarf oder sich allein genügende Sachkunde zutrauen kann, muss er nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden (BGH v. 5. Juni 1952 - 4 StR 1040/51; RGSt 76, 349) Es ist keineswegs so, dass bei jeder Kinderaussage ein Fachpsychologe hinzugezogen werden müsste (BGHSt 3, 52); denn die zeitweise völlig ablehnende Einstellung einiger Schriftsteller gegenüber dem Beweiswert der Kinderaussage über geschlechtliche Vorgänge hält den Erfahrungen der Aussageerforschung nicht mehr stand (vgl. Hellwig, Psychologie, 4. Aufl S. 183 ff).
  • BGH, 30.08.1951 - 3 StR 494/51

    Anspruch auf Vernehmung erschienener Tatzeugen in der Hauptverhandlung auch für

    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - 4 StR 164/53
    Der Bundesgerichtshof hat schon in BGHSt 1, 342 entschieden, dass der Tatrichter die Strafe nicht deshalb schärfen darf, weil der Angeklagte durch sein Leugnen die Vernehmung des jugendlichen Zeugen veranlasst habe.
  • BGH, 05.06.1952 - 4 StR 1040/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - 4 StR 164/53
    Ob der Tatrichter beim Vorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens für die Wertung der Kinderaussage der Hilfe eines Sachverständigen bedarf oder sich allein genügende Sachkunde zutrauen kann, muss er nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden (BGH v. 5. Juni 1952 - 4 StR 1040/51; RGSt 76, 349) Es ist keineswegs so, dass bei jeder Kinderaussage ein Fachpsychologe hinzugezogen werden müsste (BGHSt 3, 52); denn die zeitweise völlig ablehnende Einstellung einiger Schriftsteller gegenüber dem Beweiswert der Kinderaussage über geschlechtliche Vorgänge hält den Erfahrungen der Aussageerforschung nicht mehr stand (vgl. Hellwig, Psychologie, 4. Aufl S. 183 ff).
  • RG, 25.02.1943 - 2 D 15/43

    Zur Frage der Bewertung von Kinderaussagen.

    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - 4 StR 164/53
    Ob der Tatrichter beim Vorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens für die Wertung der Kinderaussage der Hilfe eines Sachverständigen bedarf oder sich allein genügende Sachkunde zutrauen kann, muss er nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden (BGH v. 5. Juni 1952 - 4 StR 1040/51; RGSt 76, 349) Es ist keineswegs so, dass bei jeder Kinderaussage ein Fachpsychologe hinzugezogen werden müsste (BGHSt 3, 52); denn die zeitweise völlig ablehnende Einstellung einiger Schriftsteller gegenüber dem Beweiswert der Kinderaussage über geschlechtliche Vorgänge hält den Erfahrungen der Aussageerforschung nicht mehr stand (vgl. Hellwig, Psychologie, 4. Aufl S. 183 ff).
  • BGH, 29.10.1953 - 4 StR 516/53

    Rechtsmittel

    Die Behauptung, ein benutztes Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden, kann die Revision schon deshalb nicht begründen, weil das Revisionsgericht ausser Stande ist nachzuprüfen, ob der Tatrichter die von dem Beschwerdeführer vermissten Fragen nicht tatsächlich gestellt hat (BGH 4 StR 885/51vom 5. September 1952, 4 StR 164/53 vom 18. Juni 1953).
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