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   BGH, 18.09.2018 - VI ZB 34/17   

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BGH, 18.09.2018 - VI ZB 34/17 (https://dejure.org/2018,36907)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17 (https://dejure.org/2018,36907)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17 (https://dejure.org/2018,36907)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung der Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verwendung eines Aliasnamens hinsichtlich einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Beklagten

  • rewis.io

    Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer öffentlichen Zustellung der Klageschrift: Gesetzlicher Richter bei Entscheidung des Einzelrichters in der Sache und bei Zulassung der Rechtsbeschwerde; hinreichend bestimmte Bezeichnung des Beklagten bei Verwendung eines ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 185; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 568 S. 2
    Willkürverbotsverstoß bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung? Einzelrichter ist nicht zuständig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1460
  • MDR 2019, 309
  • VersR 2019, 441
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16

    Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im

    Auszug aus BGH, 18.09.2018 - VI ZB 34/17
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zulassung eines "Titels gegen Unbekannt" oder eines "Titels gegen den, den es angeht" mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar ist (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 18; zur Klage "gegen die Partei, die es angeht" vgl. auch OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 1164, 1165).

    Im Übrigen setzt gemäß § 750 Abs. 1 ZPO auch die Zwangsvollstreckung voraus, dass der Vollstreckungsschuldner aus dem ihr zugrundeliegenden Titel heraus sicher identifizierbar ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 17 ff.).

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus BGH, 18.09.2018 - VI ZB 34/17
    Wird eine Partei ohne Angabe ihres Namens so klar bezeichnet, dass keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen können und sie sich aus der Parteibezeichnung für jeden Dritten ermitteln lässt, so reicht dies aus (BGH aaO; ferner BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 334; Kleffmann, Unbekannt als Parteibezeichnung, 1983, Seite 37; Mantz, NJW 2016, 2845, 2846).
  • BGH, 12.05.1977 - VII ZR 167/76

    Zulässigkeit der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Namentliche Angabe

    Auszug aus BGH, 18.09.2018 - VI ZB 34/17
    Dies erfordert zwar in der Regel seine namentliche Bezeichnung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686).
  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 81/11

    Prozesskostenhilfeverfahren: Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts bei

    Auszug aus BGH, 18.09.2018 - VI ZB 34/17
    Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN).
  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der

    Anders als bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9 und vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 4; jeweils mwN), war hier die Einzelrichterin im Berufungsverfahren zur Entscheidung gesetzlich zuständig.
  • BGH, 07.05.2020 - IX ZB 56/19

    Insolvenzverfahren: Grenzen des Akteneinsichtsrechts des Gläubigers bei

    Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9 mwN; vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18, WM 2019, 271 Rn. 7 ff; vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, WM 2019, 1461 Rn. 5).
  • BGH, 18.02.2021 - IX ZB 6/20

    Begründung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz im Falle der Insolvenz;

    Bejaht er mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18, WM 2019, 271 Rn. 7 ff; vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, WM 2019, 1461 Rn. 4 f).
  • BGH, 27.06.2019 - IX ZB 5/19

    Aussetzung des Rechtsstreits bei der getrennten Geltendmachung von Teilen einer

    Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9 mwN; vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18, WM 2019, 271 Rn. 7 ff).
  • BGH, 18.12.2018 - VI ZB 2/18

    Die Klage war zurückgenommen worden, noch bevor der Beklagtenvertreter seine

    a) Bejaht der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unterlässt er es aber, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen, und entscheidet in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, juris, Rn. 5).

    Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, juris Rn. 5 mwN).

  • BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19

    Nachträgliche isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer

    Die auf die Anhörungsrüge des Gläubigers nachträglich isoliert ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 9, NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17 Rn. 5, NJW-RR 2018, 1460; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 41/15 Rn. 7, jeweils m.w.N.) - entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht.
  • BGH, 19.12.2018 - VII ZB 45/18

    Gesetzlicher Richter: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Lässt der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO selbst die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, ist diese Entscheidung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. September 2018, VI ZB 34/17 und Beschluss vom 2. Dezember 2015, VII ZB 41/15).

    Der Einzelrichter, der die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bejaht, darf über die Zulassung darum nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17 Rn. 5; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 41/15 Rn. 7; Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14 Rn. 6, NJW-RR 2015, 1406; Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 6 f.).

  • BFH, 18.02.2021 - III R 5/19

    Unzulässige Klage bei Verwendung eines Falschnamens

    Voraussetzung einer im Ausnahmefall entbehrlichen Namensnennung ist, dass die Partei ohne Angabe ihres Namens so klar bezeichnet wird, dass keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen können und sie sich aus der Parteibezeichnung für jeden Dritten ermitteln lässt (BGH-Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2018, 1460, Rz 7, m.w.N.).

    d) In dem Beschluss in NJW-RR 2018, 1460 beanstandete der BGH, dass Ungewissheit nicht nur über den richtigen Namen einer Person bestand, sondern auch über deren Identität.

  • BGH, 28.01.2022 - VI ZB 13/20

    Beschwerdeverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Bejaht das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet es aber zugleich in der Sache durch den Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 6 und vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29. November 2019 - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 12 und vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; teilw.

    Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 6; vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29. November 2019 - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 12; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; teilw.

  • LG Köln, 03.02.2022 - 14 O 392/21

    Urheberrechtlicher Schutz für Zeichnungen auf Donutverpackung als Werk der

    Grundsätzlich ist die Angabe des wirklichen Namens indes nicht erforderlich, wenn eine Partei ohne Angabe ihres Namens so klar bezeichnet wird, dass keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen können und sie sich aus der Parteibezeichnung für jeden Dritten ermitteln lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460).
  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 109/22

    Begründung einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen

  • LG Stade, 28.01.2021 - 3 O 36/20

    Ferien- und Erholungsgebiet als Wohnungseigentümergemeinschaft?

  • BGH, 13.05.2020 - VII ZB 44/19

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss bei Zulassung durch

  • OLG Dresden, 01.08.2022 - 4 U 2567/21

    1. Dass ein anderer Spruchkörper innerhalb eines zuständigen Gerichts nach dessen

  • BGH, 13.05.2020 - VII ZB 43/19

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss bei Zulassung durch

  • BGH, 23.03.2022 - VII ZB 71/21

    Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege eines vereinfachten

  • OLG Brandenburg, 22.12.2022 - 11 U 115/22

    Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung mangels

  • BGH, 13.05.2020 - VII ZB 42/19

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss bei Zulassung durch

  • OLG Dresden, 19.04.2022 - 4 U 2567/21

    1. Dass ein anderer Spruchkörper innerhalb eines zuständigen Gerichts nach dessen

  • OVG Sachsen, 26.02.2019 - 3 A 1074/18

    Kläger; Bezeichnung; Klagefrist; Fax

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