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   BGH, 18.07.1986 - 2 StR 330/86   

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https://dejure.org/1986,3971
BGH, 18.07.1986 - 2 StR 330/86 (https://dejure.org/1986,3971)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1986 - 2 StR 330/86 (https://dejure.org/1986,3971)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1986 - 2 StR 330/86 (https://dejure.org/1986,3971)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines Totschlagsversuchs im Jugendstrafrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 306
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG München I, 19.01.2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16

    Münchner Amoklauf: Sieben Jahre Haft für Waffenlieferanten

    Der Waffenverkauf hatte eine fahrlässige Tötung in insgesamt neun Fällen zur Folge, mit der im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bereits tatbestandlich ein unermessliches Leid für die Angehörigen, die ihre Kinder, Mutter, Geschwister oder Ehefrau verloren haben, einhergeht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 18.07.1986 - 2 StR 330/86).
  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 549/18

    Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Bemessung der Jugendstrafe; minder schwerer

    Die Jugendkammer hat nicht verkannt, dass es für die Bewertung des Tatunrechts, wenngleich die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, von maßgeblicher Bedeutung ist, ob sich die Tat, falls sie nach allgemeinem Strafrecht zu bewerten wäre, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 1986 - 2 StR 330/86, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 Minder schwerer Fall 1; vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 Minder schwerer Fall 3).
  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke)

    Zwar hat auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe eine solche Prüfung ihre Bedeutung, allerdings nur insoweit, als in der hypothetischen Bestimmung eines Strafrahmens aus dem allgemeinen Recht die Bewertung des Tatunrechts insbesondere in solchen Fällen zum Ausdruck kommt, die sich im Erwachsenenstrafrecht als minder schwere Fälle darstellen würden (st. Rspr.; vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1 bis 3).
  • BGH, 03.02.2004 - 4 StR 403/03

    Mord (besondere Schuldschwere: Doppelverwertungsverbot)

    Soweit das Landgericht darüber hinaus dem Angeklagten angelastet hat, daß er "dem minderjährigen Sohn des Kai Sch. den Vater genommen und ihm und der Familie Sch. großes Leid zugefügt hat", ist auch diese Erwägung, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, nicht frei von rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 10; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1986 - 2 StR 330/86).
  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

    Daß der Angeklagte "durch seine Tat in der Nachbarschaft sicherlich besonderes Leid über die Familie des Opfers, aber auch über seine eigene gebracht hatte", ist eine zum regelmäßigen Erscheinungsbild eines vollendeten Tötungsdelikts gehörende Tatfolge, die im allgemeinen nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 1986 - 2 StR 330/86).
  • BGH, 13.05.1997 - 4 StR 216/97

    Gebotenheit einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einem

    Eine solche Vorgehensweise begründet die Gefahr, daß der Tatrichter nicht nur die Schwere der Schuld betont, sondern in unzulässiger Weise die Geltung der im Jugendstrafrecht maßgeblichen Strafrahmen relativiert (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1).
  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 36/92

    Verhältnis der Anwendung von Strafrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen

    Dabei sind die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur insoweit von Bedeutung, als darin die Bewertung des Tatunrechts insbesondere in solchen Fällen zum Ausdruck kommt, die sich im Erwachsenenstrafrecht als minder schwere Fälle darstellen würden (vgl. BGHR JGG § 18 I Satz 3 minder schwerer Fall 1 bis 3).
  • OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99

    Erforderlichkeit der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles bei der

    Auch wenn bei Anwendung von Jugendrecht nach der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Teils nicht gelten, darf der Tatrichter die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH NJW 1982, 393; StV 1992, 432; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1, 2 und 3; Senatsentscheidung vom 20.06.1997 - Ss 277/97).
  • BGH, 15.04.1987 - 4 StR 161/87

    Gemeinschaftliche sexuelle Nötigung - Fehlerhafte Strafbemessung bei einem

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß - unbeschadet des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG - die Frage, ob nach Erwachsenenrecht ein minder schwerer Fall vorläge, auch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung ist, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber einen Niederschlag findet (BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1).
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