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   BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90   

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BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90 (https://dejure.org/1990,2060)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1990 - III ZB 35/90 (https://dejure.org/1990,2060)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1990 - III ZB 35/90 (https://dejure.org/1990,2060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Präsidium - Wahlanfechtung - Entscheidung des BGH - Ausscheiden aus Präsidium - Bestimmung des Nächstberufenen - Entscheidung durch Wahlergebnis - Bestimmung durch Auslosung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlagepflicht im Verfahren der Wahlanfechtung; Neueintritt eines Mitglieds in das Präsidium nach Ausscheiden eines anderen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 112, 330
  • NJW 1991, 1183
  • MDR 1991, 230
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.04.1984 - III ZB 15/83

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90
    Eine solche Entscheidung ist noch der Wahl im Sinne des § 21 b Abs. 6 Satz 1 GVG zuzuordnen, so daß die Anrufung des Oberlandesgerichts gegen eine derartige Entscheidung als eine Wahlanfechtung nach Satz 2 der angeführten Vorschrift zu qualifizieren ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. April 1984 - III ZB 15/83 = LM GVG § 21 c Nr. 1 = BGHWarn 1984 Nr. 130).

    § 28 Abs. 2 FGG gilt auch im Verfahren der Wahlanfechtung (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 88, 143, 146 und vom 12. April 1984 - III ZB 15/83 = LM aaO.).

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über diese Rechtsfragen ist noch nicht ergangen; der Senat hat sie in dem Beschluß vom 12. April 1984 (aaO.), durch den die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen würde, vielmehr ausdrücklich offengelassen.

  • Drs-Bund, 19.03.1970 - BT-Drs VI/557
    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90
    An der richterlichen Selbstverwaltung sollten grundsätzlich alle Richter teilhaben, zumindest durch Einflußnahme auf die Zusammensetzung des Präsidiums als des für die Selbstverwaltung der Gerichte zentralen Organs (vgl. BT-Drucks. VI/557 S. 15, VI/2903 S. 2).

    In der Begründung zu § 21 c Abs. 2 des Gesetzentwurfs heißt es, im Falle des Ausscheidens eines Präsidiumsmitglieds solle derjenige an seine Stelle treten, der bei der letzten (Hervorhebung nicht im Original) Wahl unter den nicht ins Präsidium gekommenen Richtern die meisten Stimmen erhalten hat (vgl. BT-Drucks. VI/557 S. 17).

    Es ist nicht ersichtlich, daß sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eine andere Betrachtungsweise durchgesetzt hätte (vgl. insbesondere BT-Drucks. VI/557 S. 22; VI/2903 S. 4, 10, 14).

  • OLG Frankfurt, 25.05.1983 - 20 VA 2/83
    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90
    Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Mai 1983 (20 VA 2/83 = OLGZ 1983, 372 = DRiZ 1984, 196) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Das Kammergericht will, wie es in dem Vorlegungsbeschluß im einzelnen dargelegt hat, bei der Auslegung des § 21 c Abs. 2 GVG von der bereits genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLGZ 1983, 372 = DRiZ 1984, 196) abweichen; es will den Nachfolger eines ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds nicht nach dem Ergebnis der Wahl des Ausgeschiedenen bestimmen, sondern stets nach dem Ergebnis der letzten Wahl, und es will ferner entgegen dem Oberlandesgericht Frankfurt eine entsprechende Feststellungsbefugnis des Wahlvorstands bejahen.

  • BGH, 14.07.1983 - III ZB 8/83

    Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Wahlanfechtung

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90
    § 28 Abs. 2 FGG gilt auch im Verfahren der Wahlanfechtung (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 88, 143, 146 und vom 12. April 1984 - III ZB 15/83 = LM aaO.).
  • BVerwG, 12.11.1973 - VII A 7.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90
    An dem Verfahren ist außer den antragstellenden Richtern des Kammergerichts und dem Präsidium (vgl. BVerwGE 44, 172, 174) hier auch dere Wahlvorstand zu beteiligen.
  • BVerwG, 23.05.1975 - VII A 1.73

    Präsidium - Wahlanfechtung - Objektive Gesetzesverletzung - Blockwahlsystem

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90
    Die Grundlagen der Wahl zu den Präsidien entsprechen dabei den anerkannten demokratischen Regeln (vgl. dazu BVerwGE 48, 251, 254 ff.).
  • BGH, 21.06.1977 - VI ZR 97/76

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90
    Soweit zu dieser Frage im Schrifttum eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. Driehaus DRiZ 1975, 42, 43; Kissel aaO. Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO. Anm. 2 B; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 21 c GVG Rn. 3; Löwe/Rosenberg/Schäfer StPO 23. Aufl. § 21 c GVG Rn. 9, in der 24. Aufl. anders; Katholnigg Strafgerichtsverfassungsrecht 1990 § 21 c GVG Rn. 2; Zimmermann ZPO 1990 § 21 c GVG Rn. 2; s. auch Wahlvorstand des OLG Zweibrücken DRiZ 1977, 311 und VGH Kassel ESVGH 30, 15, 17), folgt der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht.
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09

    Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes;

    Niemand hat bisher in Zweifel gezogen, dass die Regelung einen Zwei-Jahres-Turnus vorgibt und deshalb (nur) alle zwei Jahre Wahlen zum Präsidium stattzufinden haben (BGHZ 112, 330, 336; OLG Frankfurt am Main DRiZ 2008, 184, 185; Kissel/Mayer, aaO).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 20 W 42/07

    Gerichtspräsidium: Bestimmung der Amtszeit eines nächstberufenen Mitgliedes;

    Die Entscheidung ist aber noch der Wahl i.S.v. § 21 b VI GVG zuzuordnen, so dass sich auch die Anrufung des Oberlandesgerichts gegen eine derartige Entscheidung als eine Wahlanfechtung nach § 21 b VI Satz 2 GVG darstellt (vgl. BGHZ 112, 330 ff = NJW 1991, 1183 ff = DRiZ 1991, 252 ff).

    Der Nächstberufene wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann durch das Ergebnis der letzten Wahl bestimmt, wenn das ausgeschiedene Mitglied aufgrund der vorangegangenen Wahl in das Präsidium gekommen war (BGHZ 112, 330 ff = NJW 1991, 1183 ff = DRiZ 1991, 252 ff).

    Den Legitimationsgedanken hat der Bundesgerichtshof besonders hervorgehoben, indem er für das Nachrückverfahren entschieden hat, dass der Nächstberufene im Sinne des § 21 c II GVG auch dann durch das Ergebnis der letzten Wahl bestimmt werde, wenn das ausgeschiedene Mitglied aufgrund der vorangegangenen Wahl in das Präsidium gekommen sei (BGH, NJW 1991, 1183 ff).

  • OLG Frankfurt, 09.01.2007 - 20 W 43/07

    : Gericht; Landgericht; Präsidium; Wahl; Amtszeit; Besetzung; Nachwahl; Richter

    Die Entscheidung ist aber noch der Wahl i.S.v. § 21 b VI GVG zuzuordnen, so dass sich auch die Anrufung des Oberlandesgerichts gegen eine derartige Entscheidung als eine Wahlanfechtung nach § 21 b VI Satz 2 GVG darstellt (vgl. BGHZ 112, 330 ff = NJW 1991, 1183 ff = DRiZ 1991, 252 ff).

    Der Nächstberufene wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann durch das Ergebnis der letzten Wahl bestimmt, wenn das ausgeschiedene Mitglied aufgrund der vorangegangenen Wahl in das Präsidium gekommen war (BGHZ 112, 330 ff = NJW 1991, 1183 ff = DRiZ 1991, 252 ff).

    Den Legitimationsgedanken hat der Bundesgerichtshof besonders hervorgehoben, indem er für das Nachrückverfahren entschieden hat, dass der Nächstberufene im Sinne des § 21 c II GVG auch dann durch das Ergebnis der letzten Wahl bestimmt werde, wenn das ausgeschiedene Mitglied aufgrund der vorangegangenen Wahl in das Präsidium gekommen sei (BGH, NJW 1991, 1183 ff).

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09

    Zulässigkeit eines anderen Turnus als zwei Jahre hinsichtlich der Teilneuwahl des

    Niemand hat bisher in Zweifel gezogen, dass die Regelung einen Zwei-Jahres-Turnus vorgibt und deshalb (nur) alle zwei Jahre Wahlen zum Präsidium stattzufinden haben (BGHZ 112, 330, 336; OLG Frankfurt am Main DRiZ 2008, 184, 185; Kissel/Mayer, aaO).
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