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   BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15   

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https://dejure.org/2017,45281
BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2017,45281)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2017,45281)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2017,45281)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 206a StPO; § 467 StPO
    Kostenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (Abhängigkeit der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren vom hypothetischen Bestand des Schuldspruchs)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 206a StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO
    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Tod des Angeklagten während des laufenden Revisionsverfahrens; Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse

  • IWW

    § 206a StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

  • rewis.io

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Tod des Angeklagten während des laufenden Revisionsverfahrens; Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

  • rechtsportal.de

    StPO § 206a
    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Tod des Angeklagten - und die Kosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 32
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 352/19

    Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten

    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2 mwN).

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 3 mwN).

    Die Verurteilung des Angeklagten hätte - worauf es insoweit ankommt - im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 4 f. mwN).

  • BGH, 20.11.2018 - 2 StR 360/18

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten während

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 21.03.2018 - 4 StR 566/17

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

    Die Revision der Staatsanwaltschaft hätte aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2017 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten Aussicht auf Erfolg gehabt, so dass der Angeklagte auch in diesem Fall nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 3 und zur Maßgeblichkeit des Schuldspruchs BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, NStZ-RR 2018, 32 (Ls.)).
  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 576/19

    Kostenentscheidung bei Tod des Angeklagten (Verfahrenshindernis)

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Der Senat schließt sich insoweit der auch in jüngerer Zeit mitunter von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs sowie unter anderem bereits früher vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht an, wonach bei einer Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO eine Aufhebung der vorangegangenen Sachentscheidungen nicht erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13.2.2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, juris Rn. 2; vom 21.7.2020 - 2 StR 319/19, juris Rn. 2; vom 2.3.2011 - 2 StR 275/10, StV 2011, 483, juris Rn. 4; vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 5.8.1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426, juris Rn. 2; vom 24.5.2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, juris Rn. 2; vom 8.9.2020 - 4 StR 167/20, juris Rn. 2; vom 5.4.2016 - 5 StR 525/15, juris Rn. 2; vom 17.11.2020 - 6 StR 337/20, juris Rn. 3; vom 21.4.2021 - 6 StR 102/21, juris Rn. 4; …
  • BGH, 29.06.2021 - 1 StR 153/21

    Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 3; vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18 Rn. 3 und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15 Rn. 3).
  • BGH, 19.12.2017 - 3 StR 405/17

    Einstellung des Sicherungsverfahrens nach dem Tod des Beschuldigten

    Da somit nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass das neue Tatgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hätte, ist das Sicherungsverfahren nicht bis zu einem der Schuldspruchreife im Strafverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00, juris Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 5) vergleichbaren Stadium geführt worden.
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 556/18

    Kostenentscheidung bei Tod des Angeklagten

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 24.09.2019 - 5 StR 461/19

    Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: Tod des

    Denn er ist nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
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