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   BGH, 18.10.2017 - I ZR 255/16   

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https://dejure.org/2017,55891
BGH, 18.10.2017 - I ZR 255/16 (https://dejure.org/2017,55891)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2017 - I ZR 255/16 (https://dejure.org/2017,55891)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - I ZR 255/16 (https://dejure.org/2017,55891)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erneute Vernehmung eines in erster Instanz vernommenen Zeugen durch das Berufungsgericht; Erforderlichkeit erneuter Feststellungen bei Zweifeln des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen; Verletzung des Anspruchs auf ...

  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Gehörsverletzung wegen Unterlassens erneuter Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    See

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Vernehmung eines in erster Instanz vernommenen Zeugen durch das Berufungsgericht; Erforderlichkeit erneuter Feststellungen bei Zweifeln des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen; Verletzung des Anspruchs auf ...

  • rechtsportal.de

    Erneute Vernehmung eines in erster Instanz vernommenen Zeugen durch das Berufungsgericht; Erforderlichkeit erneuter Feststellungen bei Zweifeln des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen; Verletzung des Anspruchs auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erneute Zeugenvernehmungen durch das Berufungsgericht

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09

    Rechtliches Gehör bei Zeugenaussage

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 255/16
    Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - IV ZR 253/05, VersR 2006, 949 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; Beschluss vom 5. Mai 2015 - XI ZR 326/14, NJW-RR 2015, 1200 Rn. 11; Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZR 217/14, NJW-RR 2016, 175 Rn. 9).

    Unterlässt es dies, so verletzt es den Anspruch der benachteiligten Partei auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6).

    Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, das heißt seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, das heißt deren Glaubhaftigkeit, betreffen, und es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, 3286; Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223; BGH, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; NJW-RR 2012, 704 Rn. 7).

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZR 18/11

    Beweisaufnahme im Berufungsverfahren: Erneute Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 255/16
    Unterlässt es dies, so verletzt es den Anspruch der benachteiligten Partei auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6).

    Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, das heißt seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, das heißt deren Glaubhaftigkeit, betreffen, und es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, 3286; Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223; BGH, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; NJW-RR 2012, 704 Rn. 7).

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 326/14

    Berufungsverfahren: Gehörsverstoß durch unterlassene erneute Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 255/16
    Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - IV ZR 253/05, VersR 2006, 949 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; Beschluss vom 5. Mai 2015 - XI ZR 326/14, NJW-RR 2015, 1200 Rn. 11; Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZR 217/14, NJW-RR 2016, 175 Rn. 9).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 217/14

    Berufung im Maklerlohnprozess: Vorliegen eines qualifizierten

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 255/16
    Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - IV ZR 253/05, VersR 2006, 949 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; Beschluss vom 5. Mai 2015 - XI ZR 326/14, NJW-RR 2015, 1200 Rn. 11; Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZR 217/14, NJW-RR 2016, 175 Rn. 9).
  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 116/90

    Erneute Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 255/16
    Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, das heißt seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, das heißt deren Glaubhaftigkeit, betreffen, und es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, 3286; Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223; BGH, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; NJW-RR 2012, 704 Rn. 7).
  • BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03

    Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 255/16
    Unterlässt es dies, so verletzt es den Anspruch der benachteiligten Partei auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6).
  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 253/05

    Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 255/16
    Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - IV ZR 253/05, VersR 2006, 949 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; Beschluss vom 5. Mai 2015 - XI ZR 326/14, NJW-RR 2015, 1200 Rn. 11; Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZR 217/14, NJW-RR 2016, 175 Rn. 9).
  • BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97

    Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 255/16
    Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, das heißt seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, das heißt deren Glaubhaftigkeit, betreffen, und es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, 3286; Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223; BGH, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; NJW-RR 2012, 704 Rn. 7).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - 10 Sa 469/18

    Außerordentliche Kündigung - Verdachtskündigung - Verdacht einer Straftat -

    Das Landesarbeitsgericht geht bei der Bewertung der Zeugenaussagen erster Instanz vom selben objektiven Erklärungswert aus wie die erste Instanz, eine Wiederholung der Zeugenvernehmung war daher nicht nötig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZR 255/16).
  • BGH, 20.11.2018 - II ZR 196/16

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung des Beraters in den

    Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit noch das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, WM 2011, 1533 Rn. 7; Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 119/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 28/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZR 61/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZR 255/16, TranspR 2018, 312 Rn. 9; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - VIII ZR 61/18, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. November 2018 - IV ZR 189/17, juris Rn. 8).
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