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   BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00   

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BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00 (https://dejure.org/2001,27040)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00 (https://dejure.org/2001,27040)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 (https://dejure.org/2001,27040)
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  • BGH, 18.10.1999 - AnwZ (B) 99/98

    Versagung der Anwaltszulassung für einen Beamten

    Auszug aus BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00
    Das hat der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (BGHZ 71, 23, 24 f.; 92, 1, 2 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 82/94 - BRAK-Mitt. 1995, 214; vom 26. Januar 1998 - AnwZ (B) 62/97 - BRAK-Mitt. 1998, 155; vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 99/98 - BRAK-Mitt. 2000, 44, 45; vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 58/99 - BRAK- Mitt.

    b) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO lassen es nicht zu, die Vorschrift - entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut - dahin auszulegen, daß Professoren an Fachhochschulen - wenngleich Beamte auf Lebenszeit - von ihr nicht erfaßt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1999, aaO zu § 7 Nr. 11 BRAO a.F.).

    Der Gesetzgeber hat - wie auch mit § 7 Nr. 10 BRAO - aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Entscheidung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Beamter im aktiven Dienst abstellt (st. Rspr. vgl. Beschluß vom 19. Juni 1995, aaO; vom 18. Oktober 1999, aaO).

    Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung - sowohl für die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als auch für § 7 Nr. 11 BRAO a.F., § 7 Nr. 10 BRAO - wiederholt ausgesprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995, aaO m.w.N.; vom 26. Januar 1998, aaO; vom 18. Oktober 1999, aaO) und zuletzt mit Beschluß vom 19. Juni 2000 (aaO) bekräftigt.

  • BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97

    Verkündung eines noch nicht vollständig abgefaßten Beschlusses des

    Auszug aus BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ(B) 11/97 - BRAK-Mitt. 1998, 93 und Aufgabe von BGH, Beschluß vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97 - BRAK-Mitt. 1998, 89).

    Demgemäß hat auch der Senat (Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - LM Nr. 7 zu § 40 BRAO = BRAK-Mitt. 1998, 93) entschieden, daß der im Zulassungsverfahren nach § 40 BRAO ergangene Beschluß des Anwaltsgerichtshofes dann an einem wesentlichen Verfahrensmangel (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V. mit § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 7 ZPO) leidet, wenn der vollständig abgefaßte und unterschriebene Beschluß erst mehr als fünf Monate nach Verkündung der Beschlußformel zur Geschäftsstelle gelangt.

    Denn die Annahme eines Verfahrensmangels bei Überschreitung der Fünf-Monatsfrist wird - unabhängig davon, ob die jeweilige Verfahrensordnung diese Frist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsieht - von der Erwägung bestimmt, daß das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten insbesondere auch nicht mehr gewährleistet ist, daß der Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch absolut zuverlässigen Niederschlag in den später abgefaßten Gründen der Entscheidung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1997, aaO).

    b) Der Umstand, daß das Verfahren des Anwaltsgerichtshofes danach mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist, hindert den Anwaltssenat als Beschwerdegericht indessen nicht, im Beschwerdeverfahren, durch das eine neue Tatsacheninstanz eröffnet ist, nach dem Rechtsgedanken des § 540 ZPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen (Senatsbeschluß vom 30. September 1997, aaO).

  • BGH, 26.01.1998 - AnwZ (B) 62/97

    Voraussetzungen eines Versagungsgrundes - Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00
    Das hat der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (BGHZ 71, 23, 24 f.; 92, 1, 2 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 82/94 - BRAK-Mitt. 1995, 214; vom 26. Januar 1998 - AnwZ (B) 62/97 - BRAK-Mitt. 1998, 155; vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 99/98 - BRAK-Mitt. 2000, 44, 45; vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 58/99 - BRAK- Mitt.

    Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob die Stellung und die Tätigkeit als Beamter im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt geführt haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82 - BRAK-Mitt. 1983, 86 und vom 26. Januar 1998, aaO).

    Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung - sowohl für die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als auch für § 7 Nr. 11 BRAO a.F., § 7 Nr. 10 BRAO - wiederholt ausgesprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995, aaO m.w.N.; vom 26. Januar 1998, aaO; vom 18. Oktober 1999, aaO) und zuletzt mit Beschluß vom 19. Juni 2000 (aaO) bekräftigt.

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