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   BGH, 18.06.1958 - IV ZR 34/58   

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BGH, 18.06.1958 - IV ZR 34/58 (https://dejure.org/1958,6665)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1958 - IV ZR 34/58 (https://dejure.org/1958,6665)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1958 - IV ZR 34/58 (https://dejure.org/1958,6665)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 18.06.1958 - IV ZR 34/58
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 5, 385 ff; LM Nr. 4 zu § 1717 BGB) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das zwischen einem unehelichen Kind und seinem Erzeuger durch die blutsmäßige Abstammung begründete Verhältnis mannigfache, im bürgerlichen Recht geordnete Rechtsbeziehungen auslösen kann, die ihm den Charakter eines Rechtsverhältnisses geben, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer Feststellung durch richterliches Urteil sein kann.

    Das Berufungsgericht hat sich auch der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen, daß über eine Klage, die auf eine derartige Feststellung gerichtet ist, im Statusverfahren nach § 640 ZPO zu entscheiden ist, weil es sich bei diesem Rechtsverhältnis um ein Statusverhältnis handelt (BGHZ 5, 385, 396 [BGH 28.04.1952 - IV ZR 99/51]; 17, 252, 253 [BGH 18.05.1955 - IV ZR 310/54]; LM Nr. 4 zu § 1717 BGB).

  • BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54

    Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 18.06.1958 - IV ZR 34/58
    Das Berufungsgericht hat sich auch der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen, daß über eine Klage, die auf eine derartige Feststellung gerichtet ist, im Statusverfahren nach § 640 ZPO zu entscheiden ist, weil es sich bei diesem Rechtsverhältnis um ein Statusverhältnis handelt (BGHZ 5, 385, 396 [BGH 28.04.1952 - IV ZR 99/51]; 17, 252, 253 [BGH 18.05.1955 - IV ZR 310/54]; LM Nr. 4 zu § 1717 BGB).
  • BGH, 01.02.1956 - IV ZR 224/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.06.1958 - IV ZR 34/58
    Ausnahmsweise hat der Senat dem Kläger, der das Statusurteil nur zu dem Zwecke erstrebt, um von seiner rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht freizukommen, ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten negativen Feststellung zugebilligt, wenn nach der besonderen Gestaltung der Verhältnisse eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Kläger niemals zeugungsfähig gewesen ist und wenn es aus diesem Grunde möglich erscheint, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes den Kläger aus Billigkeitsgründen nicht mehr auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen wird, nachdem die Zeugungsunfähigkeit und damit das Nichtbestehen der Vaterschaft im Statusverfahren festgestellt worden ist (Urteil vom 1.2.1956 - IV ZR 224/55 - NJW 1956, 988).
  • BGH, 11.11.1959 - IV ZR 128/59

    Rechtsmittel

    Allein die Feststellung, daß das Unterhaltsurteil, von dem der gesetzliche Vertreter Gebrauch macht, unrichtig ist und die Vaterschaft in Wirklichkeit nicht besteht, reicht dazu nicht aus (Urteile des Senats NJW 1956, 668, 669 [BGH 22.10.1955 - IV ZR 115/55] sowie vom 5. März 1958 IV ZR 237/57 , vom 18. Juni 1958 IV ZR 34/58 und vom 15. Oktober 1958 IV ZR 93/58).
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