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   BGH, 18.07.2007 - IV ZR 258/03   

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https://dejure.org/2007,2471
BGH, 18.07.2007 - IV ZR 258/03 (https://dejure.org/2007,2471)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - IV ZR 258/03 (https://dejure.org/2007,2471)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - IV ZR 258/03 (https://dejure.org/2007,2471)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; Höhe der Rückvergütung bei Kündigung von Verträgen über kapitalbildende ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Lebensversicherungsverträge - Stornoabzugsrechtsprechung und Anwendungsbereich

  • Judicialis

    VVG § 172 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 172 Abs. 2
    Die Grundsätze des BGH-Urteils vom 12. 10. 2005 (BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565) über die Klauselersetzung gelten auch für den VVaG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 172 Abs. 2
    Wirksamkeit der Klauselersetzung im Treuhänderverfahren bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Versicherer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ersetzung unwirksamer Klauseln beim Versicherungsverein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherung - Intransparente Klauseln zum Rückkaufswert - Was gilt beim VVaG?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1628
  • MDR 2007, 1311
  • VersR 2007, 1211
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 258/03
    Durch Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen entschieden.

    Die ergänzende Vertragsauslegung durch den Senat führt dazu, dass die Versicherungsverträge wirksam sind, ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Beitragsrückzahlung nicht besteht, die Klägerin aber nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert hat, der vom Berufungsgericht noch festzustellen ist.

    Für das Versicherungsverhältnis trifft die im Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach objektiv-generalisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn die Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung des Schlussüberschusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit BVerfG VersR 2005, 1127, 1134).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 258/03
    Diese Bestimmungen entsprechen gleichartigen Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Lebensversicherer, die der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hat (BGHZ 147, 354 und 373).

    Das trifft schon deshalb nicht zu, weil in den Klauseln selbst kein Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ 147, 354, 363 f., 366 und BGHZ 147, 373, 380).

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 258/03
    Soweit Verschiebungen im Wert der Mitgliedschaft eintreten sollten, gelten für die Abwägung der jeweiligen Interessen der Versicherungsnehmer die gleichen Erwägungen, zumal der wirtschaftliche Wert, den der Versicherungsnehmer während der laufenden Vereinsmitgliedschaft bezieht, eher gering ist (vgl. BVVerfG VersR 2005, 1109, 1124).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 258/03
    Für das Versicherungsverhältnis trifft die im Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach objektiv-generalisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn die Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung des Schlussüberschusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit BVerfG VersR 2005, 1127, 1134).
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 258/03
    Das trifft schon deshalb nicht zu, weil in den Klauseln selbst kein Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ 147, 354, 363 f., 366 und BGHZ 147, 373, 380).
  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 258/03
    Allgemeine Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind vom Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes und der §§ 305 ff. BGB nicht ausgenommen (vgl. BGHZ 136, 394, 396 ff.).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 258/03
    bb) Trotz der von der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 erhobenen Einwendungen hält er daran fest, dass die §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG über die beitragsfreie Versicherungssumme und den Rückkaufswert keine konkrete und sachgerechte Lückenfüllung i.S. von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG ermöglichen (Senatsurteil aaO S. 313 f., 323; vgl. auch BVerfG VersR 2006, 489, 491, 493 ff.) und die Klausel über den Stornoabzug (die hier nicht einmal die Größenordnung für den Versicherungsnehmer erkennbar macht und ohne versicherungsmathematische Kenntnisse nicht verständlich ist) ersatzlos entfällt.
  • OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 U 64/07

    Lebensversicherung: Heilung eines Transparenzmangels von AVB über den

    Die von der Beklagten verwandten Klauseln sind nahezu wortgleich mit denjenigen, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 09.05.2001 beanstandet hat (IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 = NJW 2001, 2012; IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354 = NJW 2001, 2014; nunmehr für die von der Beklagten verwandten Klauseln explizit: BGH, Urteil vom 18.07.2007 - IV ZR 258/03).

    c) Zu den Konsequenzen der Unwirksamkeit der Klauseln hat der Bundesgerichtshof in einem weiteren Urteil vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, 3559, 3565) Stellung genommen (nunmehr auch im Urteil vom 18.07.2007 a.a.O.).

  • OLG München, 17.02.2009 - 25 U 3975/08

    Kapitallebensversicherung: Berechnung des Rückkaufswertes nach vorzeitiger

    Auch auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung der Abschlusskosten für den Fall der Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren muss der Versicherungsnehmer im Wortlaut der Klausel im Ansatz deutlich genug aufmerksam gemacht werden (BGH NJW 2001, 2014 unter I 2 b bb und II 2 c; BGH NJW-RR 2007, 1628 unter II 2 a; BGH NJW-RR 2008, 187 unter II 2 a aa; BGH VersR 2008, 337 unter II 2 a aa).
  • OLG München, 17.02.2009 - 25 U 3976/08

    Höhe der Ansprüche des Versicherungsnehmers nach vorzeitiger Kündigung einer

    Auch auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung der Abschlusskosten für den Fall der Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren muss der Versicherungsnehmer im Wortlaut der Klausel im Ansatz deutlich genug aufmerksam gemacht werden (BGH NJW 2001, 2014 unter I 2 b bb und II 2 c; BGH NJW-RR 2007, 1628 unter II 2 a; BGH NJW-RR 2008, 187 unter II 2 a aa; BGH VersR 2008, 337 unter II 2 a aa).
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