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   BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18   

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https://dejure.org/2019,50989
BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18 (https://dejure.org/2019,50989)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2019 - V ZR 286/18 (https://dejure.org/2019,50989)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2019 - V ZR 286/18 (https://dejure.org/2019,50989)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § ... 43 Nr. 4 WEG, § 46 WEG, § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 WEG, § 43 Nr. 4, § 46 Abs. 1 WEG, § 278 Abs. 1 ZPO, § 81 ZPO, § 83 ZPO, § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG, § 20 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 1, 3 WEG, §§ 21 bis 25 WEG, § 21 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 21 WEG, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 23 bis 25 WEG, § 25 Abs. 5 Fall 2 WEG, § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 27 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 4 BRAO, § 87 Abs. 1 ZPO, § 23 Nr. 2 c) GVG, § 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO, § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Nr. 4
    Vertretungsbefugnis des Verwalters; Weisungsbefugnis der Wohnungseigentümer

  • Wolters Kluwer

    Erstrecken der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer auf den Abschluss eines Prozessvergleichs; Enden der Vertretungsmacht des Verwalters und der Vollmacht des Rechtsanwalts für einen ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mehrheit der Wohnungseigentümer können Verwalter per Beschluss Weisungen in einem Anfechtungsverfahren erteilen; §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG; 87 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertretungsbefugnis des Verwalters im Prozess

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Nr. 4
    Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Erteilung von Weisungen an den Verwalter für die Prozessführungsbefugnis (hier: Abschluss eines Prozessvergleichs)

  • rewis.io

    Beschlussmängelverfahren gegen Wohnungseigentümer: Erteilung von prozessführenden Weisungen an Verwalter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2 ; WEG § 43 Nr. 4

  • rechtsportal.de

    Erstrecken der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer auf den Abschluss eines Prozessvergleichs; Enden der Vertretungsmacht des Verwalters und der Vollmacht des Rechtsanwalts für einen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Rechte und Pflichten hat der Verwalter im Prozess?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Vertretungsbefugnis des Verwalters in einem Prozess

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vertretungsbefugnis des Verwalters im Anfechtungsprozess

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang der Vertretungsbefugnis des Verwalters in der Beschlussmängelklage (IMR 2020, 154)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1134
  • MDR 2020, 403
  • NZM 2020, 326
  • NZG 2020, 740
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur

    Auszug aus BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
    Der Senat hat bereits entschieden, ohne dass allerdings eine weitere Vertiefung angezeigt war, dass die Wohnungseigentümer nicht gehindert sind, die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Ziel zu verlangen, dem Verwalter, der sie - wie hier - in einem Beschlussmängelverfahren gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG vertritt, Weisungen zu erteilen (Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2012, 730 Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Senats begründet § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG hinsichtlich der genannten Passivprozesse eine umfassende und im Außenverhältnis uneingeschränkte gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters (vgl. Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 13 ff.).

    Auf diese Weise hat der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren einem Verbandsprozess angenähert (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 14; Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, MDR 2019, 860 Rn. 19).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit muss hierbei die Reichweite der prozessualen Vertretungsbefugnis des Verwalters klar umrissen sein und darf nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO Rn. 15).

    Darf der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer umfassend vertreten, darf er auch einen Rechtsanwalt beauftragen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO Rn. 13).

    bb) Da die hiernach umfassende Vertretungsbefugnis des Verwalters den Wohnungseigentümern weder ihre Entscheidungsbefugnis noch ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung nimmt, können sie ihm im Hinblick auf die Prozessführung Weisungen erteilen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2012, 730 Rn. 15).

    Die Vertretungsmacht des Verwalters endet, wenn ein Wohnungseigentümer - wozu er berechtigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 15; Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 9) - sich in dem Prozess selbst vertritt oder durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lässt (so auch Bonifacio, ZWE 2013, 368, 372).

  • BGH, 23.10.2015 - V ZR 76/14

    Notwendige Streitgenossenschaft: Widerruf der Prozesshandlung eines anwesenden

    Auszug aus BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
    Die Vertretungsmacht des Verwalters endet, wenn ein Wohnungseigentümer - wozu er berechtigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 15; Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 9) - sich in dem Prozess selbst vertritt oder durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lässt (so auch Bonifacio, ZWE 2013, 368, 372).

    Entscheidet sich der Wohnungseigentümer zur Selbstvertretung erst in der Rechtsmittelinstanz, also vor dem Landgericht als Berufungsgericht oder dem Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz, bei denen Anwaltszwang herrscht (§ 78 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO), setzt die Beendigung der Vollmacht gemäß § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO die Anzeige der Bestellung eines anderen (zugelassenen) Anwalts voraus (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 11).

    Da die Beklagten einer Beschlussmängelklage notwendige Streitgenossen sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 13) und einzelne Streitgenossen in der Regel nicht die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand im Ganzen haben, kommt es für die Wirksamkeit des Vergleichs auf die Zustimmung aller Streitgenossen und damit auch auf diejenige des sich selbst vertretenden Wohnungseigentümers an (vgl. allgemein Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn. 27; MüKoZPO/Schultes, 5. Aufl., § 62 Rn. 49).

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 26/14

    Wohnungseigentum: Kompetenz der Eigentümer zur Beschlussfassung über die

    Auszug aus BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
    (2) Auch wenn die Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage keine originäre Angelegenheit des Verbands ist, weil das Verfahren nach § 46 Abs. 1 WEG nicht als Verbandsprozess, sondern als Mitgliederprozess ausgestaltet ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, NJW 2015, 930 Rn. 12), besteht ein enger Gemeinschaftsbezug.

    Da eine effektive Verteidigung der gefassten (ordnungsmäßigen) Beschlüsse nur gewährleistet ist, wenn dem Verwalter die für die Wahrnehmung seiner Befugnisse notwendigen Geldmittel zur Verfügung stehen, hat der Senat es deshalb als zulässig angesehen und eine entsprechende Beschlusskompetenz bejaht, wenn die Wohnungseigentümer im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen Mittel für die Verteidigung gegen absehbare Beschlussanfechtungsklagen ansetzen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, aaO Rn. 9 ff.).

  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auszug aus BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
    Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 11; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NJW 2016, 2177 Rn. 26).

    Die in vollem Umfang nachprüfbare Auslegung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NJW 2016, 2177, 2178 Rn. 20 mwN) ist zutreffend.

  • BGH, 08.07.2016 - V ZR 261/15

    Wohnungseigentümerversammlung: Unterbrechung für ein Mandantengespräch zwischen

    Auszug aus BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
    Es bestehen auch keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit, weil einzelne Beschlussmängelgründe - wie hier das mögliche Fehlen der Beschlusskompetenz - abtrennbare Teile des Streitstoffs sein können (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7; Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15, NJW 2017, 666 Rn. 9).

    (6) Dass die Wohnungseigentümer die Kompetenz haben, dem Verwalter im Wege eines den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechenden Beschlusses Weisungen für die Führung des Anfechtungsprozesses zu erteilen, schließt nicht aus, dass sich die verklagten übrigen Wohnungseigentümer mit dem Verwalter und ggf. mit dem sie vertretenden Rechtsanwalt außerhalb einer Eigentümerversammlung und ohne die Anwesenheit des Anfechtungsklägers über das Vorgehen in dem Beschlussanfechtungsklageverfahren abstimmen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15, NJW 2017, 666 Rn. 12; siehe auch Zschieschack, ZWE 2018, 391, 393 f.; Schmidt-Räntsch, ZWE 2018, 2, 12).

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 153/18

    Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen

    Auszug aus BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
    Dass die Beschränkung nicht im Tenor enthalten ist, ist unschädlich (vgl. nur Senat, Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/15, MDR 2019, 860 Rn. 5 mwN).

    Auf diese Weise hat der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren einem Verbandsprozess angenähert (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 14; Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, MDR 2019, 860 Rn. 19).

  • AG Düsseldorf, 30.11.2015 - 290a C 152/15

    Voraussetzungen für eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im

    Auszug aus BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
    Die Gegenauffassung (vgl. AG Düsseldorf, ZMR 2016, 147; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 27 Rn. 148; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 83; Staudinger/Jacoby, BGB [2018], § 27 Rn. 141; Dötsch, NZM 2013, 625, 628; Schmid, ZWE 2012, 168; ders., MDR 2010, 781, 784) überzeugt nicht.

    Zur Begründung wird zum Teil auf das fehlende Eilbedürfnis bzw. darauf verwiesen, dass den Wohnungseigentümern bei Nichtabschluss eines Prozessvergleichs kein Rechtsverlust drohe (vgl. AG Düsseldorf, ZMR 2016, 147; Staudinger/Jacoby, BGB [2018], § 27 Rn. 141).

  • BGH, 25.09.1980 - VII ZR 276/79

    Vertretungsmacht des Verwalters

    Auszug aus BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
    Die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG dauert für einen aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer so lange fort, wie gemeinschaftliche Verpflichtungen der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft abzuwickeln sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79, BGHZ 78, 167, 175 f.; Heinemann in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 27 Rn. 65; MüKoBGB/Engelhardt,8. Aufl., § 27 WEG Rn. 26).
  • BGH, 02.10.2015 - V ZR 5/15

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit und Begründetheit einer

    Auszug aus BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
    Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 11; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NJW 2016, 2177 Rn. 26).
  • BGH, 17.04.2015 - V ZR 12/14

    Wohnungseigentum: Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen in einer

    Auszug aus BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
    b) Wie die Beklagten zutreffend ausführen, ist indes bei Fehlen konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die zu einer gesetzmäßigen Verwaltung verpflichteten Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, NJW 1999, 3713, 3715; Urteil vom 17. April 2015 - V ZR 12/14, ZWE 2015, 335, 337 Rn. 28; siehe speziell zu der Auslegung von Beschlüssen im Zusammenhang mit der Prozessvertretung der Wohnungseigentümer durch den Verwalter in einem Anfechtungsprozess auch Abramenko, ZMR 2014, 703, 705).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 275/04

    Zulässiger Adressat des Widerrufs eines Prozessvergleichs

  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte

  • AG Erfurt, 19.09.2013 - 2 C (WEG) 46/12

    Fehlende Beschlusskompetenz über Einlegung des Rechtsmittels

  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.09.2015 - 73 C 17/15

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Nichtigkeit von Beschlüssen

  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 13 S 32/13

    Vertreter muss Originalvollmacht vorlegen können!

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.05.2020 - 14 S 6820/19

    Anfechtung der Bestellung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Zwar endet die Vertretungsmacht des Verwalters, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer bei Gericht anzeigt; dass er sich künftig selbst vertreten werde (BGH, 18.10.2019, V ZR 286/18, zitiert nach juris).

    Die Wohnungseigentümer können dem Verwalter durch Mehrheitsbeschluss zudem auch Weisungen für die Prozessführung erteilen (BGH, 18.10.2019, V ZR 286/18, Rn. 27, zitiert nach juris), also etwa die Weisung, keine Berufung einzulegen.

  • LG Frankfurt/Main, 21.07.2022 - 13 S 21/22

    Kein Ausgleichsanspruch bei erfülltem Kostenerstattungsanspruch!

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof es zugelassen, dass die Kosten der Verteidigung im Beschlussanfechtungsverfahren über das Verbandsvermögen abgerechnet werden und dann im Innenverhältnis der Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG aF in der Jahresabrechnung oder im Wirtschaftsplan angewandt wird, wenn die Verteidigung über den Verwalter organisiert wurde und über das Verbandsvermögen abgewickelt wurde (zuletzt BGH NZM 2020, 326; dazu Dötsch ZWE 2020, 113) oder die Verteidigungskosten vergemeinschaftet wurden (BGH ZMR 2015, 244).
  • LG Frankfurt/Main, 21.07.2021 - 13 S 21/22

    Kein Ausgleichsanspruch von Wohnungseigentümern gegenüber anderen Eigentümern

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof es zugelassen, dass die Kosten der Verteidigung im Beschlussanfechtungsverfahren über das Verbandsvermögen abgerechnet werden und dann im Innenverhältnis der Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG aF in der Jahresabrechnung oder im Wirtschaftsplan angewandt wird, wenn die Verteidigung über den Verwalter organisiert wurde und über das Verbandsvermögen abgewickelt wurde (zuletzt BGH NZM 2020, 326; dazu Dötsch ZWE 2020, 113) oder die Verteidigungskosten vergemeinschaftet wurden (BGH ZMR 2015, 244).
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