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   BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18   

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BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18 (https://dejure.org/2018,38880)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2018 - 3 StR 292/18 (https://dejure.org/2018,38880)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18 (https://dejure.org/2018,38880)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 177 StGB
    Strafrahmenwahl bei schwerer Vergewaltigung (minder schwerer Fall; Regelbeispiel; Qualifikation; Strafuntergrenze; strenge Anforderungen an die tatrichterliche Gesamtwürdigung; Entkräftung der Regelwirkung nur bei ganz außergewöhnlichen Milderungsgründen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 239b Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 52 StGB, § 239a Abs. 2 StGB, § 177 Abs. 5 StGB, § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB, § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 4 StGB, § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 223 StGB, § 177 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b StGB

  • Wolters Kluwer

    Wertung der Tat einer Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung als einen minder schweren Fall; Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit einer Qualifikation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wertung der Tat einer Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung als einen minder schweren Fall; Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit einer Qualifikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergewaltigung - Minder schwerer Fall oder Regelfallbeispiel?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung - und ihre Überprüfung durch das Revisionsgericht

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.01.2000 - 3 StR 363/99

    Minder schwerer Fall der sexueller Nötigung bei Vergewaltigung in der Ehe

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
    Dies ist bereits für das Zusammentreffen des Regelbeispiels mit der Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254); nichts anderes kann für die Qualifikation nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB aF gelten.
  • BGH, 05.06.2003 - 3 StR 60/03

    Vergewaltigung (Ausschluss der Wirkung eines Regelbeispiels; ganz außergewöhnlich

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
    Dementsprechend sind an die gebotene Gesamtwürdigung besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Tatrichter die Untergrenze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF unterschreiten will (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32, 33 und vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339).
  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08

    Sexuelle Nötigung (Strafrahmenwahl; Qualifikation; Regelbeispiel; minder schwerer

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
    Dementsprechend sind an die gebotene Gesamtwürdigung besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Tatrichter die Untergrenze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB aF unterschreiten will (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32, 33 und vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
    Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN).
  • BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10

    Minder schwerer Fall der besonders schweren Vergewaltigung (umfassende Würdigung

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 292/18
    Dabei genügt die bloße Bezugnahme auf die Erwägungen, die zur Annahme des minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF geführt haben, nicht; vielmehr muss sich das Tatgericht mit dem systematischen Zusammenhang zwischen dem Qualifikationstatbestand, der nur eine sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB aF, nicht aber eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF voraussetzt, und dem Regelbeispiel auseinandersetzen und zu erkennen geben, dass es bedacht hat, dass in solchen Fällen eine Entkräftung der Regelwirkung nur ausnahmsweise bei ganz außergewöhnlichen Milderungsgründen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, 142 für das Zusammentreffen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF mit der Qualifikation des § 177 Abs. 4 StGB aF).
  • BGH, 02.06.2022 - 3 StR 472/21

    Fehlende Erörterung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung; rechtsfehlerhafter

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, wistra 2021, 441 Rn. 54 mwN; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN).

    Denn die Strafkammer hat zu Unrecht die fehlende Verwirklichung des schwereren Qualifikationstatbestandes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als strafmildernden Umstände erblickt (vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18, juris Rn. 13; vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 3).

  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem

    Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105, jeweils mwN).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 47/19

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18, juris Rn. 7).
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