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   BGH, 18.09.2013 - 5 StR 375/13   

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https://dejure.org/2013,26413
BGH, 18.09.2013 - 5 StR 375/13 (https://dejure.org/2013,26413)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2013 - 5 StR 375/13 (https://dejure.org/2013,26413)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2013 - 5 StR 375/13 (https://dejure.org/2013,26413)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 50 StGB
    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (doppelte Berücksichtigung mildernder Umstände bei Strafrahmenwahl und Strafbestimmung; eingeschränktes Gewicht)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 250 Abs 3 StGB, § 255 StGB
    Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung: Minder schwerer Fall aufgrund allgemeiner Strafmilderungsgründe

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Milderungsgründen bei der Strafhöhe bei Annahme eines minder schweren Falles wegen dieser Milderungsgründe

  • rewis.io

    Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung: Minder schwerer Fall aufgrund allgemeiner Strafmilderungsgründe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Milderungsgründen bei der Strafhöhe bei Annahme eines minder schweren Falles wegen dieser Milderungsgründe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Milderungsgründen bei der Strafhöhe möglich bei Annahme eines minder schweren Falles wegen dieser Milderungsgründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 41
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 5 StR 375/13
    a) Das Bestreben, einem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321, sowie vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 134).
  • BGH, 25.05.2011 - 5 StR 63/11

    Strafzumessung (revisionsgerichtliche Kontrolle; Dauer der Untersuchungshaft);

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 5 StR 375/13
    Der Strafausspruch hat auch eingedenk der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - 5 StR 63/11, StraFo 2011, 405) keinen Bestand.
  • BGH, 22.07.2009 - 2 StR 191/09

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 5 StR 375/13
    Insofern käme es auf die Vollstreckungssituation bei Erlass des angefochtenen Urteils an (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 191/09).
  • BGH, 25.06.2013 - 5 StR 256/13

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (doppelte Verwertung von Strafzumessungsgründen;

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 5 StR 375/13
    Denn da erst die allgemeinen Milderungsgründe insgesamt zur Annahme eines minder schweren Falls geführt hatten, durften diese bei der konkreten Strafbestimmung zwar erneut berücksichtigt werden (vgl. § 50 StGB), aber nur noch mit eingeschränktem Gewicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 1987 - 2 StR 91/87, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung, sowie vom 25. Juni 2013 - 5 StR 256/13).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 5 StR 375/13
    a) Das Bestreben, einem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321, sowie vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 134).
  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87

    Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 5 StR 375/13
    Denn da erst die allgemeinen Milderungsgründe insgesamt zur Annahme eines minder schweren Falls geführt hatten, durften diese bei der konkreten Strafbestimmung zwar erneut berücksichtigt werden (vgl. § 50 StGB), aber nur noch mit eingeschränktem Gewicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 1987 - 2 StR 91/87, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung, sowie vom 25. Juni 2013 - 5 StR 256/13).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 302/13

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide

    Jedenfalls aber führt die maßgebliche Berücksichtigung des bedingten Vorsatzes zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafrahmenwahl dazu, dass dieser Umstand bei der konkreten Strafbestimmung nur noch mit eingeschränktem Gewicht erneut berücksichtigt werden durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 1987 - 2 StR 91/87, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 und vom 18. September 2013 - 5 StR 375/13, NStZ 2014, 41).
  • BGH, 12.12.2013 - 5 StR 482/13

    Strafzumessung bzgl. der Strafmilderungsgründe bei Vorliegen eines minder

    Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2013 (5 StR 375/13) meint, einen Rechtsfehler darin erblicken zu können, das Landgericht sei sich möglicherweise nicht bewusst gewesen, dass die zur Begründung des minder schweren Falles herangezogenen Gesichtspunkte bei der konkreten Strafzumessung nicht mit dem gleichen Gewicht hätten verwandt werden dürfen, kann er nicht durchdringen.
  • LG Hamburg, 29.11.2013 - 624 KLs 11/13

    Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung

    Vor diesem Hintergrund sowie namentlich mit Rücksicht auf die - hier zumindest eingeschränkte Berücksichtigung findenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 5 StR 375/13) - in der bloßen Versuchsstrafbarkeit begründeten Strafmilderungsumstände hat die Strafkammer für diesen Fall eine.
  • LG Krefeld, 31.07.2020 - 22 KLs 5/20
    Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sodann erneut sämtliche vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten zu betrachtenden Umstände abgewogen wobei den Aspekten, die zur Annahme des minder schweren Falls führten, nunmehr ein geringeres Gewicht zukam (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 5 StR 375/13 -, Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl., 2019, § 50 StGB Rn. 6).
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