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   BGH, 18.09.2012 - 3 StR 342/12   

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https://dejure.org/2012,30674
BGH, 18.09.2012 - 3 StR 342/12 (https://dejure.org/2012,30674)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2012 - 3 StR 342/12 (https://dejure.org/2012,30674)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12 (https://dejure.org/2012,30674)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Urteils im Ausspruch über die Gesamt mit der Maßgabe einer nachträglichen Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 460; StPO § 462
    Aufhebung eines Urteils im Ausspruch über die Gesamt mit der Maßgabe einer nachträglichen Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460 , 462 StPO

  • datenbank.nwb.de

    Zur Bildung einer Gesamtstrafe; Möglichkeit der Korrektur im schriftlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gesamtstrafenbildung im Urteil falsch: Korrektur im schriftlichen Verfahren möglich!

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 358/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zurückverweisung; Anwendungsbereich des

    Auszug aus BGH, 18.09.2012 - 3 StR 342/12
    Abweichend von dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Meppen vom 29. März 2011 (5 Ls 320 Js 4556/11 (12/11)) und vom 18. April 2011 (10 Ds 820 Js 7028/11 2 (81/11)) ist vielmehr jedenfalls eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 Rn. 5 (juris)).
  • BGH, 17.07.2007 - 4 StR 266/07

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Erledigung)

    Auszug aus BGH, 18.09.2012 - 3 StR 342/12
    Abweichend von dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Meppen vom 29. März 2011 (5 Ls 320 Js 4556/11 (12/11)) und vom 18. April 2011 (10 Ds 820 Js 7028/11 2 (81/11)) ist vielmehr jedenfalls eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 Rn. 5 (juris)).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    Auszug aus BGH, 18.09.2012 - 3 StR 342/12
    Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht diese Geldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1, Härteausgleich 20).
  • BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Einzelstrafen; Erledigungszeitpunkt;

    Sollten die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011, dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 22. März 2012 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12).
  • BGH, 09.08.2018 - 3 StR 291/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Vollstreckungsverfahren

    Sollte die Geldstrafe bereits damals erledigt gewesen sein, wird bei der neuen Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich zu gewähren sein (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 4/18, juris Rn. 3; vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20; vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12, juris Rn. 2).
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