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   BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05   

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BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05 (https://dejure.org/2007,1313)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - VIII ZR 288/05 (https://dejure.org/2007,1313)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 288/05 (https://dejure.org/2007,1313)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf den Ausbau eines Netzes zur Ermöglichung eines Anschlusses projektierter Anlagen an 10 kV Stationen; Frage der Zulässigkeit einer auf eine künftige Leistung gerichteten Klage im Hinblick auf den Anspruch eines Anlagenbetreibers auf Netzanschluss einer ...

  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    EEG 2004 § 13; EEG 2004 § 4; EEG 2004 § 4 Abs 2
    Netzausbau

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Bau einer neuen Leitung als "Brückenschlag" zur Verbindung zweier Punkte im Netz ist Netzausbau.

  • Judicialis

    EEG (2004) § 4 Abs. 2 Satz 1; ; EEG (2004) § 4 Abs. 2 Satz 2; ; EEG (2004) § 13; ; ZPO § 259

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EEG (2004) § 4 Abs. 2 S. 1, 2 § 13; ZPO § 259
    Rechtstellung des Einspeisewilligen gegenüber dem Netzbetreiber; Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzausbau

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch des Einspeisewilligen gegen den Netzbetreiber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch der Betreiber von Windenergieanlagen gegen den Netzbetreiber auf Ausbau des Stromnetzes

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Windenergieanlagen und Stromnetzbetreiber: - Wer muss Kosten für Anschluss und Netzausbau tragen?

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anspruch der Betreiber von Windenergieanlagen gegen den Netzbetreiber auf Ausbau des Stromnetzes

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch der Windenergieanlagenbetreiber gegen Netzbetreiber auf Stromnetzausbau

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.7.2007)

    Stromnetz-Betreiber müssen Windkraft nicht überall einspeisen // Bei Ausbau der Leitungen müssen Kosten zumutbar sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1645
  • WM 2007, 1896
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 235/04

    Rechtsnatur einer Klage auf Netzanschluss einer Windenergieanlage und Abnahme des

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05
    Daher handelt es sich bei einer entsprechenden Klage, wenn die Anlage noch nicht anschlussfertig errichtet ist, nicht um eine - mangels Entstehung des Anspruchs - unzulässige Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485).

    Richtig ist, dass der Anspruch des Anlagenbetreibers aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Netzanschluss einer Windenergieanlage sowie auf Abnahme und Übertragung des Stroms aus dieser Anlage erst entsteht, wenn die Anlage anschlussfertig errichtet ist, und dass deswegen eine entsprechende Klage nach § 259 ZPO vor anschlussfertiger Errichtung der Anlage unzulässig ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485 unter II 1).

    a) Wie bereits oben (unter II 2 a) erwähnt, hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass der Anspruch des Anlagenbetreibers aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Netzanschluss einer Windenergieanlage erst entsteht, wenn die Anlage anschlussfertig errichtet ist, und dass deswegen eine entsprechende Klage nach § 259 ZPO vor anschlussfertiger Errichtung der Anlage unzulässig ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2006, aaO).

    b) Der Senat hat aber weiter entschieden, dass eine solche Leistungsklage ohne Verstoß gegen § 308 ZPO in eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2006, aaO, unter II 3 a).

  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 165/01

    Pflicht eines Energieversorgungsunternehmens zur Abnahme von aus erneuerbaren

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05
    Auf die kürzeste Entfernung kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn entweder ein anderes Netz (so der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG) oder dasselbe Netz (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/2864 S. 33; vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG) einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (so schon Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000).

    Zu diesem Zweck ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für den Netzausbau anfallen (Gesetzesbegründung, aaO, S. 33 sowie S. 34, dort unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Netzausbaus; vgl. dazu ferner bereits Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000; ebenso Senatsurteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb).

  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05
    Die Voraussetzungen dieser Ausnahme ("wenn nicht") hat gegebenenfalls der hierdurch begünstigte Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen (Gesetzesbegründung, aaO; vgl. auch bereits BGHZ 155, 141, 148 zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000).
  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 441/99

    Rechte des Schuldners bei Forderungspfändung

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05
    a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision freilich darauf, die Klage sei mit dem diesbezüglichen Antrag bereits unzulässig, weil sie insoweit auf eine künftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO gerichtet und die nach dieser Vorschrift erforderliche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage auf künftige Leistung, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BGHZ 43, 28, 31; 147, 225, 231), nicht erfüllt sei.
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05
    Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter angenommen, dass der Kläger zu 2 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Geltendmachung des Anspruchs auf Netzausbau im eigenen Namen befugt geblieben ist, nachdem er im Verlauf des Berufungsverfahrens die zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage notwendigen rechtlichen Befugnisse auf die Ö. mbH & Co. KG übertragen hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, dokumentiert in juris, unter B I, insoweit in ZNER 2003, 234 nicht vollständig abgedruckt, zu der ähnlichen Problematik beim Anspruch auf Netzanschluss der Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des Stroms aus der Anlage).
  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63

    Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05
    a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision freilich darauf, die Klage sei mit dem diesbezüglichen Antrag bereits unzulässig, weil sie insoweit auf eine künftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO gerichtet und die nach dieser Vorschrift erforderliche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage auf künftige Leistung, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BGHZ 43, 28, 31; 147, 225, 231), nicht erfüllt sei.
  • BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 391/03

    Begriff des Netzausbaus in § 10 Abs. 2 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05
    Zu diesem Zweck ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für den Netzausbau anfallen (Gesetzesbegründung, aaO, S. 33 sowie S. 34, dort unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Netzausbaus; vgl. dazu ferner bereits Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000; ebenso Senatsurteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb).
  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 225/05

    Kosten des Anschlusses einer Windenergieanlage an das Stromnetz

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05
    Das könnte, ohne dass dies hier einer Entscheidung bedarf, der Annahme eines Netzausbaus dann entgegenstehen, wenn die Errichtung der neuen Leitung unmittelbar dem Netzanschluss einer Stromerzeugungsanlage dient, mit anderen Worten die Anlage über die neue Leitung an das Netz angeschlossen wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, ZNER 2007, 59, unter II 2 b).
  • OLG Hamm, 28.11.2005 - 22 U 195/04

    Anspruch auf Netzausbau und künftigen Anschluss einer Windenergieanlage an

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05
    Das Berufungsgericht (OLG Hamm ZNER 2005, 325) hat die Berufung der Beklagten gemäß dem Hauptantrag der Kläger sowie mit der weiteren Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht auf die Verweigerung des Netzanschlusses der projektierten Windenergieanlagen, sondern auf die Verweigerung des Netzausbaus bezieht.
  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 362/11

    Anspruch eines Windkraftanlagenbetreibers auf Anschluss an ein Stromnetz: Auswahl

    Die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ergebende Verpflichtung des Netzbetreibers, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas an sein Netz anzuschließen, besteht auch dann nur für den unter gesamtwirtschaftlicher Betrachtung günstigsten Verknüpfungspunkt, wenn dieser Verknüpfungspunkt Bestandteil seines eigenen Netzes ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. Juli 2007, VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896; vom 1. Oktober 2008, VIII ZR 21/07, WM 2009, 184).

    Bezugnehmend hierauf hat der Senat seine Rechtsprechung fortgeführt und mit Urteil vom 18. Juli 2007 (VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896 Rn. 25; bestätigt durch Urteil vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 21/07, WM 2009, 184 Rn. 11 f.) entschieden, dass es auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 genannte "kürzeste Entfernung" ausnahmsweise dann nicht ankommt, wenn entweder ein anderes Netz oder dasselbe Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweisen.

    Dafür ist in einem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich durchzuführen, bei dem losgelöst von der Kostentragungspflicht die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlagen sowie für den Netzausbau anfallen würden (so auch BGH 8. Zivilsenat, vom 18. Juli 2007, Az. VIII ZR 288/05).

    Dies wird bestätigt durch den Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2007 (VIII ZR 288/05).

    (e) Der Verweis des Gesetzgebers auf die bisherige Rechtslage (BT-Drucks. 16/8148, S. 41) sowie auf die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2007 (VIII ZR 288/05) lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf reduzieren, dass damit nur eine Aussage zur Art und Weise der Ermittlung des günstigsten Verknüpfungspunkts getroffen sei, nicht aber zu der Frage, ob dessen Ermittlung auch im selben Netz erforderlich sei, so dass die gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise weiter gelten solle, aber auf das Verhältnis verschiedener Netze beschränkt sei.

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 306/04

    Abgrenzung von Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b; Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896, unter II 2 b bb (1) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) kommt es aber für die "kürzeste Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ebenso wie für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten an.

    Der Ausbauanspruch des Einspeisewilligen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EEG besteht auch dann nicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch oder wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO; Weißenborn, RdE 2007, 179 f., jeweils zu § 4 Abs. 2 EEG 2004; Oschmann in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Mai 2007, EEG, § 4 Rdnr. 78; Klemm, RdE 2004, 49).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt abweichend von der Grundregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ausnahmsweise nicht durch die kürzeste Verbindung zwischen der Anlage und dem Netz bestimmt wird, obliegt dem Netzbetreiber (vgl. BGHZ 155, 141, 148; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO).

  • BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 21/07

    Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau; Eigentum des Netzbetreibers an

    aa) Das ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Verweis auf den "Anschluss ... an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes" in § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG, sondern insbesondere auch aus der Bezugnahme auf den "Ausbau des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2" in § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (vgl. zum Folgenden Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896 = ZNER 2007, 318 = NJW-RR 2007, 1645 = RdE 2008, 18, Tz. 24 ff. m.w.N.).

    Die Frage, ob nach dieser Vorschrift ein vom Netzbetreiber zu bezahlender Netzausbau - unabhängig von § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG - immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine zum Zweck des Anschlusses einer Anlage an das Netz neu errichtete Leitung Eigentum des Netzbetreibers wird (so namentlich Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 72 ff. und § 13 Rdnr. 13 ff.; Altrock, Anmerkung, IR 2007, 66; dagegen Weißenborn, aaO, S. 180), hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, ZNER 2007, 59 = WM 2007, 1227 = RdE 2007, 267, Tz. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 42/06, NJW-RR 2007, 994 = ZNER 2007, 169 = RdE 2007, 310, Tz. 28; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 34; Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 306/04, WM 2008, 1040 = ZNER 2008, 53 = RdE 2008, 178, Tz. 18).

  • LG Kiel, 25.01.2013 - 6 O 258/10

    Anspruch eines Windkraftanlagenbetreibers auf Anschluss an ein Stromnetz:

    Allein die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 18.07.2007 (VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896, Rdnr. 25) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 reicht hierfür eindeutig nicht.

    Dafür ist ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich durchzuführen, bei dem losgelöst von der Kostentragungspflicht die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlagen sowie für den Netzausbau anfallen würden (so auch BGH 8. Zivilsenat vom 18. Juli 2007, Az. VIII ZR 288/05).

    Dies wird bestätigt durch den Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2007 (VIII ZR 288/05).

    Viel näher liegt, dass der Gesetzgeber eine Änderung entsprechend dem Wortlaut der Norm wollte und dass sein Verweis auf die bisherige Rechtslage (BT-Drucksache 18/8148, S. 41) sowie auf die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2007 (VIII ZR 288/05) nur klarstellt, wie der günstigste Verknüpfungspunkt ermittelt werden soll, nicht aber, ob dessen Ermittlung auch im selben Netz erforderlich ist.

  • LG Flensburg, 18.04.2012 - 9 O 3/12

    Gesamtwirtschaftliche Betrachtung bei der Bestimmung eines

    Die Kammer vermag die zu § 4 Abs. 2 S. 1 EEG a.F. ergangene Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2007, 1645 ), nach der es auf die kürzeste Entfernung nicht ankomme, wenn entweder ein anderes Netz oder dasselbe Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise, nicht auf die Regelung in § 5 EEG zu übertragen.

    Soweit in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 5 EEG auf die schon zitierte Entscheidung des BGH vom 18.07.2007 (NJW-RR 2007, 1645 ) verwiesen worden ist, erweist es sich als offen, ob diese Bezugnahme nur hinsichtlich der Durchführung des Kostenvergleiches vorgenommen worden ist, indem nämlich die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für den Netzausbau anfallen, oder ob es auch um den Regelungsgehalt zur Ermittlung der kürzesten Entfernung unter Einschluss wirtschaftlicher Erwägungen gilt.

    Den veränderten Verhältnissen hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des EEG Rechnung getragen, sodass es nicht die Aufgabe richterlicher Rechtsfortbildung ist, diese Rechtsfortbildung zurückzuschrauben auf einen Status des EEG 2004 mit dem Regelungsgehalt aus § 4 EEG a.F. und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BGH NJW-RR 2007, 1645 .

  • OLG Hamm, 03.05.2011 - 21 U 94/10

    Windenergie auf dem kurzen Weg ins Netz

    Auf die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/8148, S. 41, linke Spalte und das Urteil vom BGH vom 18.7.2007, Az. VIII ZR 288/05 wird Bezug genommen.
  • BGH, 21.03.2023 - XIII ZR 2/20

    Anschlusskonkurrenz

    Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("Einspeisewilligen"), dass die Informationsansprüche gemäß § 5 Abs. 5 und 6 EEG 2012 denjenigen zustehen, die den Betrieb einer Anlage (erst) beabsichtigen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 288/05, RdE 2008, 18 Rn. 20 zu § 4 EEG 2004; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 101 f.).
  • OLG Hamm, 14.06.2011 - 21 U 163/10

    Begriff der kürzesten Entfernung i.S. von § 5 Abs.1 EEG

    Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.07.2007 (VIII ZR 288/05, über juris, Rn. 34) ausgeführt hat, dass die Verpflichtung zum Netzausbau möglicherweise nicht die Erweiterung des Netzes durch die Errichtung einer neuen Leitung umfasse, wenn diese unmittelbar dem Netzanschluss einer Stromerzeugungsanlage diene, mit anderen Worten die Anlage über die neue Leitung an das Netz angeschlossen werde.
  • LG Arnsberg, 07.10.2010 - 4 O 72/10

    Schadensersatzanspruch des Betreibers einer Photovoltaikanlage gegen den

    Während zur Zeit sowohl des EEG 2000 als auch des EEG 2004 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die "geschuldete Anschlussstelle" regelmäßig dadurch zu ermitteln war, dass ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich der jeweiligen Anschlussstellen anzustellen war (BGH Urt. V. 8.10.2003, VIII ZR 165/01; Urt. V. 10.11.2004, Az. VIII ZR 391/03 sowie VIII ZR 288/05 und 21/07), ist in § 5 I EEG 2009 nunmehr geregelt:.
  • OLG Hamm, 28.08.2015 - 7 U 53/12

    Pflicht des Netzbetreibers zum Anschluss einer Windenergieanlage an den

    Zu berücksichtigen sind neben den unmittelbaren Kosten wie Material-, Personal-, Verlegungskosten auch mittelbare Kosten wie z.B. Grundbuch- und Notargebühren (BT-Drs. 16/1848, S. 29; BGH, WM 2004, 742; NJW-RR 2005, 565; WM 2007, 1896; Altrock, a.a.O., § 5 Rn. 59; Bönning, in Reshöft, a.a.O., § 5, Rn. 28, 29).
  • LG Arnsberg, 06.05.2010 - 4 O 434/09

    Schadensersatzanspruch eines Klägers aufgrund eines Anschlusses von

  • LG Paderborn, 04.02.2015 - 3 O 439/11

    Photovoltaikanlage

  • LG Verden, 23.02.2015 - 10 O 57/12

    Erneuerbare Energien: Wahlrecht des Anlagenbetreibers hinsichtlich eines

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