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   BGH, 18.07.2007 - IV ZB 36/06   

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BGH, 18.07.2007 - IV ZB 36/06 (https://dejure.org/2007,2011)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - IV ZB 36/06 (https://dejure.org/2007,2011)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06 (https://dejure.org/2007,2011)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574
    Sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen Beschwerde-entscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige weitere Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Zulassung durch das Beschwerdegericht als Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rechtsmittel FGG Verfahren - sofortige weitere Beschwerde

  • Judicialis

    FGG § 13a; ; FGG § 27; ; ZPO § 103; ; ZPO § 574

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 13a § 27; ZPO § 103 § 574
    Rechtsmittel gegen Beschwerdentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 305
  • MDR 2008, 41
  • FGPrax 2007, 272 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 1809
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06

    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZB 36/06
    Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158).

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seinem Beschluss vom 9. März 2006 hinsichtlich der Zuständigkeit zugrunde liegende Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 28. September 2006 (V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 14) ausdrücklich aufgegeben.

  • BGH, 30.09.2004 - V ZB 16/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine sofortige weitere

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZB 36/06
    Das Oberlandesgericht hält sich in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2004 (V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412, unter II 1) für zuständig, sieht sich aber an einer eigenen Sachentscheidung gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495), in dem über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Frage zu ziehen.

    Er ist zu seiner im Beschluss vom 30. September 2004 (aaO) vertretenen Ansicht zurückgekehrt, dass es bis zu der vom Bundesministerium der Justiz geplanten Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelung in den §§ 27 ff. FGG verbleibe.

  • BGH, 07.04.1952 - IV ZB 23/52

    Vorlage nach § 28 FGG. Entscheidung über weitere Beschwerde

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZB 36/06
    Diesem Zweck ist auch dann genügt, wenn die zur Vorlage führende Rechtsfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage geklärt ist (BGHZ 5, 356, 357 f.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84 - WM 1985, 1325 unter 1; Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 31).
  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 25/84

    Zulässigkeit der Änderung des in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZB 36/06
    Diesem Zweck ist auch dann genügt, wenn die zur Vorlage führende Rechtsfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage geklärt ist (BGHZ 5, 356, 357 f.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84 - WM 1985, 1325 unter 1; Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 31).
  • BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05

    Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZB 36/06
    Das Oberlandesgericht hält sich in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2004 (V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412, unter II 1) für zuständig, sieht sich aber an einer eigenen Sachentscheidung gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495), in dem über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Frage zu ziehen.
  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

    Soweit der Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Kostenfestsetzung der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerde die allgemeinen Regelungen nach § 21 ff. FGG für anwendbar und insbesondere die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG statt der Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO für das statthafte Rechtsmittel gehalten hat (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, WM 2007, 324 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06, NJW-RR 2008, 305 Rn. 4), sollte dies nur bis zu einer Gesetzesänderung gelten, die mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, WM 2007, 324 Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08

    Kostenfestsetzungsverfahren  in einer Wohnungseigentumssache: Anspruch eines in

    Nach Zulassung durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 13 a Abs. 3 FGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; zur Entscheidung berufen ist das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 19.02.2007, 20 W 5/07 = ZWE 2007, 370; BGH WuM 2006, 706; NJW-RR 2008, 305).
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