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   BGH, 18.10.2012 - IX ZB 190/10   

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BGH, 18.10.2012 - IX ZB 190/10 (https://dejure.org/2012,34756)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - IX ZB 190/10 (https://dejure.org/2012,34756)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 190/10 (https://dejure.org/2012,34756)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    § 15a RVG ist eine bloße Klarstellung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZB 363/10

    Rechtsanwaltskosten: Gebührennachfestsetzung trotz rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - IX ZB 190/10
    Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge und steht daher einer Nachfestsetzung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - XII ZB 363/10, FamRZ 2011, 1222 Rn. 7).

    Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzlage darstellt, so dass sie auch in sogenannten Altfällen Anwendung findet, also in Verfahren, in denen die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten vor Inkrafttreten der Vorschrift am 5. August 2009 erfolgt war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011, aaO Rn. 9 mwN).

    Mit den vom Beschwerdegericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Bundesgerichtshof in den im Beschluss vom 1. Juni 2011 (aaO) nachgewiesenen Entscheidungen befasst.

  • BGH, 16.01.2003 - V ZB 51/02

    Abänderung der Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - IX ZB 190/10
    Das Landgericht hat ihm diesen Kostenerstattungsanspruch rechtskräftig abgesprochen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. § 15a Rn. 78; N. Schneider, in Schneider/Wolf Anwaltskommentar RVG II 6. Aufl., § 15a Rn. 42; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl., § 15a Rn. 29 a; Hansens, RVG report 2009, 417, 418; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462).
  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - IX ZB 190/10
    Soweit das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 20 ff) verweist, der gegen diese Auffassung Bedenken in einem obiter dictum geäußert hat, haben sich die anderen mit dieser Frage befassten Senate - wie auch der IX. Zivilsenat - nicht angeschlossen.
  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 38/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - IX ZB 190/10
    Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG bedarf es nicht, da die Ausführungen zu § 15a RVG für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 10; vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, nv Rn. 10; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 20/10, nv Rn. 5).
  • BGH, 28.09.2010 - XI ZB 7/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - IX ZB 190/10
    Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG bedarf es nicht, da die Ausführungen zu § 15a RVG für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 10; vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, nv Rn. 10; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 20/10, nv Rn. 5).
  • BGH, 03.05.2011 - XI ZB 20/10

    Anrechenbarkeit einer wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - IX ZB 190/10
    Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG bedarf es nicht, da die Ausführungen zu § 15a RVG für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 10; vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, nv Rn. 10; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 20/10, nv Rn. 5).
  • OLG Celle, 01.10.2009 - 13 U 15/09
    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - IX ZB 190/10
    Auf den Nachfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23. Februar 2010 werden die aufgrund des Vergleichs vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 12. November 2009 - 13 U 15/09 - von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden weiteren Kosten auf 525, 47 EUR nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2010 festgesetzt.
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