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   BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54   

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BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54 (https://dejure.org/1954,3838)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1954 - 3 StR 135/54 (https://dejure.org/1954,3838)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1954 - 3 StR 135/54 (https://dejure.org/1954,3838)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54
    Wie der Bundesgerichtshof schon öfter ausgesprochen hat, ist die unterschiedslose Verwertung des hartnäckigen Leugnens zur Strafzumessung unzulässig, weil sie im Ergebnis als ein nach § 136 a StPO unzulässiges Druckmittel auf den Angeklagten wirken könnte (BGHSt 1, 105 [106]).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft, da die Entscheidung nach § 60 StGB wegen ihrer Wirkung für den Angeklagten in das Gebiet der Strafzumessung im weiteren Sinne gehört (BGHSt 1, 105 [106], BGH 3 StR 920/53vom 18. Februar 1954, 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954).

  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50

    Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54
    Falls das Gericht von diesem Grunde des Leugnens überzeugt ist, muss es dies im Urteil erkennen lassen (BGHSt 1, 103).
  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 12/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54
    Mit der Ausführung ist begonnen, wenn die Handlungen des Täters in ihrer Gesamtheit einen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellen, so dass es dadurch schon gefährdet und die sich unmittelbar anschliessende Herbeiführung des Enderfolgs nahegerückt wird (RGSt 69, 327 [329]; BGHSt 2, 380).
  • BGH, 16.04.1953 - 3 StR 546/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54
    Der Antrag ist somit kein Beweisantrag, sondern nur ein Beweisermittlungsantrag, den der Tatrichter überhaupt nicht zu bescheiden brauchte (vgl BGH 3 StR 546/52 vom 16. April 1953).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54
    Auch wenn das Urteil sich darüber ausschweigt, kann der Tatrichter die vermisste Aufklärung erfolglos versucht haben (vgl OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, [126]).
  • BGH, 06.08.1953 - 4 StR 274/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54
    die von seinem Willen unabhängig sind, z.B. aus Angst vor späterer Bestrafung (§ 46 Nr. 1 StGB; vgl RGSt 57, 313 [316]; BGH 3 StR 1/51vom 12. März 1951, 4 StR 274/53 vom 6. August 1953).
  • BGH, 08.01.1954 - 2 StR 572/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54
    Diese Grundsätze gelten auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft, da die Entscheidung nach § 60 StGB wegen ihrer Wirkung für den Angeklagten in das Gebiet der Strafzumessung im weiteren Sinne gehört (BGHSt 1, 105 [106], BGH 3 StR 920/53vom 18. Februar 1954, 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954).
  • RG, 26.02.1907 - II 127/07

    1. Muß das erkennende Gericht dem Antrage stattgeben, die Fähigkeit eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54
    Ein Beweisantrag ist nur das in der Hauptverhandlung gestellte, ernstliche Verlangen eines Prozessbeteiligten, das Gericht möge über bestimmte, die Schuld- oder Straffrage betreffende Behauptungen mit bestimmt bezeichneten Beweismitteln Beweis erheben (vgl RGSt 40, 48 [50]; 49, 358, [360 f]; 64, 432).
  • RG, 06.11.1930 - II 859/30

    1. Wodurch unterscheidet sich der Beweisantrag von der nur auf weitere

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54
    Ein Beweisantrag ist nur das in der Hauptverhandlung gestellte, ernstliche Verlangen eines Prozessbeteiligten, das Gericht möge über bestimmte, die Schuld- oder Straffrage betreffende Behauptungen mit bestimmt bezeichneten Beweismitteln Beweis erheben (vgl RGSt 40, 48 [50]; 49, 358, [360 f]; 64, 432).
  • RG, 08.06.1923 - I 372/23

    1. Findet § 374 RAbgabenO. auf den unbeendeten Versuch der Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - 3 StR 135/54
    die von seinem Willen unabhängig sind, z.B. aus Angst vor späterer Bestrafung (§ 46 Nr. 1 StGB; vgl RGSt 57, 313 [316]; BGH 3 StR 1/51vom 12. März 1951, 4 StR 274/53 vom 6. August 1953).
  • BGH, 17.11.1955 - 3 StR 356/55

    Rechtsmittel

    Daß eine bestimmte weitere Frage an einen Zeugen nicht gestellt worden ist, ist unter diesen Umständen kein Revisionsgrund (BGH 3 StR 668/52 vom 26.3.1953;3 StR 135/54 vom 18.11.1954; OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].
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