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   BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09   

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https://dejure.org/2009,9922
BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09 (https://dejure.org/2009,9922)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2009 - 5 StR 227/09 (https://dejure.org/2009,9922)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2009 - 5 StR 227/09 (https://dejure.org/2009,9922)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des Zeitpunkts des Todeseintritts eines Opfers für die Gewahrsamsverhältnisse bei einem Raub mit Todesfolge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 251; StPO § 349 Abs. 2
    Bedeutung des Zeitpunkts des Todeseintritts eines Opfers für die Gewahrsamsverhältnisse bei einem Raub mit Todesfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 33
  • NStZ-RR 2010, 169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86

    Verwerfung eines Ablehnungsantrags der Staatsanwaltschaft - Annahme einer

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1).
  • BGH, 20.01.1993 - 3 StR 575/92

    Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost und Zueignung des

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Der Senat kann dies trotz der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
  • BGH, 10.05.2001 - 3 StR 99/01

    Versuchter Raub mit Todesfolge (erfolgsqualifizierter Versuch und versuchte

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01

    Versuch; Versuchte Erfolgsqualifizierung; Schwerer Raub; Raub mit Todesfolge;

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 593/91

    Tateinheit von Mord und Raub mit Todesfolge beim selben Tatopfer - Auswirkung der

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 446/11

    Raub mit Todesfolge (Todeszeitpunkt); Einbeziehung mehrerer früherer

    Mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend, dass ein Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht allein deshalb ausscheidet, weil das Opfer im Zeitpunkt der Wegnahme an den Folgen der Raubhandlung bereits verstorben war (BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - 5 StR 227/09, NStZ 2010, 33).
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