Rechtsprechung
BGH, 18.09.2019 - 1 StR 129/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 249 Abs. 1 StGB; § 240 StGB; § 253 StGB
Raub (Begriff der Gewalt: körperliche Einwirkung auf das Tatopfer; hier: keine Gewalt durch langsames Ausbremsen des Fahrzeugs des Opfers; Abgrenzung von der List) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB, § 249 Abs. 1 Alt. 1 StGB, § 249 Abs. 1 StGB, §§ 240, 253 StGB, § 353 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
- rewis.io
Einsatz von körperlicher Gewalt beim Raub: Abbremsen des Fahrzeugs des Geschädigten durch einen an der Ampel stehenbleibenden Pkw
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Auszüge)
Beihilfe zum Raub: Gehilfenvorsatz?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Raub - und das festgesetzte Auto des Opfers
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wann wendet ein Täter bei einem Raub Gewalt an?
Verfahrensgang
- LG Aschaffenburg, 18.12.2018 - 111 Js 6684/18
- BGH, 18.09.2019 - 1 StR 129/19
Papierfundstellen
- NJW 2020, 1084
- NStZ 2020, 219
- StV 2020, 227
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.06.2019 - 4 StR 116/19
Schwere räuberische Erpressung (Gewaltbegriff)
Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 1 StR 129/19
Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht aus (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 4 StR 116/19 Rn. 5 mwN). - BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89
Geldbombe - § 249 StGB, "Gewalt" liegt nicht vor, wenn nicht die eingesetzte …
Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 1 StR 129/19
bb) Darüber hinaus ist das von dem Angeklagten vorgestellte Tatbild - so wie es das Landgericht festgestellt hat - nicht durch körperliche Kraftentfaltung in Form der Blockade geprägt, sondern maßgeblich durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit, um einen etwaigen Widerstand von vorneherein zu verhindern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 1 StR 613/89 Rn. 6 mwN).
- BGH, 05.12.2023 - 4 StR 435/23
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Es ist jedoch nicht festgestellt, dass hierdurch nach der Vorstellung der Beteiligten eine wenigstens mittelbare Zwangswirkung auf den Körper des Geschädigten entfaltet, also die Voraussetzungen der Gewalt gegen eine Person im erforderlichen Sinn verwirklicht werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 129/19, NStZ 2020, 219, 220; Beschluss vom 4. Juni 2019 - 4 StR 116/19, NStZ 2019, 523, 524).