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   BGH, 18.06.2019 - XI ZR 520/18   

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https://dejure.org/2019,20150
BGH, 18.06.2019 - XI ZR 520/18 (https://dejure.org/2019,20150)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2019 - XI ZR 520/18 (https://dejure.org/2019,20150)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - XI ZR 520/18 (https://dejure.org/2019,20150)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Beschwerdegrundes

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundschuldrückgewähr nach Darlehenswiderruf - und die gerichtliche Zuständigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - XI ZR 520/18
    Denn die Klägerin stützt ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf deutsches Recht, nach dem im Fall des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der zur Sicherung des Darlehensgebers bestellten Grundschuld ein schuldrechtlicher Anspruch ist, der aus der Sicherungsabrede folgt (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 9; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1191 Rn. 26), die ihrerseits durch die Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht automatisch wegfällt, da sie regelmäßig auch die Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB erfasst (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7).
  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - XI ZR 520/18
    Denn die Klägerin stützt ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf deutsches Recht, nach dem im Fall des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der zur Sicherung des Darlehensgebers bestellten Grundschuld ein schuldrechtlicher Anspruch ist, der aus der Sicherungsabrede folgt (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 9; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1191 Rn. 26), die ihrerseits durch die Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht automatisch wegfällt, da sie regelmäßig auch die Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB erfasst (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7).
  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - XI ZR 520/18
    Denn die Klägerin stützt ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf deutsches Recht, nach dem im Fall des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der zur Sicherung des Darlehensgebers bestellten Grundschuld ein schuldrechtlicher Anspruch ist, der aus der Sicherungsabrede folgt (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 9; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1191 Rn. 26), die ihrerseits durch die Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht automatisch wegfällt, da sie regelmäßig auch die Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB erfasst (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - XI ZR 520/18
    Insbesondere ist keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage erforderlich, da der EuGH den Begriff des dinglichen Rechts im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bereits ausgelegt hat (Urteil vom 16. November 2016 - C-417/15, Schmidt, NJW 2017, 315) und nach den Maßgaben dieses Urteils die vorliegende Klage nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt ist.
  • BGH, 10.07.2018 - XI ZR 500/16

    Rückgewähr der Grundschuld i.R.e. Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf der

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - XI ZR 520/18
    Denn die Klägerin stützt ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf deutsches Recht, nach dem im Fall des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der zur Sicherung des Darlehensgebers bestellten Grundschuld ein schuldrechtlicher Anspruch ist, der aus der Sicherungsabrede folgt (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 9; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1191 Rn. 26), die ihrerseits durch die Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht automatisch wegfällt, da sie regelmäßig auch die Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB erfasst (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7).
  • BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - XI ZR 520/18
    Denn die Klägerin stützt ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf deutsches Recht, nach dem im Fall des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der zur Sicherung des Darlehensgebers bestellten Grundschuld ein schuldrechtlicher Anspruch ist, der aus der Sicherungsabrede folgt (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 9; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1191 Rn. 26), die ihrerseits durch die Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht automatisch wegfällt, da sie regelmäßig auch die Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB erfasst (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7).
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