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   BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11   

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https://dejure.org/2012,21461
BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11 (https://dejure.org/2012,21461)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2012 - 4 StR 603/11 (https://dejure.org/2012,21461)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 4 StR 603/11 (https://dejure.org/2012,21461)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 74 Abs. 2 OWiG; § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 73 OWiG; § 358 Abs. 2 StPO
    Verwerfung des Einspruchs des nach Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen (Teilaufhebung im Rechtsfolgenausspruch; Teilrechtskraft; Recht auf ein faires Verfahren; Recht auf Verteidigerbeistand; vermeintliche Abladung des ...

  • lexetius.com

    OWiG § 74 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 2 OWiG
    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht: Verwerfung des Einspruchs eines unentschuldigt ausgebliebenen und nicht von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen

  • verkehrslexikon.de
  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einspruch eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen und unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen; Folgen einer Aufhebung des vorausgegangenen Sachurteils vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch und bei Zurückverweisung ...

  • rewis.io

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht: Verwerfung des Einspruchs eines unentschuldigt ausgebliebenen und nicht von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2
    Einspruch eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen und unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen; Folgen einer Aufhebung des vorausgegangenen Sachurteils vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch und bei Zurückverweisung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einspruchsverwerfung nach Teilaufhebung des Urteils: BGH entscheidet Streit zwischen Celle und Hamm

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Einspruchsverwerfung auch noch nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht persönlich erschienene Betroffene im Bußgeldverfahren

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Einspruch gegen Bußgeldbescheid - Wann wird ein zulässiger Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Einspruch gegen Bußgeldbescheid - Wann wird ein zulässiger Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 57, 282
  • NJW 2013, 323
  • NStZ 2013, 486
  • NStZ-RR 2013, 188 (Ls.)
  • NZV 2013, 199
  • AnwBl 2013, 13
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85

    Verwerfung des Einspruchs nach vorangegangenem Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11
    Der Generalbundesanwalt hat angeregt, die Vorlegungsfrage, die sich an der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85, BGHSt 33, 394 orientiere, an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen, nach der das Amtsgericht den Einspruch zu verwerfen "hat".

    Schon nach der früheren Rechtslage durfte aber das Amtsgericht den Einspruch des trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde auch dann noch nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85, BGHSt 33, 394).

  • BayObLG, 16.08.1990 - 3 ObOWi 74/90

    Anordnung; Persönliches Erscheinen; Ausbleiben; Unentschuldigt; Einspruch ;

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11
    § 74 Abs. 2 OWiG ist durch das OWiG-ÄndG ohne Ausnahme zu einer zwingenden Regelung umgestaltet worden, obwohl der Gesetzgeber wusste, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Verwerfung des Einspruchs nach Teilaufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht wegen der eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruchs als unzulässig ansah (vgl. OLG Köln, NStZ 1987, 372; KG, VRS 72 (1987), 451; BayObLG VRS 80 (1991), 45).
  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11
    Damit habe der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 329 Abs. 1 StPO (Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188) Rechnung tragen wollen.
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11
    Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es sich ergeben, dass zwischen den Erörterungen zur Schuld- und Straffrage eine so enge Verbindung besteht, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne dass der nicht angefochtene Teil mitberührt wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364; Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, BGHSt 39, 208, 209; KK-Paul, aaO, § 318 Rn. 7a mwN).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11
    Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Urteils sind der rechtskräftige Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen zwar im Regelfall Grundlage des weiteren Verfahrens und wesentlicher Teil des abschließenden Urteils (BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11
    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch kann zudem dann unwirksam sein, wenn die Feststellungen zur Tat so mangelhaft sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Rechtsfolge sein können (BGH, Urteil vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59).
  • BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91

    Verwerfung des Einspruch, wenn der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11
    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1992 - 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254).
  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11
    Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es sich ergeben, dass zwischen den Erörterungen zur Schuld- und Straffrage eine so enge Verbindung besteht, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne dass der nicht angefochtene Teil mitberührt wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364; Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, BGHSt 39, 208, 209; KK-Paul, aaO, § 318 Rn. 7a mwN).
  • KG, 10.03.1987 - 3 Ws (B) 70/87
    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11
    § 74 Abs. 2 OWiG ist durch das OWiG-ÄndG ohne Ausnahme zu einer zwingenden Regelung umgestaltet worden, obwohl der Gesetzgeber wusste, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Verwerfung des Einspruchs nach Teilaufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht wegen der eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruchs als unzulässig ansah (vgl. OLG Köln, NStZ 1987, 372; KG, VRS 72 (1987), 451; BayObLG VRS 80 (1991), 45).
  • OLG Brandenburg, 20.05.2008 - 2 Ss OWi 85 B/07

    Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid mangels persönlichen

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11
    Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei dieser erneuten Änderung des § 74 Abs. 2 OWiG in Kenntnis der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Verwerfung nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht wiederum keine dem § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechende Regelung in die Vorschrift eingefügt hat, kann daher weiterhin geschlossen werden, dass die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach Aufhebung des ersten Sachurteils in der Rechtsbeschwerdeinstanz und die Verwerfung der Berufung bzw. des Einspruchs gegen einen Strafbefehl unterschiedlich geregelt bleiben sollen (so auch OLG Köln, VRS 98 (2000), 217, 219; OLG Stuttgart, NJW 2002, 978, 979; OLG Brandenburg, VRS 117 (2009) 102; OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2012 - 3 RBs 68/12, veröffentlicht bei juris; zustimmend Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rn. 24; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, Stand März 2011, § 74 Rn. 13; Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rn. 22; aA KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 02.11.2006 - 4 Ss OWi 742/06

    Verwerfung; Einspruch; vorangegangene Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs;

  • OLG Hamm, 22.03.2012 - 3 RBs 68/12

    Verwerfungsurteil nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das

  • OLG Köln, 27.02.1987 - Ss 744/86

    Einspruchsverwerfung; Zurückverweisung der Sache

  • OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 1 Ss 185/01

    Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des

    Der Gesetzgeber hat § 74 Abs. 2 OWiG gezielt als zwingende Bestimmung ausgestaltet, weil er die Verwerfung des Einspruchs als die nach nunmehriger Rechtslage allein angemessene Verfahrensfolge erachtet hat (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/5418 S. 9; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 4 StR 603/11, BGHSt 57, 282 Rn. 14 f.; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 19; Krumm in Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl., § 74 Rn. 25; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 74 Rn. 19; Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl., § 74 Rn. 16).

    Es verbleibt bei der zwingenden Verwerfungsfolge auch dann, wenn die Sache nach Aufhebung in der Rechtsbeschwerde zurückverwiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85, BGHSt 33, 394, 396 ff.; BGHSt 57, 282 Rn. 14).

    Das Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit an einer inhaltlich möglichst gerechten Entscheidung tritt in diesen Fällen hinter der Verfahrensökonomie zurück (vgl. BGHSt 57, 282 Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2020 - 6 Kart 10/19

    Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs im Kartellbußgeldverfahren

    aa) Anwendbarkeit von § 74 Abs. 2 OWiG in Kartellbußgeldverfahren und auf die Nebenbetroffene als juristische Person (1) § 74 Abs. 2 OWiG findet nach seinem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie nach seinem Sinn und Zweck - Vereinfachung des Verfahrens und eine "dringend gebotene" Entlastung der Gerichte (vgl. Begründung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998: BT-Drucksache 13, 5418, S. 1; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 4 StR 603/11, NStZ 2013, 486, Rn. 12, 15) - auch in Kartellbußgeldverfahren als Verfahren, die sich nach dem OWiG richten, Anwendung.

    In diesem Fall ordnet § 74 Abs. 2 OWiG aus Gründen der Verfahrensökonomie zwingend die Verwerfung des Einspruchs an, ohne dass dem Gericht bei dieser Entscheidung ein Ermessen zustünde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 4 StR 603/11, NStZ 2013, 486, Rn. 12, 15; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 74 Rn. 19).

    Dies gilt sogar für den Fall, dass durch die Einspruchsverwerfung aufgrund verschuldeten Ausbleibens des Betroffenen ein teilrechtskräftiger, dem Bußgeldbescheid günstigerer oder ungünstigerer Schuldspruch entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 4 StR 603/11, NStZ 2013, 486, Rn. 12 ff., 21 f.).

    cc) Kein sonstiger Ausschlussgrund für die Anwendbarkeit von § 74 Abs. 2 OWiG Schließlich steht der Umstand, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des 4. Kartellsenats aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, einer Verwerfung des Einspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 4 StR 603/11, NJW 2013, 323, Rn. 12 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Oktober 2012, 3 Ss OWi 1425/12, BeckRS 2012, 24387; OLG Celle, Beschluss vom 14. November 2011, 311 SsBs 152/11, NZV 2012, 44, 45; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 74 Rn. 24; Hettenbach, in: BeckOK, OWiG, 27. Edition, 1. Juli 2020, § 74 Rn. 28; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, OWiG, § 74 Rn. 20, jeweils m.w.N.).

    Dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des Betroffenen bzw. der Nebenbetroffenen sowie der Allgemeinheit an einer inhaltlich möglichst gerechten Entscheidung einerseits sowie der Verfahrensökonomie andererseits, das bei der Anwendung von § 74 Abs. 2 OWiG auftreten kann, wird auch der Gesetzgeber bei Einführung des § 74 Abs. 2 OWiG im Blick gehabt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 4 StR 603/11, NStZ 2013, 486, 487).

  • BGH, 08.05.2013 - 4 StR 336/12

    Vorlageverfahren (entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG für die

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1992 - 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254, und vom 18. Juli 2012 - 4 StR 603/11, BGHSt 57, 282).
  • OLG Koblenz, 07.05.2014 - 2 SsBs 22/14

    Zur Annahme von Vorsatz bei einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung

    Der auch im Bußgeldverfahren geltende Grundsatz der reformatio in peius gemäß §§ 72 Abs. 1 OWiG, 358 II StPO steht einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (BGH 4 StR 603/11 v. 18.7.2012 - NZV 2013, 199; Göhler-Seitz aaO § 79 Rn. 37 mwN).
  • OLG Bamberg, 24.10.2012 - 3 Ss OWi 1425/12

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Aufhebung eines (ersten)

    Bleibt der von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht nach § 73 Abs. 2 OWiG entbundene Betroffene in dieser ohne genügende Entschuldigung aus, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache auch dann zwingend durch Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn in demselben Verfahren schon einmal ein (erstes) Verwerfungsurteil durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden war (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 StR 603/11 [bei juris] = DAR 2012, 590 ff.).

    Der Einspruch des Betroffenen wäre demgemäß vom Amtsgericht unbeschadet der in demselben Verfahren schon einmal auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfolgten Aufhebung des Verwerfungsurteils vom durch Beschluss des Senats vom 16.02.2012 und unabhängig von einer mit der Verteidigung erfolgten Terminsabsprache zwingend nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen gewesen (vgl. zuletzt neben OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11 [bei juris] = NZV 2012, 44 f. = VRS 122, 153 ff. = DAR 2012, 270 f. insbesondere BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - 4 StR 603/11 [bei juris] = DAR 2012, 590 ff.).

  • OLG Koblenz, 26.08.2013 - 2 SsBs 128/12

    "Einbestellungen" eines Betroffenen durch Einwurf in den Hausbriefkasten und

    Der auch im Bußgeldverfahren geltende Grundsatz der reformatio in peius gemäß §§ 72 Abs. 1 OWiG, 358 II StPO stünde einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (BGH, Beschl. 4 StR 603/11 v. 18.07.2012 - NZV 2013, 199; Göhler-Seitz aaO § 79 Rn. 37 mwN).
  • OLG Koblenz, 03.08.2018 - 2 OWi 6 SsBs 48/18

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Wann liegt bedingter Vorsatz vor?

    Das auch im Bußgeldverfahren geltende Verschlechterungsverbot des § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, 4 StR 603/11 vom 18.07.2012 - BGHSt 57, 282 ; OLG Koblenz 2 SsBs 110/17 vom 03.01.2017; Göhler/Seitz, OWiG, 17. Aufl., § 79 Rdnr. 37 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss OWi 295/16

    Bußgeldverfahren wegen Teilnahme an illegalem Autorennen

    Daran war der Senat nicht gehindert, weil der auch im Bußgeldverfahren geltende Grundsatz der reformatio in peius gemäß §§ 72 Abs. 1 OWiG, 358 Abs. 2 StPO einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegensteht (BGH, NZV 2013, 199; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 79 Rn. 37 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 14.11.2016 - 2 Ss OWi 135/16

    Eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein

    Der auch im Bußgeldverfahren geltende Grundsatz der reformatio in peius gemäß §§ 72 Abs. 1 OWiG, 358 Abs. 2 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18.7.2012 - 4 StR 603/11 NZV 2013, 199; Göh- ler-Seitz, 16. Aufl., § 79, Rdnr. 37 mwN).
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