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   BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93   

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BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93 (https://dejure.org/1994,777)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1994 - NotZ 14/93 (https://dejure.org/1994,777)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1994 - NotZ 14/93 (https://dejure.org/1994,777)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BNotO § 9 Abs. 2
    Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren durch die Aufsichtsbehörde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 127, 83
  • NJW 1995, 529
  • MDR 1995, 206
  • DNotZ 1996, 179
  • AnwBl 1995, 39
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93
    Der Senat hat in seiner Entscheidung in BGHZ 59, 274 (im Anschluß an BGHZ 46, 29) die Auffassung vertreten, die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung der Nur-Notare gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO durch Rechtsverordnung abhängig gemacht werden kann, stehe im Ermessen der Aufsichtsbehörde (BGHZ aaO. 277).

    a) Allerdings spricht der Umstand, daß nach § 9 Abs. Satz 2 BNotO die Genehmigung mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung (BGHZ 46, 29, 32; 59, 274, 277) nicht gegen die Annahme, daß es sich um eine gebundene Erlaubnis handelt, die bei Vorliegen bestimmter Tatbestände erteilt werden muß.

    Dazu gehört auch die - bei Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO erforderliche - Genehmigung der Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsamen Berufsausübung, da hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 59, 274, 279).

    Das somit bestehende (Organisations-)Ermessen der Justizverwaltung bei der Entscheidung über die Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsamen Berufsausübung wird nicht nur durch die als Zweck der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO selbst angeführten "örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten", sondern insbesondere auch durch die den Grundgedanken und die Leitlinie der Bundesnotarordnung bildenden (BGHZ 59, 274, 275) "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" (§§ 3 Abs. 3, 4, 10 Abs. 1, 10 a Abs. 1 BNotO) begrenzt, so daß die Justizverwaltung die Genehmigung nur versagen oder - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BNotO - beschränken darf, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege das gebieten oder wenn sie damit örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung tragen will (BGHZ 59, 274, 277).

    Der Genehmigungsvorbehalt, zu dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO ermächtigt, greift in dieses Grundrecht ein, und zwar in die Freiheit der Berufsausübung, nicht in die der Berufswahl (BGHZ 59, 274, 278; vgl. auch BVerfGE 80, 269, 278 für ein aus der Bundesnotarordnung selbst abgeleitetes Sozietätsverbot).

    Insoweit unterscheiden sich die beiden Absätze des § 9 BNotO (Senat, BGHZ 59, 274, 276; anders noch BGHZ 46, 29, 32).

    Er steht wegen der von ihm zu erfüllenden Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, die originäre Staatsaufgaben sind, dem Richter nahe und wird deshalb auch in § 1 BNotO als Träger eines öffentlichen Amtes bezeichnet (BVerfGE 17, 371, 376/377; 73, 280, 292; Senat, BGHZ 59, 274, 278; 64, 214, 217; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 73, 46, 48; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242, st. Rspr.).

    Es klingt auch bereits in der Entscheidung des Senats in BGHZ 59, 274, 279 an.

    Der Genehmigungsvorbehalt hat nach der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 BNotO insbesondere den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten bewirkten Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei der Besetzung der Notarstellen (§ 12 BNotO) entgegenzuwirken (BGHZ 46, 29, 33/34; 59, 274, 279, 282).

    Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die auch weiterhin gültigen Ausführungen in BGHZ 59, 274, 275 f verwiesen werden.

    Angesichts der vielfältigen Vorteile einer Sozietät für deren Mitglieder (vgl. BGHZ 59, 274, 280/281) steht außer Zweifel, daß bei einer Genehmigung des Antrags der Antragsteller deren Beispiel zahlreiche Gefolgschaft nicht nur in der Großstadt, sondern aus Konkurrenzgründen zunehmend auch im mittelstädtischen Bereich finden würde.

    Schließlich steht der Verwaltungsübung des Antragsgegners, keine mehrgliedrige Sozietät zu genehmigen, nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 59, 274, 276) bei dem Genehmigungsvorbehalt, zu dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO ermächtigt, nicht von einem "Regel-Ausnahmeverhältnis" gesprochen werden kann.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93
    Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen "staatlich gebundenen" Beruf (BVerfGE 7, 377, 398) aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (BVerfGE 73, 280, 292; Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.).

    Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, die Zahl und den Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292; Senat aaO., st. Rspr.).

    Dabei kommt der Justizverwaltung ein - durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes - (Organisations-)Ermessen zu (BVerfGE 17, 371, 380; 73, 280, 294; Senat aaO., st. Rspr.).

    Er steht wegen der von ihm zu erfüllenden Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, die originäre Staatsaufgaben sind, dem Richter nahe und wird deshalb auch in § 1 BNotO als Träger eines öffentlichen Amtes bezeichnet (BVerfGE 17, 371, 376/377; 73, 280, 292; Senat, BGHZ 59, 274, 278; 64, 214, 217; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 73, 46, 48; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242, st. Rspr.).

    Daß der Notar einen "staatlich gebundenen" Beruf ausübt, ermöglicht dagegen zwar inhaltlich Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG, bedeutet aber nicht, daß an die Form der gesetzlichen Regelung geringere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Berufen (BVerfGE 54, 237, 245 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]/246; 73, 280, 294/295; 80, 257, 265).

    Daß der Justizverwaltung bei Ausübung der Organisationsgewalt (Organisations-)Ermessen zukommt, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BVerfGE 17, 370, 380 [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvR 365/60]; 73, 280, 294; Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.).

  • BGH, 27.06.1966 - NotZ 5/65

    Notarsozietäten (§ 9 Abs. 2 BNotO)

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93
    Aus deren Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu eingehend Senat, BGHZ 46, 29, 33/34) ergibt sich indessen, daß nicht das Zahlwort, sondern der unbestimmte Artikel gemeint ist und demgemäß mit der zweifachen Wendung "ein" bzw. "einem Notar" jeweils nicht die Einzahl ausgedrückt, sondern die Berufsgruppe bezeichnet werden soll.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung in BGHZ 59, 274 (im Anschluß an BGHZ 46, 29) die Auffassung vertreten, die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung der Nur-Notare gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO durch Rechtsverordnung abhängig gemacht werden kann, stehe im Ermessen der Aufsichtsbehörde (BGHZ aaO. 277).

    a) Allerdings spricht der Umstand, daß nach § 9 Abs. Satz 2 BNotO die Genehmigung mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung (BGHZ 46, 29, 32; 59, 274, 277) nicht gegen die Annahme, daß es sich um eine gebundene Erlaubnis handelt, die bei Vorliegen bestimmter Tatbestände erteilt werden muß.

    Insoweit unterscheiden sich die beiden Absätze des § 9 BNotO (Senat, BGHZ 59, 274, 276; anders noch BGHZ 46, 29, 32).

    Daß der Senat in dieser und der vorausgehenden Entscheidung in BGHZ 46, 29 zur Begründung einer Ermessensentscheidung weniger auf den Gesichtspunkt der Genehmigung als Akt der staatlichen Organisationsgewalt abgestellt, sondern die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 BNotO in den Vordergrund gerückt hat, ist durch das Bestreben zu erklären, einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Ermessensentscheidung aus dem Gesetz selbst abzuleiten.

    Der Genehmigungsvorbehalt hat nach der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 BNotO insbesondere den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten bewirkten Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei der Besetzung der Notarstellen (§ 12 BNotO) entgegenzuwirken (BGHZ 46, 29, 33/34; 59, 274, 279, 282).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237, 245 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; 80, 269, 278).

    Daß der Notar einen "staatlich gebundenen" Beruf ausübt, ermöglicht dagegen zwar inhaltlich Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG, bedeutet aber nicht, daß an die Form der gesetzlichen Regelung geringere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Berufen (BVerfGE 54, 237, 245 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]/246; 73, 280, 294/295; 80, 257, 265).

    Eine dem Gesetzesvorbehalt genügende, hinreichend erkennbare und bestimmte Regelung der Berufsausübung kann sich auch aus dem Regelungszusammenhang unter Berücksichtigung der Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum ergeben (BVerfGE 54, 237, 247 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; 80, 269, 279).

    Danach können - zumindest in dem beschränkten Kreis der sach- und rechtskundigen Nur-Notare als den betroffenen Berufsangehörigen (vgl. BVerfGE 54, 237, 247 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]/248) - keine Zweifel an dem Charakter der Genehmigung als Ermessensentscheidung bestehen.

    Dieses Grundrecht kann einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten; es kann hier deshalb nicht weiter reichen als Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 54, 237, 251) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75].

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93
    Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, die Zahl und den Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292; Senat aaO., st. Rspr.).

    Dabei kommt der Justizverwaltung ein - durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes - (Organisations-)Ermessen zu (BVerfGE 17, 371, 380; 73, 280, 294; Senat aaO., st. Rspr.).

    Er steht wegen der von ihm zu erfüllenden Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, die originäre Staatsaufgaben sind, dem Richter nahe und wird deshalb auch in § 1 BNotO als Träger eines öffentlichen Amtes bezeichnet (BVerfGE 17, 371, 376/377; 73, 280, 292; Senat, BGHZ 59, 274, 278; 64, 214, 217; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 73, 46, 48; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242, st. Rspr.).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237, 245 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; 80, 269, 278).

    Der Genehmigungsvorbehalt, zu dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO ermächtigt, greift in dieses Grundrecht ein, und zwar in die Freiheit der Berufsausübung, nicht in die der Berufswahl (BGHZ 59, 274, 278; vgl. auch BVerfGE 80, 269, 278 für ein aus der Bundesnotarordnung selbst abgeleitetes Sozietätsverbot).

    Eine dem Gesetzesvorbehalt genügende, hinreichend erkennbare und bestimmte Regelung der Berufsausübung kann sich auch aus dem Regelungszusammenhang unter Berücksichtigung der Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum ergeben (BVerfGE 54, 237, 247 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; 80, 269, 279).

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93
    Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen "staatlich gebundenen" Beruf (BVerfGE 7, 377, 398) aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (BVerfGE 73, 280, 292; Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.).

    Daß der Justizverwaltung bei Ausübung der Organisationsgewalt (Organisations-)Ermessen zukommt, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BVerfGE 17, 370, 380 [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvR 365/60]; 73, 280, 294; Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.).

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93
    Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen "staatlich gebundenen" Beruf (BVerfGE 7, 377, 398) aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (BVerfGE 73, 280, 292; Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.).

    Daß der Justizverwaltung bei Ausübung der Organisationsgewalt (Organisations-)Ermessen zukommt, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BVerfGE 17, 370, 380 [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvR 365/60]; 73, 280, 294; Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.).

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93
    Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen "staatlich gebundenen" Beruf (BVerfGE 7, 377, 398) aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (BVerfGE 73, 280, 292; Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.).

    Daß der Justizverwaltung bei Ausübung der Organisationsgewalt (Organisations-)Ermessen zukommt, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BVerfGE 17, 370, 380 [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvR 365/60]; 73, 280, 294; Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93
    Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen "staatlich gebundenen" Beruf (BVerfGE 7, 377, 398) aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (BVerfGE 73, 280, 292; Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.).

    Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls das zweckmäßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (seit BVerfGE 7, 377, 405 st. Rspr.).

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

  • BGH, 29.04.1966 - V ZR 147/63

    Wasserlaufverunreinigung

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 365/60

    Frist für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde bei Erlaß einer Verordnung

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05

    Versagung der Genehmigung einer Verbindung mehrerer Notare zu gemeinsamer

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufsichtsbehörde die Genehmigung einer Verbindung mehrerer hauptberuflicher Notare zur gemeinsamen Berufsausübung (hier: Kooperation) versagen darf (im Anschluß an BGHZ 127, 83).

    Durch die ausdrückliche Verwendung der Mehrzahl hat der Gesetzgeber die unter der Geltung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO a.F. geäußerten Bedenken, ob das Gesetz im Bereich des Nur-Notariats überhaupt eine Notarsozietät von mehr als zwei Mitgliedern zulasse (vgl. Michalski, ZIP 1996, 11 ff.), die der Senat schon nach alter Rechtslage nicht geteilt hat (Senat BGHZ 127, 83, 87 f.), ausgeräumt.

    Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292; Senat BGHZ 37, 179, 183; 127, 83, 90).

    Dazu gehört die Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsamen Berufsausübung, weil hierdurch vormals selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (BGHZ 127, 83, 90; 59, 274, 279).

    § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO i.V. mit § 9 BNotOVO läuft dabei nicht, wie die Antragsteller meinen, auf ein Totalverbot der beruflichen Zusammenarbeit zwischen Nur-Notaren hinaus, sondern beinhaltet ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das mehrgliedrige Sozietäten zwischen Nur-Notaren nicht grundsätzlich verbietet, sondern sie einer vorherigen Kontrolle unterstellt, ohne daß insoweit von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung gesprochen werden könnte (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 91 f.; 59, 274, 276).

    Die Entscheidung über die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung im Einzelfall abhängig ist, steht ebenfalls im Ermessen der Landesjustizverwaltung, das sich wiederum an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu orientieren hat (vgl. BGHZ 59, 274, 278; 127, 83, 89 ff.).

    Dafür sind die gleichen Gründen maßgeblich, die der Senat - mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 1973 - 1 BvR 593/72 - DNotZ 1973, 493 f. und vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1793/94 - nicht veröffentlicht) - bereits zu § 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden Fassung angeführt hat (BGHZ 59, 274, 275 ff.; 127, 83, 93 ff.).

    a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schützt auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237, 245 f.; 80, 269, 278; BGHZ 127, 83, 91).

    Die Freiheit der Berufsausübung kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, soweit sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Senat BGHZ 59, 274, 278; 127, 83, 94; BVerfGE 7, 377, 405 und ständig).

    Zudem ist es wegen der erwähnten ausgeprägten Nähe des Notars zum öffentlichen Dienst und der von ihm zu erfüllenden originären Staatsaufgaben (Art. 33 GG) gerechtfertigt, ihn der Organisationsgewalt des Staates bei der Organisation öffentlicher Ämter zu unterwerfen und der Justizverwaltung mit Blick darauf einen entsprechenden Ermessensspielraum einzuräumen, der sowohl bei der Einführung eines abstrakten Genehmigungsvorbehalts als auch bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung im Einzelfall durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenzt ist (vgl. Senat BGHZ 46, 29, 35; BGHZ 127, 83, 91 f.).

    c) Der mit dem Genehmigungsvorbehalt verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Nur-Notare ist auch inhaltlich zulässig (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 94 ff.; 59, 274, 278 f.), insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sichert die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 279; 46, 29, 34; 37, 179, 183; BVerfGE 80, 269, 279; 54, 237, 249).

    Denn erfahrungsgemäß werden die Mandanten des ausgeschiedenen Notars bei der ihnen bereits bekannten Sozietät bleiben und nicht zu dem nunmehr als Einzelnotar tätigen Nachfolger wechseln (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 282; BT-Drucks. III/219 S. 45; Vollhardt, MittBayNot 1999 Heft 4 Sonderbeilage 7, 14; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen der BNotK, Richtlinien der Notarkammern 2. Teil Rdn. 29).

    Die Bildung von immer mehr und immer größeren Kooperationen oder Sozietäten wäre nicht aufzuhalten (Senat BGHZ 127, 83, 97 f).

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Zweck der in dieser Bestimmung enthaltenen Verordnungsermächtigung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen (siehe ferner BT-Drucks. 13/4184, S. 22; Senat BGHZ 127, 83, 88 f).

    Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (z.B.: BVerfG aaO und BVerfGE 17, 371, 379 f; Senat BGHZ 127, 83, 90; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722).

    Aus der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden Fassung (vgl. hierzu eingehend Senat BGHZ 46, 29, 33 f) geht hervor, dass die Verordnungsermächtigung der Abwendung von Gefahren dient, die allgemein aus der gemeinsamen Berufsausübung von Nur-Notaren für die vorsorgende Rechtspflege entstehen (Senat BGHZ 59, 274, 282 f; 127, 83, 94 f).

    Dabei ist § 2 Abs. 2 bis 4 VO und dem Zweck der Verordnungsermächtigung bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend klar zu entnehmen, dass die Verwaltung die Genehmigung nur versagen oder beschränken darf, wenn und soweit die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege dies gebieten oder wenn sie damit örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung tragen will (vgl. BVerfG DNotZ 1973, 493 f; Senat BGHZ 59, 274, 277; 127, 83, 91 zu § 9 BNotO a.F., der aber inhaltlich insoweit mit der aktuellen Fassung übereinstimmt).

    (a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (z.B.: BVerfGE 80, 269, 278; Senat BGHZ 127, 83, 91; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 1723).

    Die Freiheit der Berufsausübung kann gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (z.B.: BVerfGE 7, 377, 405; Senat BGHZ 59,aaO; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO).

    (b) Darüber hinaus können mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf ausübt (vgl. zum Begriff BVerfGE 7, 377, 398), der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (z.B.: BVerfGE 73, 280, 292; Senat BGHZ 127, 83, 90; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722), für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, welche die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückzudrängen vermögen (z.B.: BVerfGE 7 und 73 jew. aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278).

    Der Genehmigungsvorbehalt hat vornehmlich den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten bewirkten Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltungen bei der Besetzung von Notarstellen entgegenzuwirken (z.B.: Senat BGHZ 59, 274, 279; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724).

    Die Personalhoheit sichert so eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut von hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (z.B.: BVerfGE 54, 237, 249; 80, 269, 279; Senat BGHZ 59, 274, 279; 127, 83, 95; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht die Gefahr, dass die Personalhoheit der Justizverwaltung durch notarielle "Großsozietäten" unangemessen beeinträchtigt wird (Senat BGHZ 127, 83, 94 f; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO).

    cc) Wie der Senat bereits entschieden hat, können sich die Notare, die sich zu einer Sozietät zusammenschließen wollen, nicht auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) berufen (BGHZ 127, 83, 95 unter Bezugnahme auf BVerfGE 54, 237, 251; im Ergebnis auch Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., 2007, Art. 9, Rn. 9; a.A. allerdings: Höfling in Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., 2003, Art. 9 Rn. 20; Sachs MDR 1996, 1197, 1200 f).

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

    So ist der Justizverwaltung etwa ein durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes Organisationsermessen und ein damit korrespondierender Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Zahl und den Zuschnitt der Notariate (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ) sowie im Hinblick auf alle Maßnahmen eröffnet, die die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen betreffen (vgl. BGHZ 127, 83 ).

    Zu solchen Maßnahmen zählt insbesondere auch der in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingeführte Genehmigungsvorbehalt für Notarsozietäten, weil hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung ist ihr nicht zu entnehmen (vgl. BGHZ 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Für die Übertragung einer in dieser Hinsicht gebundenen Ermessensentscheidung spricht zudem, dass es sich bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung im Hinblick auf die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben durch Notare um eine Maßnahme handelt, die in den Bereich der staatlichen Organisationsgewalt fällt und für die mithin Organisationsermessen besteht (vgl. BGHZ 127, 83 , bestätigt durch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1793/94 -).

    Mit nachvollziehbarer Begründung geht der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass ein geeigneter Bewerber, der sich nicht bereits mit einer bestehenden Sozietät auf eine Assoziierung geeinigt habe, sich deshalb unter Umständen von einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle abhalten lasse (so auch BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ; Görk, in: Schippel/Bracker, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.), und die Entscheidung über die zu besetzende Stelle eines aus einer Sozietät ausscheidenden Notars auf diese Weise maßgeblich von den verbliebenen Partnern der Sozietät beeinflusst werde.

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 30/05

    Zulässigkeit der Rücknahme der Ausschreibung von Notarstellen

    Die Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in dem sich anschließenden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei - insoweit vergleichbar dem rein verwaltungsinternen Errichtungsvorgang - zunächst lediglich ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel, das der Gewinnung geeigneter Bewerber und damit den Interessen einer geordneten Rechtspflege dient (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 90).
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 34/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

    Die Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in dem sich anschließenden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei lediglich verwaltungstechnisches Hilfsmittel, das der Gewinnung geeigneter Bewerber und damit den Interessen einer geordneten Rechtspflege dient (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 90).
  • OLG München, 23.01.2006 - 34 Wx 16/05

    Auslegung einer Teilungserklärung mit Berechtigung zur uneingeschränkten

    Anders als in Fallgestaltungen, in denen das Wort "ein" im Gesamtzusammenhang des auszulegenden Textes als unbestimmter Artikel verwendet wird (vgl. BGH NJW 1995, 529/530; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 1491/1492), liegt es nämlich hier aus der Sicht eines unbefangenen Lesers der Teilungserklärung nicht nahe, dass dem Inhaber des Sondernutzungsrechts die Befugnis eingeräumt werden sollte, mehrere Stationen auf dem Dach errichten zu lassen.
  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 13/95

    Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Dieses Grundrecht kann einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgtem; es kann hier deshalb nicht weiter reichen als Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 54, 237, 251; Senat BGHZ 127, 83, 95).
  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 51/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

    Die Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in dem sich anschließenden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei - insoweit vergleichbar dem rein verwaltungsinternen Errichtungsvorgang - zunächst lediglich ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel, das der Gewinnung geeigneter Bewerber und damit den Interessen einer geordneten Rechtspflege dient (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 90).
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 10/03

    Pflicht der Justizverwaltung zur Ausschreibung frei gewordener Notarstellen unter

    Mit der "konkreten Bezeichnung" der Amtsstelle will der Antragsteller dem indirekten Einfluß der Notarsozietäten auf die Besetzung frei werdender Stellen (vgl. Senat BGHZ 127, 83; BVerfG, 1 BvR 152/02 vom 1.7.2002, Absatz-Nr. 17, http.//www.bverfg.de/) entgegenwirken.
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 27/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

    Die Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in dem sich anschließenden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei - insoweit vergleichbar dem rein verwaltungsinternen Errichtungsvorgang - zunächst lediglich ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel, das der Gewinnung geeigneter Bewerber und damit den Interessen einer geordneten Rechtspflege dient (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 90).
  • BGH, 29.11.2005 - NotZ 24/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 43/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 32/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 28/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 19/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 22/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 23/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 29/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 25/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 31/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 20/05

    Aufhebung der Ausschreibung einer Notarstelle wegen Verfassungswidrigkeit der

  • LG Saarbrücken, 07.03.2016 - 9 O 99/15

    Haftung des Urkundsnotars: Umfang der Beratungspflichten bei einem

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 39/96

    Verhinderung eines Notars durch ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Sports

  • VerfGH Bayern, 11.03.2009 - 12-VII-08

    Rücknahme einer Popularklage

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