Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39271
BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16 (https://dejure.org/2017,39271)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2017 - I ZB 105/16 (https://dejure.org/2017,39271)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 (https://dejure.org/2017,39271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,39271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Quadratische Tafelschokoladenverpackung

    § 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG, § 263 ZPO
    Markenlöschungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsantrags auf andere Schutzhindernisse; Vorliegen einer durch die Art der Ware selbst bedingte Form; für den Verbraucher wesentliche Gebrauchseigenschaften - Quadratische Tafelschokoladenverpackung

  • IWW

    § 33 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

  • Betriebs-Berater

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade - Quadratische Tafelschokoladenverpackung

  • kanzlei.biz

    Quadratische Schokoladentafel doch schutzfähig

  • rewis.io

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Markenlöschungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsantrags auf andere Schutzhindernisse; Vorliegen einer durch die Art der Ware selbst bedingte Form; für den Verbraucher wesentliche Gebrauchseigenschaften - Quadratische Tafelschokoladenverpackung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Quadratische Tafelschokoladenverpackung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Ritter Sport - Markenschutz für quadratische Schokoladenverpackung

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Das Quadrat ist eine Marke

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Quadratische Form der Ritter-Sport-Schokolade bleibt markenrechtlich geschützt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Quadratische Verpackungsmarke der Ritter Sport Schokolade muss nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gelöscht werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dreidimensionale quadratische Verpackungsmarken - für Tafelschokolade

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ritter Sport: Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ritter Sport: Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Quadratisch, praktisch, gut" - Weiterhin Markenschutz für die quadratische Verpackung von Ritter Sport-Schokolade

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Verpackungsmarken

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade - Quadratische Tafelschokoladenverpackung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ritter Sport: Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schokolade & Markenrecht: Nur Ritter Sport darf quadratisch sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Das Quadrat als Marke

  • juve.de (Kurzinformation)

    3D-Marken: Ritter Sport und Dextro gewinnen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Ritter Sport: Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für Ritter-Sport und Dextro-Energy

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    3D-Marken: Ritter Sport und Dextro Energy

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

  • derstandard.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.10.2017)

    Darf nur Ritter Sport quadratisch sein?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 216, 208
  • ZIP 2017, 87
  • GRUR 2018, 404
  • BB 2018, 385
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16
    Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/Stokke).

    Durch diese Bestimmungen soll im Allgemeininteresse verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für sich aus der Form ergebende wesentliche Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei Waren der Mitbewerber mit identischen oder ähnlichen Gebrauchseigenschaften suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18, 20 und 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/Stokke).

    Würden solche Eigenschaften dem Markeninhaber vorbehalten, könnte er es Mitbewerbern erschweren, ihren Waren eine gleichermaßen gebrauchstaugliche Form zu geben, und auf diese Weise unlautere Wettbewerbsvorteile erlangen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 58 - Hauck/Stokke).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres - wie ein dekoratives oder phantasievolles - Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das der gattungstypischen Funktion der Ware nicht innewohnt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 22 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-48/09, Slg. 2010, I-8403 = GRUR 2010, 1008 Rn. 51 f. und 72 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Eine korrekte Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i der Richtlinie 2008/95/EG sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfordert daher, dass zunächst die wesentlichen Merkmale im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 21 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 70 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Dabei kann die Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise ein nützliches Beurteilungskriterium sein (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 76 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die wesentlichen Merkmale der Warenform durch die Art der Ware selbst bedingt, wenn sie eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaft(en) aufweisen, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) der Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 25 bis 27 - Hauck/Stokke).

    Es ist nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Form für die Funktion der betreffenden Ware unentbehrlich ist und dem Hersteller keinen Freiraum für einen wesentlichen persönlichen Beitrag lässt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 23 f. - Hauck/Stokke).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfolgen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/Stokke).

    Das Schutzhindernis nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i der Richtlinie 2008/95/EG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist übereinstimmend mit den anderen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernissen auszulegen, weil es das gleiche Ziel verfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 20 - Hauck/Stokke).

    Auch das Ziel des Schutzhindernisses, Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit offenzuhalten, ihren Waren eine möglichst gebrauchstaugliche Form zu geben (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 26 - Hauck/Stokke), bezieht sich auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware.

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist hinreichend geklärt, dass nur gattungstypische Gebrauchseigenschaften der Ware, die in der Form verkörpert sind, der Schutzfähigkeit eines Zeichens entgegenstehen, das aus dieser Form besteht (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 25 f. - Hauck/Stokke).

  • BGH, 08.11.2016 - X ZB 1/16

    Ventileinrichtung - Einspruchsbeschwerdeverfahren in Patentsachen: Prüfung neuer

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16
    Der im registerrechtlichen Verfahren maßgebliche Untersuchungsgrundsatz (§ 59 Abs. 1, § 73 Abs. 1 MarkenG) entfaltet seine Geltung nur innerhalb des vom Antragsteller vorgegebenen Verfahrensgegenstands (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 1977 - I ZB 6/76, GRUR 1977, 664, 665 = WRP 1977, 574 - CHURRASCO; Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 293 - Aluminium-Trihydroxid; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16, BGHZ 212, 351 Rn. 25 ff. - Ventileinrichtung).

    b) Durch die Benennung der angegriffenen Marke wird der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens bezeichnet und dadurch der Löschungsantrag konkretisiert (vgl. BGHZ 212, 351 Rn. 27 - Ventileinrichtung; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 13; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 253 Rn. 88).

    Die einzelnen Eintragungshindernisse bilden deshalb grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 11 f. und 28 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688; zu §§ 21, 22 PatG vgl. BGHZ 212, 351 Rn. 27 - Ventileinrichtung).

    Die Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsbegehrens im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 263 ff. ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - I ZB 19/00, GRUR 2003, 342 = WRP 2003, 519 - Winnetou; BGHZ 212, 351 Rn. 37 f. - Ventileinrichtung; BPatG, GRUR 2004, 685, 688; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 25 W [pat] 1/15, juris Rn. 40; Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 54 Rn. 9; BeckOK MarkenR/Kopacek aaO § 54 MarkenG Rn. 20).

    Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass sich das Gericht mit der Frage der Zulässigkeit des neuen Begehrens befasst hat, ohne - wie im Streitfall - die Sachdienlichkeit zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043, 1044; Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 Rn. 9; BGHZ 212, 351 Rn. 42 - Ventileinrichtung).

    Die Prüfung der Sachdienlichkeit kann auf die Rüge eines Verfahrensfehlers in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78, MDR 1979, 829; BGH, NJW 2004, 2382, 2383; BGHZ 212, 351 - Ventileinrichtung).

    Nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln ist es jedenfalls statthaft, ein zulässiges Rechtsmittel mit einer Erweiterung des in der Vorinstanz verfolgten Begehrens zu verbinden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, NJW-RR 2012, 516 Rn. 17; BGHZ 212, 351 Rn. 39 - Ventileinrichtung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13

    Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar schließt das Unionsrecht die

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16
    Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/Stokke).

    Durch diese Bestimmungen soll im Allgemeininteresse verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für sich aus der Form ergebende wesentliche Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei Waren der Mitbewerber mit identischen oder ähnlichen Gebrauchseigenschaften suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18, 20 und 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/Stokke).

    Würden solche Eigenschaften dem Markeninhaber vorbehalten, könnte er es Mitbewerbern erschweren, ihren Waren eine gleichermaßen gebrauchstaugliche Form zu geben, und auf diese Weise unlautere Wettbewerbsvorteile erlangen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 58 - Hauck/Stokke).

    Sie muss nicht die einzige Form sein, in der die gattungstypischen Funktionen der Ware ihren Ausdruck finden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 62 - Hauck/Stokke; Hacker, WRP 2015, 399, 403; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-421/15, GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfolgen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/Stokke).

    Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift nur ein, wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 55 - Hauck/Stokke).

  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16
    Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit das Markengesetz keine Verfahrensvorschriften enthält und die Besonderheiten des registerrechtlichen Löschungsverfahrens ihre Heranziehung nicht ausschließen (§ 82 Abs. 1 MarkenG zum Verfahren vor dem BPatG; zum Verfahren vor dem DPMA vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 12 = WRP 2016, 592 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688).

    Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar (BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe des Antragsgrunds enthalten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Die einzelnen Eintragungshindernisse bilden deshalb grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 11 f. und 28 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688; zu §§ 21, 22 PatG vgl. BGHZ 212, 351 Rn. 27 - Ventileinrichtung).

    Das gilt nicht nur für die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG geregelten Eintragungshindernisse (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 9 - Fünf-Streifen-Schuh), sondern auch für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG angeführten Schutzhindernisse.

    Diese Angabe hat den Gegenstand des Löschungsverfahrens mangels Angabe eines konkreten Schutzhindernisses nicht hinreichend bestimmt umrissen (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 11 und 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Die im kontradiktorischen Löschungsverfahren heranzuziehenden zivilprozessualen Grundsätze können nicht durch das vom Deutschen Patent- und Markenamt verordnete Formblatt, sondern nur durch abweichende markengesetzliche Verfahrensvorschriften ausgeschlossen oder beschränkt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 16 - Fünf-Streifen-Schuh).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16
    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres - wie ein dekoratives oder phantasievolles - Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das der gattungstypischen Funktion der Ware nicht innewohnt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 22 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-48/09, Slg. 2010, I-8403 = GRUR 2010, 1008 Rn. 51 f. und 72 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Eine korrekte Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i der Richtlinie 2008/95/EG sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfordert daher, dass zunächst die wesentlichen Merkmale im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 21 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 70 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Dabei kann die Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise ein nützliches Beurteilungskriterium sein (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 76 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Sie muss nicht die einzige Form sein, in der die gattungstypischen Funktionen der Ware ihren Ausdruck finden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 62 - Hauck/Stokke; Hacker, WRP 2015, 399, 403; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-421/15, GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16
    a) Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG sowie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelten Schutzhindernisse beziehen sich auf die Form der Ware selbst (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-218/01, GRUR 2004, 428 Rn. 37 = WRP 2004, 475 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann bei dreidimensionalen Marken, die die Verpackung von Waren zeigen, die aus mit der Art der Ware zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, die Verpackung als Form der Ware in diesem Sinne gelten (EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 37 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb bei Waren, die - etwa aufgrund ihrer körnigen, pudrigen oder flüssigen Konsistenz - ihrer Art nach keine eigene Form besitzen und erst durch die gewählte Verpackung eine vermarktungsfähige Form erhalten, die Verpackung der Form der Ware gleichgestellt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 33 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Dagegen hat er bei Waren, deren Form sich - wie bei regelmäßig verpackt vertriebenen Nägeln - notwendig aus den Merkmalen der Waren selbst ergibt und die zu ihrer Vermarktung keiner besonderen Form bedürfen, keinen hinreichend engen Zusammenhang zwischen der Verpackung und der Ware gesehen, um die Verpackung der Form der Ware gleichzusetzen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 32 - Henkel [Waschmittelflasche]).

  • BGH, 20.05.1977 - I ZB 6/76

    Löschung eines Warenzeichens - Beschwerde gegen eine Teillöschung

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16
    Der im registerrechtlichen Verfahren maßgebliche Untersuchungsgrundsatz (§ 59 Abs. 1, § 73 Abs. 1 MarkenG) entfaltet seine Geltung nur innerhalb des vom Antragsteller vorgegebenen Verfahrensgegenstands (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 1977 - I ZB 6/76, GRUR 1977, 664, 665 = WRP 1977, 574 - CHURRASCO; Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 293 - Aluminium-Trihydroxid; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16, BGHZ 212, 351 Rn. 25 ff. - Ventileinrichtung).

    Gleichwohl ist eine Rücknahme des Löschungsantrags ebenso wie eine Klagerücknahme möglich, und zwar auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz (BGH, GRUR 1977, 664, 665 - CHURRASCO; vgl. zum Widerspruchsverfahren BGH, Beschluss vom 18. Januar 1974 - I ZB 3/73, GRUR 1974, 465, 466 - Lomapect; vgl. hierzu BeckOK MarkenR/Kopacek aaO § 54 MarkenG Rn. 27).

    (2) Bei dem durch Antrag eingeleiteten Löschungsverfahren gemäß § 50 MarkenG handelt es sich - ungeachtet der Amtsprüfungspflicht - um ein kontradiktorisches Verfahren, das grundsätzlich den für ein solches Verfahren geltenden Regeln unterworfen ist (BGH, GRUR 1977, 664, 665 - CHURRASCO).

    Erklärt der Löschungsantragsteller wie im Streitfall, dass der Löschungsantrag, soweit er auf ein bestimmtes Schutzhindernis gestützt ist, nicht mehr aufrechterhalten werde, ist das Bundespatentgericht nach § 308 ZPO wegen Wegfalls des Löschungsantrags gehindert zu prüfen, ob die angegriffene Marke wegen Vorliegen dieses Schutzhindernisses zu löschen ist (BGH, GRUR 1977, 664, 665 - CHURRASCO).

  • EuGH, 16.09.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16
    (2) Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nach Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. September 2015 (C-215/14, GRUR 2015, 1198 = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury) erklärt, der Löschungsantrag werde nicht mehr aufrechterhalten, soweit er darauf gestützt gewesen sei, dass die als Marke geschützte Form von ihrer Eintragung ausgeschlossen sei, weil sie das Ergebnis eines technischen Herstellungsprozesses sei.

    Für den Benutzer sind die Funktionalitäten der Ware und nicht die Modalitäten ihrer Herstellung maßgeblich (vgl. EuGH, GRUR 2015, 1198 Rn. 55 - Nestlé/Cadbury).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb entschieden, dass das Schutzhindernis des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG, der durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in das deutsche Recht umgesetzt ist, nur die Funktionsweise der fraglichen Ware erfasst (EuGH, GRUR 2015, 1198 Rn. 57 - Nestlé/Cadbury).

  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16
    Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit das Markengesetz keine Verfahrensvorschriften enthält und die Besonderheiten des registerrechtlichen Löschungsverfahrens ihre Heranziehung nicht ausschließen (§ 82 Abs. 1 MarkenG zum Verfahren vor dem BPatG; zum Verfahren vor dem DPMA vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 12 = WRP 2016, 592 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688).

    Die einzelnen Eintragungshindernisse bilden deshalb grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 11 f. und 28 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688; zu §§ 21, 22 PatG vgl. BGHZ 212, 351 Rn. 27 - Ventileinrichtung).

    Die Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsbegehrens im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 263 ff. ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - I ZB 19/00, GRUR 2003, 342 = WRP 2003, 519 - Winnetou; BGHZ 212, 351 Rn. 37 f. - Ventileinrichtung; BPatG, GRUR 2004, 685, 688; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 25 W [pat] 1/15, juris Rn. 40; Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 54 Rn. 9; BeckOK MarkenR/Kopacek aaO § 54 MarkenG Rn. 20).

  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16
    Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit das Markengesetz keine Verfahrensvorschriften enthält und die Besonderheiten des registerrechtlichen Löschungsverfahrens ihre Heranziehung nicht ausschließen (§ 82 Abs. 1 MarkenG zum Verfahren vor dem BPatG; zum Verfahren vor dem DPMA vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 12 = WRP 2016, 592 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688).

    Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar (BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Zu diesen Regeln gehören, soweit sie zur Ausfüllung von Lücken der Verfahrensvorschriften des Markengesetzes erforderlich sind und Besonderheiten dieser Verfahrensart dies nicht ausschließen, auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze (BGHZ 123, 30, 33 - Indorektal II).

  • BGH, 06.04.2017 - I ZB 39/16

    Schokoladenstäbchen III - Entziehung des Schutzes für eine IR-Marke:

  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03

    Aufforderung an den Vertretenen bei Personenmehrheit als Vertragspartner;

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 23.04.2010 - C-332/09

    HABM / Frosch Touristik - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 110/09

    Urkundenprozess: Zulässigkeit der Abstandnahme im Berufungsverfahren nach

  • BPatG, 01.02.2017 - 25 W (pat) 1/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "H 15" - zulässige Erweiterung

  • EuGH, 11.05.2017 - C-421/15

    Yoshida Metal Industry / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Eintragung von

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 18/98

    "Stabtaschenlampen II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • EuGH, 24.05.2012 - C-98/11

    Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZR 164/09

    Revision im Kindesunterhaltsprozess: Zulässigkeitsprüfung bei Vornahme einer

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15

    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2011 - L 6 U 223/11
  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

  • BGH, 18.01.1974 - I ZB 3/73
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

  • BPatG, 15.03.2000 - 32 W (pat) 261/99
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 227/02

    Karten-Grundsubstanz

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

    Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, weil das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vorliege, und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung entschieden, dass die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände bilden (BGHZ 216, 208 Rn. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    a) Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung entschieden, die Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsbegehrens im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht richte sich nach den Bestimmungen der §§ 263 ff. ZPO; eine Änderung oder Erweiterung des Löschungsantrags sei deshalb zulässig, wenn der Markeninhaber einwillige oder das Deutsche Patent- und Markenamt beziehungsweise das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachte (BGHZ 216, 208 Rn. 22 f. und 26 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies gilt auch im markenrechtlichen Löschungsverfahren (BGHZ 216, 208 Rn. 24 und 27 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Die Antragstellerin hatte den Löschungsantrag, soweit er auf dieses Schutzhindernis gestützt war, bereits vor dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zurückgenommen (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 16 bis 19 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Der Senat hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden, dass dieses Schutzhindernis nicht vorliegt und die angegriffene Marke daher nicht aus diesem Grund gelöscht werden kann (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 31 bis 70 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Bei der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorzunehmenden Prüfung eines der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisses ist danach - ebenso wie im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) - auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 30 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    bb) Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung offengelassen, ob eine Verpackung der Form der Ware im Sinne von § 3 Abs. 2 MarkenG gleichzustellen ist, wenn die Verpackung, wie im Streitfall, mit der Warenform nicht identisch ist, sondern ihr lediglich optisch nahekommt (BGHZ 216, 208 Rn. 36 bis 43 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Diese tatrichterliche Beurteilung hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren einer rechtlichen Nachprüfung standgehalten (BGHZ 216, 208 Rn. 47 bis 54 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung entschieden, dass die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände bilden (BGHZ 216, 208 Rn. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    a) Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung entschieden, die Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsbegehrens im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht richte sich nach den Bestimmungen der §§ 263 ff. ZPO; eine Änderung oder Erweiterung des Löschungsantrags sei deshalb zulässig, wenn der Markeninhaber einwillige oder das Deutsche Patent- und Markenamt beziehungsweise das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachte (BGHZ 216, 208 Rn. 22 f. und 26 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies gilt auch im markenrechtlichen Löschungsverfahren (BGHZ 216, 208 Rn. 24 und 27 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Die Antragstellerin hatte den Löschungsantrag, soweit er auf dieses Schutzhindernis gestützt war, bereits vor dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zurückgenommen (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 16 bis 19 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Der Senat hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden, dass dieses Schutzhindernis nicht vorliegt und die angegriffene Marke daher nicht aus diesem Grund gelöscht werden kann (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 31 bis 70 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Bei der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorzunehmenden Prüfung eines der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisses ist danach - ebenso wie im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) - auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 30 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    bb) Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung offengelassen, ob eine Verpackung der Form der Ware im Sinne von § 3 Abs. 2 MarkenG gleichzustellen ist, wenn die Verpackung, wie im Streitfall, mit der Warenform nicht identisch ist, sondern ihr lediglich optisch nahekommt (BGHZ 216, 208 Rn. 36 bis 43 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Diese tatrichterliche Beurteilung hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren einer rechtlichen Nachprüfung standgehalten (BGHZ 216, 208 Rn. 47 bis 54 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

  • BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14

    Nespresso-Kaffeekapsel - (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Außerdem regt die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 6. März 2017 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. August 2017 und dem weiteren Schriftsatz vom 1. November 2017 an, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen bzw. ruhen zu lassen bis zur Entscheidung bzw. der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung des BGH zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen in Sachen 25 W (pat) 78/14 (I ZB 105/16 - Schokoladentafelverpackung) und in Sachen 25 W (pat) 59/14 (I ZB 4/17 - Traubenzuckertäfelchen).

    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren auf den Antrag der Markeninhaberin hin wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf zwei derzeit beim BGH anhängige Löschungsbeschwerdeverfahren I ZB 105/16 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 78/14 - Quadratische Schokoladentafelverpackung) und I ZB 4/17 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 59/14 - Traubenzuckertäfelchen) auszusetzen.

  • BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

    Das gem. § 54 Abs. 2 MarkenG (in der bis 13. Januar 2019 gültigen Fassung) vorgesehene obligatorische Vorverfahren schließt als Besonderheit des markenrechtlichen Verfahrens im laufenden Löschungs(beschwerde)verfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 263 ZPO grundsätzlich aus (a. A. die im vorliegenden Verfahren vorausgegangene Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 18. Oktober 2017 I ZB 105/16 = GRUR 2018, 404, Rn. 23 ff.).

    Der Senat hält daran fest, dass der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke (= Lebenssachverhalt) hinreichend eindeutig definiert ist und deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (ausgenommen bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet ist (vgl. die Ausgangssenatsentscheidung vom 4. November 2016 = GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung; erneute Abgrenzung zu BGH I ZB 87/14 = GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh und auch zu den vier BGH-Beschlüssen vom 18. Oktober 2017, I ZB 105/16, I ZB 106/16, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 = u. a. GRUR 2018, 404 Rn. 56 ff. - Traubenzuckertäfelchen und GRUR 2018, 411 Rn. 11 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die am 4. November 2016 an Verkündungs Statt zugestellte Ausgangsentscheidung des Senats (GRUR 2017, 275       - Quadratische Schokoladenverpackung) auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und zurückverwiesen hat (GRUR 2018, 404 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung), war das Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) fortzusetzen.

    e) Besonderen Wert legt der BGH in seiner Rechtsprechung zu den Löschungsverfahren stets auf die Feststellung, dass es sich dabei um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. z. B. BGH GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh; BGH GRUR 2018, 404 Rn. 8 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung), bei dem der im registerrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz seine Geltung nur innerhalb des vom Antragsteller vorgegebenen Verfahrensgegenstandes entfalte (GRUR 2018, 411 Rn. 57 - Traubenzuckertäfelchen).

  • BGH, 27.05.2021 - I ZB 21/20

    Black Friday

    Bei der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorzunehmenden Prüfung eines der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisses ist danach - ebenso wie im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) - auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 Rn. 30 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).
  • BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20

    NJW-Orange

    Die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, bilden grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 Rn. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 42/19, GRUR 2020, 1089 Rn. 10 = WRP 2020, 1311 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

    Bei der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorzunehmenden Prüfung eines der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisses ist danach - ebenso wie im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) - auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 30 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

  • BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Black Friday" - zur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß §§ 54 Abs. 1, 50, 8 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus (vgl. BGH GRUR 2016, 500, Nr. 11 - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 8 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Die einzelnen Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG (a.F.) umschreiben unterschiedliche Lebenssachverhalte, aufgrund deren ein Zeichen schutzunfähig ist und bilden deshalb grundsätzlich selbständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (BGH a. a. O., Nr. 9, 11 f. - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Wenngleich die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke auf das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützt hat, war auch der Löschungsgrund gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits mit den Löschungsanträgen konkret geltend gemacht worden (vgl. BGH GRUR 2016, 500, Nr. 12 - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung) und ist somit Gegenstand des amtlichen Löschungsverfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht geworden.

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    Im Übrigen haben die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs bis Mitte 2018 weiterhin in der Besetzung von fünf Richtern über Anträge nach § 33 RVG entschieden (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2017 - I ZR 59/15, juris, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 ff., vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 sowie I ZB 105/16, juris, vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349, vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 67, vom 29. März 2018 - I ZB 17/17, WRP 2018, 950, vom 2. Mai 2018 - IV ZR 238/17, juris und vom 30. Mai 2018 - IV ZR 461/15, juris; ebenso Beschluss vom 26. Mai 2017 - RiZ (R) 2/14, juris).
  • BGH, 02.11.2020 - I ZB 42/19

    Wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner

    Diesen Wert hat der Senat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 105/16 mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 mit 750.000 EUR bemessen.
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 38/20
    Dennoch kann sie sich auch auf die nachträglich geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG berufen.Da das Markengesetz keine Vorschriften für den Fall der Änderung und Erweiterung eines Löschungsbegehrens im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt enthält, sind die §§ 263 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (BGH GRUR 2020, 1089 Rn. 13 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; GRUR 2018, 404 Rn. 23 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Deren wesentlicher Wert wird - anders als möglicherweise bei reinen Genussmitteln - nicht durch ihre Form, sondern durch die Qualität der Zutaten, den Geruch, Geschmack, das Fehlen bzw. Vorhandensein von Zusatzstoffen etc. vermittelt (vgl. BGH GRUR 2018, 404 Rn. 69 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung; BGH GRUR 2010, 138 Rn. 19 - ROCHER-Kugel).

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 1/21
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 2/21
  • BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 79/14
  • BPatG, 18.10.2019 - 27 W (pat) 1/17

    Farbmarke Blau: Beiersdorf erfolgreich

  • BPatG, 16.02.2023 - 25 W (pat) 20/20

    Goldhase IV

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2020 - 20 U 158/16

    Nichtigkeitserklärung für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Fehlende Eigenart

  • BPatG, 29.12.2020 - 29 W (pat) 30/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "CreamCreator" - Teillöschung-

  • BPatG, 12.04.2018 - 25 W (pat) 26/16

    Voraussetzungen für eine Löschung der Bezeichnung "Schönefelder Kreuz" für

  • BPatG, 11.04.2019 - 30 W (pat) 36/17
  • BPatG, 28.02.2023 - 25 W (pat) 6/21
  • BPatG, 26.10.2020 - 26 W (pat) 6/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht