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   BGH, 18.10.1966 - VI ZB 13/66   

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https://dejure.org/1966,947
BGH, 18.10.1966 - VI ZB 13/66 (https://dejure.org/1966,947)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1966 - VI ZB 13/66 (https://dejure.org/1966,947)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1966 - VI ZB 13/66 (https://dejure.org/1966,947)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 107
  • MDR 1967, 36
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.07.1959 - V C 215.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1966 - VI ZB 13/66
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bejaht, da die auswärtige Spruchabteilung organisatorisch ein Teil des Stammgerichts sei (DVBl 1959, 709; ebenso für die Rechtsmitteleinlegung Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., Erl. 3 zu § 3).
  • BGH, 24.04.2013 - 4 StR 86/13

    Unbegründeter Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Gemäß § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO); bei Urteilen einer auswärtigen Strafkammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395, 397; Beschluss vom 18. Oktober 1966 - VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 341 Rn. 6).
  • BGH, 25.01.1980 - I ZR 60/78

    Rechtsnatur eines Prozeßvergleichs

    Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß zwar die an einen auswärtigen Spruchkörper gerichteten Schriftsätze grundsätzlich auch bei dem Stammgericht wirksam eingereicht werden könnten (BGH NJW 1967, 107), daß dies aber nicht für einen Schriftsatz gelte, mit dem ein vor einem auswärtigen Senat abgeschlossener Prozeßvergleich widerrufen wird, der die Bestimmung enthält, daß der Vergleich innerhalb bestimmter Frist durch Anzeige bei den auswärtigen Senaten widerrufen werden muß.
  • BGH, 30.10.1996 - XII ZB 140/96

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Defekt des Telefax-Empfangsgeräts

    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob es, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin möglich gewesen wäre, in der verbleibenden kurzen Zeitspanne bis 24.00 Uhr die Telefaxnummer des Stammgerichts ausfindig zu machen und die Begründungsschrift an dieses Gericht noch fristwahrend (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1960 - VI ZB 13/66 - NJW 1967, 107) zu übermitteln.
  • BGH, 15.12.1992 - XI ZB 18/92

    Berufungseinlegung beim Senat für Handelssachen des Bezirksgerichts am Sitz der

    Bei diesen wird die Einlegung einer Berufung bei dem Stammgericht als fristwahrend angesehen, weil sie organisatorisch in das Stammgericht, als dessen Spruchabteilung sie sich im Eingang ihrer Entscheidungen bezeichnen, eingegliedert sind (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1966 - VI ZB 13/66, NJW 1967, 107).
  • BFH, 01.04.1981 - I R 160/80

    Revisionsschrift - Vorentscheidung - Revisionsfrist - Betriebsaufspaltung -

    Geht - wie im Streitfall - die Revision gegen ein Urteil eines Senats des Stammgerichts innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei einem auswärtigen Senat desselben Gerichts ein, so ist die Revisionsfrist gewahrt (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. Oktober 1966 VI ZB 13/66, NJW 1967, 107, für den umgekehrten Fall).
  • OLG Zweibrücken, 22.09.1998 - 8 W 42/98

    Rechtmitteleinlegung innerhalb der Notfrist; Rechtzeitige Einreichung von

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  • BGH, 15.12.1976 - VIII ZB 43/76

    Pflicht des Prozeßbevollmächtigten - Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Selbst wenn seinem Verlängerungsantrag nicht entsprochen worden wäre, hätte er, wenn er das auf Rückfrage erfahren hätte, die Berufungsbegründungsschrift am Montag, dem 5. Juli 1976 fertigen und am Nachmittag oder Abend dieses Tages beim Oberlandesgericht in München, dem "Stammgericht", einreichen können, was zur Fristwahrung ausgereicht hätte (BGH Beschluß vom 18. Oktober 1966 - VI ZB 13/66 = NJW 1967, 107).
  • BGH, 27.05.1982 - IX ZR 68/81

    Anforderungen an die Genauigkeit der Angabe verfolgungsbedingter

    Für den Bereich des gerichtlichen Verfahrens hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem Stammgericht fristwahrend auch wirkt, wenn ein auswärtiger Spruchkörper über das Rechtsmittel zu entscheiden hat (BGH NJW 1967, 107).
  • OLG Frankfurt, 24.10.1997 - 15 U 201/97

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung ; Wiedereinsetzung in den vorigen

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  • OLG Karlsruhe, 07.02.1980 - 2 Ws 230/79

    Zulässigkeit der Einlegung fristwahrender Schriftsätze bei den in diesem Fall

    Diese in Freiburg eingerichteten Zivilsenate sind sonach zwar Teil des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit der Folge, dass ... fristwahrende Schriftsätze in Zivilsachen auch wirksam beim Stammgericht in Karlsruhe eingelegt werden können, wenn sie Rechtsstreitigkeiten betreffen, für die die Zivilsenate in Freiburg zuständig sind (vgl. BGH NJW 1967, 107 - MDR 1967, 36).
  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 201/66

    Wahrung der Berufungsfrist - Fristgerechter Eingang der Berufungsschrift beim

  • BGH, 15.11.1972 - 2 StR 475/72

    Anforderungen an die Frist zur Revisionsrechtfertigung

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