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   BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94   

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https://dejure.org/1995,5768
BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94 (https://dejure.org/1995,5768)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1995 - NotZ 36/94 (https://dejure.org/1995,5768)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 (https://dejure.org/1995,5768)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notarstelle - Örtliche Wartezeit - Freistellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1996, 894
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.01.1982 - NotZ 9/81

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten -

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94
    Das galt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die unter Geltung des alten Zulassungsrechts ergangenen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, die eine örtliche Wartezeit vorsahen (vgl. BGH DNotZ 1982, 378, 379).

    Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit soll insbesondere sichergestellt werden, daß der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt und die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (BTDrucks. 11/6007, S. 9, 10; vgl. auch BGH DNotZ 1982, 378, 379; 1989, 318, 320).

    Diesen Anliegen würde nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn die Rechtsanwaltstätigkeit an einem anderen Orte als dem in Aussicht genommenen Amtssitz des Bewerbers angerechnet würde (BGH DNotZ 1982, 378, 389 m.w.N.).

    Die mit ihr verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit erweist sich unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG nicht als unverhältnismäßig (vgl. auch BGH DNotZ 1982, 378).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94
    Auch persönliche Umstände können ein Abweichen von der Regel des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gebieten (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/92 - insoweit in BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 6 nicht abgedruckt).
  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94
    Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit soll insbesondere sichergestellt werden, daß der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt und die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (BTDrucks. 11/6007, S. 9, 10; vgl. auch BGH DNotZ 1982, 378, 379; 1989, 318, 320).
  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 1/71

    Vereinbarkeit des Abstellens einer Verwaltungsvorschrift über die Bestellung von

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94
    Tatsächlich war der Notar - auch vor der Einführung des § 10 a BNotO, damals nach gefestigter, ständig geübter Standessitte - in seiner Tätigkeit auf den Bezirk des Amtsgerichts beschränkt (BGH DNotZ 1973, 171, 172; Seybold/Schippel a.a.O. § 10 a Rdn. 1 und 5. Aufl. § 11 Rdn. 8).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00

    Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 und vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281, jeweils zur Befreiung von dem Erfordernis der allgemeinen Wartezeit; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244).

    In Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 aaO), wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde anführt, steht diese Handhabung des Antragsgegners nicht.

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

    Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 1/97

    Antrag auf Bestellung zum Notar, welcher seine dreijährige Wartezeit im Rahmen

    Nicht ausreichend ist eine anwaltliche Tätigkeit im Amtsbezirk an einem anderen Ort als dem in Aussicht genommenen Amtssitz (BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 = DNotZ 1996, 894; Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96, zur Veröffentlichung bestimmt, in Juris dokumentiert).

    Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit soll gewährleistet werden, daß der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt und die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle in einem bestimmten Ort sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die dort zu führende Notarpraxis geschaffen hat (BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94, aaO; Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96, aaO).

    Die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, erfordert von der Landesjustizverwaltung eine Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände (Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94, aaO).

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 38/96

    Ausnahme vom Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit für einen Bewerber um die

    Die Bedürfnisse der Rechtspflege können nach der Rechtsprechung des Senats der Landesjustizverwaltung Anlaß geben, von der Erfüllung der örtlichen Wartezeit abzusehen (Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 36/94, DNotZ 1996, 894).
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96

    Bestellung zum Notar - Bewerbung um eine im Amtsblatt ausgeschriebene Notarstelle

    Der Bedeutung dieses (Regel-) Erfordernisses liefe es lediglich zuwider, wenn die Bestellungsbehörde es grundsätzlich ablehnte, im Einzelfall eine Ausnahme anzuerkennen, oder nicht bereit wäre, in die Prüfung, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, auch Umstände persönlicher Art einzubeziehen (vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 16/97

    Bestellung zum Notar - Freistellung eines Bewerbers von der Regelvoraussetzung

    Die Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, erfordert von der Justizverwaltung eine umfassende Gesamtwürdigung aller insoweit erheblichen Umstände auch persönlicher Art (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894, 897).
  • OLG Köln, 04.04.1997 - 2 VA (Not) 21/96

    Vergabe einer im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen ausgeschriebenen

    Dabei ist die Justizverwaltung verpflichtet, auch Umstände persönlicher Art in die Prüfung einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 18.9.1995 - NotZ 36/94 -).
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