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   BGH, 18.07.2019 - 5 StR 235/19   

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https://dejure.org/2019,27303
BGH, 18.07.2019 - 5 StR 235/19 (https://dejure.org/2019,27303)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2019 - 5 StR 235/19 (https://dejure.org/2019,27303)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 5 StR 235/19 (https://dejure.org/2019,27303)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 24 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB, § 64 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Nötigung; Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Berücksichtigung einer Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tatbegehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 64 ; StPO § 358 Abs. 2 S. 3
    Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Nötigung; Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Berücksichtigung einer Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tatbegehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.05.2018 - 5 StR 150/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Erörterung eines Rücktritts vom versuchten

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 235/19
    Die Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich aus ihnen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 5 StR 150/18; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17; Urteil vom 11. April 2018 - 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198, 199).
  • BGH, 24.10.2017 - 1 StR 393/17

    Rücktritt (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem sowie fehlgeschlagenem

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 235/19
    Die Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich aus ihnen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 5 StR 150/18; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17; Urteil vom 11. April 2018 - 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198, 199).
  • BGH, 11.04.2018 - 2 StR 551/17

    Rücktritt (Darlegungsanforderungen an den fehlgeschlagenen Versuch; beendeter und

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 235/19
    Die Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich aus ihnen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 5 StR 150/18; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17; Urteil vom 11. April 2018 - 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198, 199).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 235/19
    Das Urteil verhält sich nicht zu der Vorstellung des Angeklagten im Zeitpunkt nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung (sogenannter Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.), insbesondere dazu, ob er davon ausging, er könne die von ihm angestrebten Nötigungsziele durch Aufrechterhaltung der Drohung noch erreichen.
  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 531/17

    Freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Betrugsversuch

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 235/19
    Die Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich aus ihnen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 5 StR 150/18; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17; Urteil vom 11. April 2018 - 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198, 199).
  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 56/19

    Rechtsfehlerhafte Nichterörterung der Voraussetzungen einer Unterbringung in der

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 235/19
    Dies stellt eine Lücke des Urteils und damit einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 StR 56/19 mwN).
  • BGH, 15.04.2021 - 5 StR 371/20

    Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung bei der Erpressung

    Offen bleibt aber, was er sich im maßgeblichen Zeitpunkt nach seiner letzten Ausführungshandlung vorstellte, die nach den Feststellungen des Landgerichts in dem nachdrücklichen Einfordern des Geldes, bevor der Geschädigte sich mit einem abgebrochenen Flaschenhals zur Wehr setzte, zu sehen ist (sogenannter Rücktrittshorizont; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 StR 235/19; Rn. 5 mwN).
  • BGH, 14.09.2022 - 5 StR 221/22

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Erörterung der Voraussetzungen eines

    Insbesondere hat die Strafkammer keine Feststellungen zu der Vorstellung des Angeklagten im Zeitpunkt nach seiner letzten Ausführungshandlung getroffen (sogenannter Rücktrittshorizont, vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 - 5 StR 235/19 mwN; vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.).
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