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   BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06   

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https://dejure.org/2007,963
BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06 (https://dejure.org/2007,963)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - VIII ZR 227/06 (https://dejure.org/2007,963)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 (https://dejure.org/2007,963)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertraglicher Anspruch auf Rückkauf eines Ersatzteilelagers im Rahmen der Kündigung eines Händlervertrages; Objektive Auslegung eines Formularvertrags anhand des Vertragswortlauts; Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen auf Grund einer nachvertraglichen Treuepflicht des ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Formularklausel; Kfz-VH; Rückkaufanspruch von fabrikneuen Erstzteilen; Service-Partner-Vertrag; "Mitzieheffekt" des Neuwagengeschäfts für den Verkauf von Ersatzteilen

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Auslegung einer Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag über den Rückkauf fabrikneuer Ersatzteile nach Beendigung des Vertrages

  • Judicialis

    BGB § 157 D; ; BGB § 157 Ga

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Formularklausel in Kfz-Händlervertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157
    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des Vertrags in einen Service-Partner-Vertrag

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Rückkauf fabrikneuer Ersatzteile"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formularklausel in Kfz-Vertragshändlervertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kfz-Vertragshändlervertrag und Rückkaufpflicht

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rücknahme von Ersatzteilen, Vertragsauslegung, Auslegung formularmäßiger Klausel

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 157, 242, 280 Abs. 1, § 307 Abs. 1
    Kein Wegfall der Rückkaufspflicht des Herstellers für Ersatzteile bei Werkstattvertrag nach Beendigung eines Kfz-Händlervertrags

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Opel muss Teile zurücknehmen - Opel verliert Prozess vor dem Bundesgerichtshof

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1697
  • MDR 2007, 1296
  • NZV 2007, 614 (Ls.)
  • WM 2007, 2078
  • BB 2008, 1741
  • DB 2007, 1976
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 316/06

    Vornahme von Schönheitsreparaturen: Unwirksamkeit von isolierten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, unter I 2, und vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 b) ist Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung in erster Linie der Vertragswortlaut.
  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05

    Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von

    Dies bedeutet nach der gebotenen objektiven, sich an der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise orientierenden Auslegung der streitgegenständlichen AGB (vgl. BGH Urteile vom 18. Juli 2007 ­ VIII ZR 227/06 ­ WM 2007, 2078, 2080 und vom 17. Februar 1993 ­ VIII ZR 37/92 ­ NJW 1993, 1381, 1382), dass dem Kunden die im Ermessen der Beklagten liegende Rücknahme weder anzudrohen noch ihm zur Abwendung der Rücknahme eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen ist.
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Nach dem bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz der objektiven Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 23; vom 6. November 2011 - XI ZR 401/10, NJW 2012, 1066 Rn. 23; vom 17. Februar 2016 - XII ZR 183/13, NJW-RR 2016, 572 Rn. 10) sind diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO Rn. 57; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, WuM 2016, 164 Rn. 17; vom 17. Februar 2016 - XII ZR 183/13, aaO; jeweils mwN).
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