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   BGH, 18.09.1986 - 4 StR 455/86   

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https://dejure.org/1986,2336
BGH, 18.09.1986 - 4 StR 455/86 (https://dejure.org/1986,2336)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1986 - 4 StR 455/86 (https://dejure.org/1986,2336)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1986 - 4 StR 455/86 (https://dejure.org/1986,2336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Umschulungsmaßnahme als Grundlage eines zukünftig straffreien Leben bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 455/86
    Diese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung muß ergeben, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80].
  • BGH, 12.06.1986 - 4 StR 215/86

    Erfordernis einer Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 455/86
    Danach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 4 StR 215/86).
  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 455/86
    Insoweit gilt als Auslegungskriterium, daß "besondere Umstände" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148).
  • BGH, 19.11.1981 - 3 StR 566/81

    Strafaussetzung zur Bewährung - Voraussetzungen - Besondere Umstände

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 455/86
    Danach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 4 StR 215/86).
  • BGH, 09.11.1982 - 5 StR 493/82

    Zulässigkeit der Berücksichtigung der Vorgeschichte und die Folgen des

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 455/86
    Danach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 4 StR 215/86).
  • BGH, 13.01.2015 - 1 StR 454/14

    Beihilfe (erforderliche Konkretisierung des Vorsatzes bezüglich der Haupttat);

    Zwar weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB umso gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 265/86, NStZ 1987, 21; Urteil vom 18. September 1986 - 4 StR 455/86, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2; Urteil vom 12. November 1987 - 4 StR 550/87, wistra 1988, 106, 107; Urteil vom 15. Februar 1994 - 5 StR 692/93, wistra 1994, 193; Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 95/01, StV 2001, 676).
  • BGH, 12.06.2001 - 5 StR 95/01

    Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung; Sozialprognose

    In diesem Zusammenhang ist die Erwägung des Tatrichters sachgerecht und zutreffend, daß das notwendige Gewicht jener Umstände von der Strafhöhe abhänge und daß folglich bei deren verhältnismäßig weitem Abstand von der Obergrenze einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe (zwei Jahre) Gründe von etwas geringerem Gewicht ausreichten (vgl. auch BGHR StGB § 56 Abs. 2 - Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2).
  • BGH, 11.06.2002 - 5 StR 130/02

    Strafzumessung; Aussetzung der Vollstreckung

    Die unterlassene Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist im Blick auf die Höhe der Gesamtstrafe ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2).
  • BGH, 15.05.1991 - 2 StR 130/91

    Erhöhung der Einzeltatschuld durch Begehung mehrerer gleichartiger und

    Die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen erkennen, daß es eine - wenn auch knappe - Gesamtwürdigung vorgenommen hat, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2 m.w.N.).
  • BGH, 25.07.1990 - 2 StR 270/90

    Gebotenheit der Vollstreckung der Strafe anstelle der Aussetzung zur Bewährung -

    Das läßt besorgen, daß sie die für die Entscheidungen nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung der in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände nicht vorgenommen hat (vgl. für § 56 Abs. 2 StGB BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2 und für Abs. 3 a.a.O. BGH wistra 1989, 305, 306, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 525/89

    Revision wegen falscher Strafzumessung durch den Richter - Beurteilung, ob eine

    Die Vollstreckung ist auszusetzen, wenn die Prüfung ergibt, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemein vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2, Gesamtwürdigung 1, 2).
  • BGH, 21.04.1988 - 4 StR 133/88

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen -

    Der Senat weist ferner darauf hin, daß § 56 Abs. 2 StGB zwar dem Tatrichter für die Beurteilung der Frage, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, einen weiten Bewertungsspielraum einräumt (vgl. BGH StV 1981, 121 m.w.Nachw.), jedoch - auch in der seit dem 1. Mai 1986 geltenden Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. 1986 I 393) - eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorschreibt, die sich aus den Urteilsgründen ergeben muß (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.02.1993 - 5 StR 34/93

    Fehlerhafte Bewertung der besondern Umstände im Sinne des § 56 Strafgesetzbuch

    Die Urteilsgründe lassen aber besorgen, daß die Strafkammer den Begriff der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht richtig gesehen hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1, 2; Sozialprognose 1).
  • BayObLG, 17.12.1992 - 5St RR 140/92

    Sozialprognose; Tablettensucht; Straftaten; Bezug; Sucht; Bewährungszeit;

    Das Landgericht hat die im Hinblick auf die Höhe der Strafe erforderliche Gewichtigkeit der besonderen Umstände (BGH wistra 1985, 147 [148]; BGHR StGB § 56 Abs. 2 - Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2) nachvollziehbar dargelegt.
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 156/91

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Verstöße gegen das Waffengesetz -

    Dies hat der Tatrichter bei seiner Wertung zu berücksichtigen, so daß "besondere Umstände" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an die Obergrenze von zwei Jahren heranreicht (BGHR StGB § 56 II Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2).
  • BGH, 26.04.1994 - 1 StR 801/93

    Überprüfbarkeit der Bewährungsstrafe - Überprüfbarkeit der Entscheidung über

  • BGH, 18.07.1990 - 2 StR 228/90

    Pflicht zur Begründung von Strafrahmenverschiebungen

  • BGH, 05.12.1989 - 1 StR 608/89

    Strafmaßbestimmung bei Amtsdelikten in Würdigung der beruflichen Stellung des

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