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   BGH, 18.07.2012 - XII ZR 91/10   

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https://dejure.org/2012,22374
BGH, 18.07.2012 - XII ZR 91/10 (https://dejure.org/2012,22374)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2012 - XII ZR 91/10 (https://dejure.org/2012,22374)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10 (https://dejure.org/2012,22374)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 Abs 1 BGB, § 94 Abs 2 SGB 12
    Übergang des Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes auf den Sozialhilfeträger: Bemessung des Familienselbstbehalts für einen verheirateten, unterhaltspflichtigen Elternteil im Rentenalter

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1603 Abs. 1
    Tatrichterliche Zubilligung eines Familienselbstbehalts entsprechend dem Elternunterhalt gegenüber Unterhaltsforderung eines erwachsenen Kindes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Selbstbehalts bei Unterhaltspflicht gegenüber einem erwachsenen Kind nach dessen Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit

  • rewis.io

    Übergang des Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes auf den Sozialhilfeträger: Bemessung des Familienselbstbehalts für einen verheirateten, unterhaltspflichtigen Elternteil im Rentenalter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603
    Höhe des Selbstbehalts bei Unterhaltspflicht gegenüber einem erwachsenen Kind nach dessen Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unterhalt für erwachsenes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • kanzlei-lachenmann.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Unterhalt von Ehegatten, minderjähriger und volljähriger Kinder sowie für Eltern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhalt für das erwachsene Kind und der Selbstbehalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhalt für ein erwachsenes Kind bei Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Unterhalt für ein erwachsenes Kind nach Verlust seiner bereits erlangten wirtschaftlichen Selbständigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlust bereits erlangter wirtschaftlicher Selbstständigkeit des Kindes kann erhöhten Selbstbehalt beim Unterhaltspflichtigen rechtfertigen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Mehr Selbstbehalt beim Unterhalt volljähriger aber bereits selbständigen Kindern

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsverpflichtung gegenüber erwachsenen Kindern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt für erwachsene Kinder nach Abschluss der Ausbildung

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Erhöhter Selbstbehalt bei Unterhalt für das erwachsene Kind

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch des erwachsenen Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhalt für erwachsene Kinder

Besprechungen u.ä.

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Mehr Selbstbehalt beim Unterhalt volljähriger aber bereits selbständigen Kindern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2883
  • MDR 2012, 1094
  • FamRZ 2012, 1553
  • FamRZ 2012, 1628
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZR 15/10

    Kindesunterhalt: Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - XII ZR 91/10
    Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, auf Unterhalt in Anspruch genommen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter ihm und seiner Ehefrau im Regelfall einen Familienselbstbehalt zubilligt, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Januar 2012, XII ZR 15/10, FamRZ 2012, 530).

    Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch widerlegbar, weshalb auch eine vom Unterhaltsschuldner geltend gemachte Leistungsunfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 11 f.).

    Dem Unterhaltspflichtigen sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 16 mwN).

    (1) Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass es gerechtfertigt ist, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt als Mindestbetrag vorgesehen ist, und der sich bis zum Jahr 2011 auf 1.400 EUR belief, anzusetzen und ggf. noch dadurch zu erhöhen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 20).

    Darauf dürfen sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, grundsätzlich auch die Eltern einstellen (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 17).

    Verliert das erwachsene Kind zu einem späteren Zeitpunkt wieder seine wirtschaftliche Selbständigkeit, findet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen in der Regel erst statt, wenn dieser sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 18).

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - XII ZR 91/10
    Der Familienselbstbehalt trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Ehegatten durch ihr Zusammenleben Haushaltsersparnisse erzielen (im Anschluss an Senatsurteil BGH, 28. Juli 2010, XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

    Damit ergibt sich unter Berücksichtigung des erhöhten Selbstbehalts für den Unterhaltspflichtigen von 1.400 EUR ein zusammengerechneter Familienselbstbehalt von 2.450 EUR (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff.).

    Der durch das Zusammenleben der Eheleute eingetretenen Haushaltsersparnis wird dann bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten Rechnung getragen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 75/04

    Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - XII ZR 91/10
    (2) Ist der Unterhaltspflichtige - wie hier - verheiratet, gehört zu dessen nach § 1603 Abs. 1 BGB beim Verwandtenunterhalt zu berücksichtigenden sonstigen Verbindlichkeiten auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau nach §§ 1360, 1360 a BGB, soweit diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 27, 29).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - XII ZR 91/10
    Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 24 mwN).
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