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   BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20   

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https://dejure.org/2020,28157
BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20 (https://dejure.org/2020,28157)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2020 - 1 StR 247/20 (https://dejure.org/2020,28157)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 (https://dejure.org/2020,28157)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 64 StGB, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 353 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 46a Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Voraussetzungen des Besitzes von Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Voraussetzungen des Besitzes bei bloßem Eigenkonsum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Besitz von Betäubungsmitteln einschränkend zu Würdigen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BtM: Besitz von BtM - "Eigenkonsum an "Ort und Stelle” begründet noch keinen Besitz”

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel bei Besitz und Erwerb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 52
  • StV 2021, 444
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) ausgegangen ist, unterliegt der Schuldspruch insgesamt, also einschließlich der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 12; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17 Rn. 14; vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51 und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96 Rn. 6, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

    Jedoch können die Feststellungen zum Geschehen außerhalb des Badezimmers bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51).

  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) ausgegangen ist, unterliegt der Schuldspruch insgesamt, also einschließlich der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 12; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17 Rn. 14; vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51 und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96 Rn. 6, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 25.09.2018 - 3 StR 113/18

    Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht (tatsächliches Herrschaftsverhältnis;

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    a) Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07 Rn. 5 mwN und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23).
  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Um beurteilen zu können, ob zwischen Täter und Opfer der für den Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB erforderliche kommunikative Prozess stattgefunden hat, sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2019 - 2 StR 203/19 Rn. 21 und vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erlangung der

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    a) Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07 Rn. 5 mwN und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23).
  • BGH, 17.10.2007 - 2 StR 369/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    a) Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07 Rn. 5 mwN und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23).
  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 282/17

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Einwirken Dritter)

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) ausgegangen ist, unterliegt der Schuldspruch insgesamt, also einschließlich der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 12; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17 Rn. 14; vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51 und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96 Rn. 6, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 06.11.2019 - 2 StR 203/19

    Beschränkung des Rechtsmittels (Wirksamkeit der Beschränkung auf den

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Um beurteilen zu können, ob zwischen Täter und Opfer der für den Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB erforderliche kommunikative Prozess stattgefunden hat, sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2019 - 2 StR 203/19 Rn. 21 und vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 424/18

    Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) ausgegangen ist, unterliegt der Schuldspruch insgesamt, also einschließlich der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 12; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17 Rn. 14; vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51 und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96 Rn. 6, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 02.12.1992 - 5 StR 592/92

    Verurteilung wegen Erwerbs und Besitzes von Heroin - Definition des Besitzes im

    Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20
    Allein eine "freie Zugänglichkeit" des Rauschgifts genügt nicht (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 5 StR 592/92 Rn. 6).
  • LG München II, 09.11.2021 - 2 KLs 44 Js 6774/19

    Strafaussetzung zur Bewährung bei einschlägigen Vorstrafen und Bewährungsversagen

    Ö., geboren am ... 1987, ist aufgrund des Urteils des Landgerichts München II vom 03.03.2020, Az. 1 J KLs 44 Js 6774/19, und des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2020, Az. 1 StR 247/20, schuldig des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.

    Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2021, Aktenzeichen 1 StR 247/20 ist auf die Revision des Angeklagten Ö. das Urteil des Landgerichts München II vom 03.03.2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben worden; jedoch blieben die Feststellungen zum Angriff auf den Polizeibeamten K. einschließlich der von diesem erlittenen Verletzungen aufrechterhalten.

    Soweit dem Angeklagten über den unter A. III. abgehandelten Sachverhalt hinaus ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 18.08.2019 auch zur Last lag, tateinheitlich dazu gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei einen sonstigen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war, beziehungsweise Beihilfe zu entsprechendem Handeltreiben geleistet zu haben, beziehungsweise ausweislich des Urteils des Landgerichts München II vom 03.03.2020 unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen zu haben, konnten in der durchgeführten erneuten Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen werden, aufgrund derer, unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Beschuss des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2020, Aktenzeichen 1 StR 247/20, dem Angeklagten die Verwirklichung eines der genannten Tatbestände beziehungsweise einer der genannten Tatbestandsvarianten nachgewiesen werden könnte.

    Da die Feststellungen zum Angriff auf den Polizeibeamten PHM K. einschließlich der von diesem erlittenen Verletzungen mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2020, Aktenzeichen 1 StR 247/20 aufrechterhalten wurden, und deren rechtliche Bewertung im Urteil des Landgerichts München II vom 03.03.2020, Aktenzeichen 1 J KLs 44 Js 6774/19 keinerlei Anlass zur Berichtigung durch den Bundesgerichtshof gab, ist auch die dort getroffene rechtliche Würdigung durch die nun entscheidende Kammer aufrecht zu erhalten.

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 361/22

    Umsatzsteuerhinterziehung (Kompensationsverbot: keine Berücksichtigung von

    Eine (Teil-)Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer kommt nicht in Betracht, da das Landgericht insoweit (rechtsfehlerhaft) von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 - 5 StR 309/22 Rn. 25; Beschluss vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 65/22

    Unmittelbares Ansetzen eines Täters zur Verwirklichung einer schweren

    Die Urteilsaufhebung erfasst die tateinheitlich begangene Körperverletzung, bezüglich derer zudem weder ein Strafantrag der Geschädigten noch die Annahme des besonderen öffentlichen Interesses ersichtlich ist, und die als tateinheitlich begangen ausgeurteilte versuchte Nötigung; allein die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf haben Bestand (§ 353 Abs. 1, 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 8; Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51; je mwN).
  • BGH, 03.05.2022 - 1 StR 75/22

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des

    a) Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 6; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23 und vom 10. Juni 2010 - 2 StR 246/10 Rn. 3; Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21 Rn. 9; je mwN).
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

    a) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52 Rn. 6; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07, NStZ-RR 2008, 54, 55; vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 200/23

    Konkurrenzliche Bewertung von mehreren Taten des Handeltreibens mit

    So haben der Angeklagte und der gesondert verfolgte F.     die aus unterschiedlichen Erwerbsvorgängen stammenden Drogen sukzessive an einem Lagerort zusammengeführt und übten nach ihrem praktizierten Geschäftsmodell, wonach jeder uneingeschränkt und nach Bedarf - mithin theoretisch auch unter Ausschluss des jeweils anderen bis hin zur Verfügung über die gesamte Menge - zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs auf das gesamte Rauschgift zugreifen konnte, den (Mit)Besitz über die jeweiligen Gesamtmengen aus (vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 2002, 154; vgl. zur Abgrenzung zur bloßen freien Zugänglichkeit BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52; vom 2. Dezember 1992 - 5 StR 592/92, Rn. 6).
  • BGH, 16.02.2022 - 5 StR 320/21

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; fehlerhafte Anwendung des

    Das neu zuständige Tatgericht wird zu bedenken haben, dass Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraussetzt, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52 Rn. 6; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8).
  • BGH, 06.04.2022 - 1 StR 501/21

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug der für Schmiergeldzahlungen aufgewandten

    Zwar ist der Schuldumfang der Beihilfe zu Fall 22 der Urteilsgründe (Körperschaft- und Gewerbesteuer der B.  GmbH für das Jahr 2008) rechtsfehlerfrei bestimmt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG); die tateinheitlich hierzu abgeurteilte Beihilfe zu Fall 27 der Urteilsgründe führt jedoch auch insofern zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 8 mwN).
  • OLG Braunschweig, 14.12.2021 - 1 Ss 55/21

    Besitz von Drogen nur bei tatsächlichem Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen;

    Besitzen im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus (BGH, Beschluss vom 18. August 2020, 1 StR 247/20, juris, Rn. 6; Beschluss vom 10. Juni 2010, 2 StR 246/10, juris, Rn. 3; Beschluss vom 2. Dezember 1992, 5 StR 592/92, juris, Rn. 6).
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