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   BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91   

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BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91 (https://dejure.org/1992,1205)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1992 - V ZR 116/91 (https://dejure.org/1992,1205)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1992 - V ZR 116/91 (https://dejure.org/1992,1205)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; ErbbauVO § 9, § 9 a
    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 119, 220
  • NJW 1993, 52
  • MDR 1992, 1150
  • DNotZ 1993, 509
  • ZMR 1993, 10
  • WM 1992, 2067
  • BB 1992, 2316
  • DB 1992, 2391
  • Rpfleger 1993, 108
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91
    Für die Erhöhung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die seit Vertragsabschluß eingetretene Entwicklung des Bodenwerts maßgebend, wenn diese hinter der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgeblieben ist (Abgrenzung zu BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241 = LM § 9a ErbbauVO Nr. 8).

    Was die Höhe der Anpassung angeht, so meint das Berufungsgericht, der dafür vom Senat gewählte Maßstab des Durchschnittswerts aus der im Bezugszeitraum eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen (BGHZ 77, 194, 200/201; 90, 227, 231) müsse hier eingeschränkt werden; denn die sich auf dieser Grundlage ergebende Anhebung des jährlichen Erbbauzinses von bisher 1 DM/qm auf 7, 42 DM/qm läge weit über demjenigen Betrag, den der Kläger erzielen könnte, wenn er das Erbbaurecht heute bestellen würde.

    In der Regel ist bei einem Vertrag ohne wertsichernde Klausel für den Umfang der Anpassung des Erbbauzinses die seit Vertragsabschluß eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen nach dem Mittelwert aus beiden Komponenten maßgebend, weil sich darin die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegelt und der Gesetzgeber in § 9 a Abs. 1 Satz 2 Erbbau-VO zum Ausdruck gebracht hat, daß eine über die Änderung dieser Verhältnisse nicht hinausgehende Erhöhung regelmäßig der Billigkeit entspricht (BGHZ 77, 194, 200).

    Die Anpassung muß jedoch von dem vereinbarten Erbbauzins ausgehen, denn sie soll - bei Anwendung des Regelmaßstabes - die Folgen der eingetretenen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren, die in Kenntnis der damaligen Verhältnisse getroffen worden sind (BGHZ 77, 194, 202; 90, 227, 231).

  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91
    Es nimmt zutreffend an, daß bei dieser Voraussetzung der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. BGHZ 90, 227, 229; 91, 32, 34 f; 94, 257; 111, 214, 215 [BGH 04.05.1990 - V ZR 21/89]/216).

    Was die Höhe der Anpassung angeht, so meint das Berufungsgericht, der dafür vom Senat gewählte Maßstab des Durchschnittswerts aus der im Bezugszeitraum eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen (BGHZ 77, 194, 200/201; 90, 227, 231) müsse hier eingeschränkt werden; denn die sich auf dieser Grundlage ergebende Anhebung des jährlichen Erbbauzinses von bisher 1 DM/qm auf 7, 42 DM/qm läge weit über demjenigen Betrag, den der Kläger erzielen könnte, wenn er das Erbbaurecht heute bestellen würde.

    Die Anpassung muß jedoch von dem vereinbarten Erbbauzins ausgehen, denn sie soll - bei Anwendung des Regelmaßstabes - die Folgen der eingetretenen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren, die in Kenntnis der damaligen Verhältnisse getroffen worden sind (BGHZ 77, 194, 202; 90, 227, 231).

  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91
    Es nimmt zutreffend an, daß bei dieser Voraussetzung der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. BGHZ 90, 227, 229; 91, 32, 34 f; 94, 257; 111, 214, 215 [BGH 04.05.1990 - V ZR 21/89]/216).
  • BGH, 15.12.1978 - V ZR 70/77

    Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91
    Für Verträge mit Anpassungsklausel hat der Senat zwar entschieden, daß im Hinblick auf § 9 a Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO, wonach Änderungen der Grundstückswertverhältnisse außer Betracht zu lassen sind, auch eine Wertentwicklung, die das Ausmaß der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unterschreitet, den in § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO gesetzten Billigkeitsmaßstab nicht einschränkt (BGHZ 73, 225, 228/229; Urt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382, 2384; a.M. Knothe, Das Erbbaurecht, 1987, S. 252 m.w.N.).
  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84

    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91
    Es nimmt zutreffend an, daß bei dieser Voraussetzung der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. BGHZ 90, 227, 229; 91, 32, 34 f; 94, 257; 111, 214, 215 [BGH 04.05.1990 - V ZR 21/89]/216).
  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91
    Es nimmt zutreffend an, daß bei dieser Voraussetzung der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. BGHZ 90, 227, 229; 91, 32, 34 f; 94, 257; 111, 214, 215 [BGH 04.05.1990 - V ZR 21/89]/216).
  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer

    Auszug aus BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91
    Für Verträge mit Anpassungsklausel hat der Senat zwar entschieden, daß im Hinblick auf § 9 a Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO, wonach Änderungen der Grundstückswertverhältnisse außer Betracht zu lassen sind, auch eine Wertentwicklung, die das Ausmaß der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unterschreitet, den in § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO gesetzten Billigkeitsmaßstab nicht einschränkt (BGHZ 73, 225, 228/229; Urt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382, 2384; a.M. Knothe, Das Erbbaurecht, 1987, S. 252 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Auszug aus BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91
    Da die Beklagte bei dem Erwerb des Erbbaurechts in der Zwangsversteigerung alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 17. Dezember 1926 übernommen hat, besteht der Anspruch auch ihr gegenüber (BGHZ 97, 172, 177 [BGH 21.02.1986 - V ZR 195/84]/178).
  • BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11

    Erbbaurechtsbestellungsvertrag: Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks

    In beiden Fällen sind nicht die seit Vertragsabschluss, sondern die seit der letzten aufgrund der Klausel vorgenommenen Erhöhung geänderten Verhältnisse maßgebend (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Juli 1981, V ZR 100/80, BGHZ 81, 135 und Urteil vom 18. September 1992, V ZR 116/91, BGHZ 119, 220).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat deshalb auch bei Erbbaurechtsverträgen, die unter der Geltung der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO aF abgeschlossen worden waren, unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der speziellen Ausgestaltung der Äquivalenzstörung korrigierend eingegriffen und eine Anpassung der Höhe des Erbbauzinses über die ursprünglich vereinbarte Höhe hinaus zugelassen (siehe nur Senat, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222 ff.; Urteil vom 23. März 1980 - V ZR 20/78, BGHZ 77, 194, 197 ff.).

    Diese hat der Senat zwar bisher nur bei Verträgen ohne wertsichernde Klausel bejaht (siehe nur Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222 f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Erbbaurechtsausgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dann, wenn die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt um mehr als 150 % gestiegen sind (siehe nur Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222 mit umfangreichen Nachweisen).

  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 5 U 118/13

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Erbbauzinses; Kauf eines sich auf

    Um diese offensichtliche Ungerechtigkeit auszugleichen, sei mit dem OLG Brandenburg (Urt. v. 13.03.2008 - 5 U 6/07 -) auch die tatsächliche Entwicklung des Bodenwertes mitzubeachten; auch der BGH (NJW 1993, 52) habe deutlich gemacht, dass diese Entwicklung des Bodenwertes zu beachten sei, wenn sie hinter den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zurückbleibe.

    Zudem ist zu bedenken, dass die Beklagte sich im Rahmen des dann anwendbaren § 9a ErbbRG grundsätzlich gerade nicht auf eine Grundstückswertminderung hätte berufen können, wenn zu Wohnzwecken ein Bauwerk errichtet worden wäre (vgl. BGH NJW 1979, 1546, 1547; NJW 1982, 2382, 2384; NJW 1993, 52; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1593, 1594; BeckOK-Maaß BGB (Stand 01.11.2013) § 9a ErbbauRG Rdn. 11; MüKo - v. Oefele/Heinemann a.a.O. § 9a ErbbauRG Rdn. 12; Staudinger-Rapp BGB (2009) § 9a ErbbauRG Rdn. 8; a.A. v. Hoyningen-Huene NJW 1979, 1547, 1548; Uibel NJW 1983, 211; Palandt-Bassenge a.a.O. § 9a Rdn. 5; Soergel-Stürner a.a.O. § 9a ErbbauVO Rdn. 9).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof festgestellt (NJW 1975, 211, 212 m.w.N.; s.a. Senat Urt. v. 09.06.1994 - 5 U 2/94 -, zit. n. BeckRS 1994, 13881; Soergel-Stürner a.a.O. § 9 ErbbauRVO Rdn. 12), dass bei einer Erbbaurechtsausgabe zu gewerblicher Grundstücksnutzung für die Billigkeit des Zinserhöhungsumfangs neben anderen Faktoren auch die Entwicklung der Grundstückswerte eine gewisse Rolle spielen kann, und später zu Verträgen ohne Wertsicherungsklausel ausgeführt (NJW 1993, 52; v. Oefele/Winkler a.a.O. Rdn. 6.232):.

  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 23/11

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel:

    bb) Zu Unrecht stützt sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Senats zur Anpassung der Höhe des Erbbauzinses über die ursprünglich vereinbarte Höhe hinaus unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der speziellen Ausgestaltung der Äquivalenzstörung (siehe nur Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222 ff.; Urteil vom 23. März 1980 - V ZR 20/78, BGHZ 77, 194, 197 ff.).

    Diese hat der Senat zwar bisher nur bei Verträgen ohne wertsichernde Klausel bejaht (siehe nur Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222 f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Erbbaurechtsausgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dann, wenn die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt um mehr als 150 % gestiegen sind (siehe nur Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222 mit umfangreichen Nachweisen).

  • BGH, 03.11.1995 - V ZR 182/94

    Prüfbarkeit eines Schiedsgutachtens über die Höhe der Anpassung von Erbbauzinsen

    Bei dieser Art der vorhandenen und festgeschriebenen Nutzung des Grundstücks ist die Einbeziehung des Bodenwertes als eines der Kriterien für die Anpassung des Erbbauzinses grundsätzlich geboten (Senat, Urt. v. 15. November 1974, V ZR 63/73, NJW 1975, 211; Urt. v. 30. März 1979, V ZR 150/77, NJW 1979, 1542, 1545, insoweit nicht wiedergegeben in BGHZ 79, 34; Urt. v. 18. September 1992, V ZR 116/91, NJW 1993, 52).
  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 225/15

    Auslegung einer Anpassungsklausel in einem Erbbaurechtsvertrag

    Danach besteht ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, wenn die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt um mehr als 150 % gestiegen sind (Senat, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19).
  • BGH, 16.04.1999 - V ZR 37/98

    Anpassung des Erbbauzinses bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht

    Abgesehen davon, daß bei unbebauten Grundstücken die Orientierung des Ausgangserbbauzinses und nachfolgender Anpassungen am Bodenwert selbst bei zwischenzeitlicher Bebauung allgemein üblich ist (Senat, BGHZ 119, 220, 223; Urt. v. 3. Februar 1995, V ZR 222/93, WM 1995, 1149, 1151), beeinflußt die zulässige bauliche Nutzung auch den Wert des unbebauten Grundstücks.

    Denn die Möglichkeit nachträglicher Erhöhungen oder Herabsetzungen des Erbbauzinses dient, sofern nichts anderes bestimmt ist, nicht dazu, den Ausgangswert oder Anpassungsmaßstab zu korrigieren (vgl. Senat, BGHZ 77, 194, 202; 90, 227, 231; 119, 220, 224; Urt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, WM 1992, 1321, 1323).

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01

    Rechtsfolgen der Festsetzung des Erbbauzinses nach nur vorläufiger Bestimmung

    Daher hat es der Senat auch abgelehnt, Vereinbarungen über die ursprüngliche Höhe des Erbbauzinses im Wege einer Billigkeitsprüfung zu korrigieren (vgl. Senat, BGHZ 73, 225, 228; 77, 194, 202; 90, 227, 231; 119, 220, 224; Senatsurt. v. 3. Mai 1985, V ZR 23/84, NJW 1985, 2524, 2526).
  • BGH, 05.05.1994 - I ZR 57/92

    Intraurbane Sozietät - Berufswidrige Werbung

    Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 37, 220, 222 [BGH 29.10.1990 - AnwSt R 11/90]; BGHZ 119, 223, 227, 232 f. [BGH 18.09.1992 - V ZR 116/91] - Überörtliche Anwaltssozietät).
  • OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01

    Kenntnis vom Verjährungsbeginn trotz geleugneter (Straf-)Täterschaft des

    Ein entsprechender Wille mit der Folge einer uneingeschränkten Gesamtwirkung kann in derartigen Fällen u. U. angenommen werden, wenn der vergleichschließende Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu seinen Mitschuldnern allein haften würde (vgl. (BGH DRSp-ROM Nr. 2000/3617 = NJW 00, 1942; OLG Köln MDR 92, 1150; OLG Oldenburg VersR 92, 957; Bydlinski, in: MüKo, 4. Aufl., § 423 BGB, Rdn. 5), was hier nach Lage der Dinge nicht der Fall ist.
  • OLG Brandenburg, 13.03.2008 - 5 U 6/07

    Anpassung des Erbbauzinses nach den Grundsätzen des Wegfalls der

    Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof nachfolgend in der Entscheidung NJW 1993, 52 ausdrücklich bestätigt.
  • OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 37/02

    Erbbaurechtsvertrag: Erbbauzinsanpassung bei Änderung der planungsrechtlichen

  • BGH, 24.06.1993 - V ZB 30/93

    Keine Postulationsfähigkeit vor Bezirksgericht ohne Kanzlei im Beitrittsgebiet

  • LG Hamburg, 28.11.2002 - 307 S 180/01

    Voraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens; Verlangen eines Mietzinses, der

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