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   BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87   

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https://dejure.org/1988,89
BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87 (https://dejure.org/1988,89)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1988 - V ZR 75/87 (https://dejure.org/1988,89)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1988 - V ZR 75/87 (https://dejure.org/1988,89)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 3; BGB § 1191
    Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der Ehegatten; Formularmäßige Erstreckung der Sicherungsabrede auf künftige Verbindlichkeiten; Reichweite der Unwirksamkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1
    Formularmäßige Sicherungsabrede, daß die Grundschuld am eigenen Anteil auch künftige Forderungen gegen den Ehegatten deckt, als überraschende Klausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 19
  • NJW 1989, 831
  • NJW-RR 1989, 434 (Ls.)
  • ZIP 1989, 85
  • MDR 1989, 434
  • DNotZ 1989, 609
  • FamRZ 1989, 261
  • WM 1989, 88
  • DB 1989, 423
  • DB 2010, 423
  • Rpfleger 1989, 94
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.01.1982 - V ZR 82/81

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckbestimmungserklärung

    Auszug aus BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
    In dieser Hinsicht sei die Belastung eines Miteigentumsanteils zur Sicherung künftiger Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers nicht mit dem in BGHZ 83, 56 [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81] entschiedenen Fall vergleichbar, daß ein im Alleineigentum stehendes Grundstück mit einer Grundschuld belastet und deren Deckungsbereich über den Sicherungsanlaß hinaus auf künftige Verbindlichkeiten eines Nichteigentümers erstreckt wird.

    Für den hier maßgebenden Rechtszustand vor Geltung des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (§ 28 Abs. 1 dieses Gesetzes) hat der Senat in BGHZ 83, 56 [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81] entschieden, daß bei einer Grundschuld, die nur aus Anlaß der Sicherung einer bestimmten fremden Verbindlichkeit bestellt wird, die formularmäßige, nicht individuell ausgehandelte Erstreckung des Sicherungszwecks auch auf alle künftigen Verbindlichkeiten des Dritten eine unwirksame Überraschungsklausel darstellt (§ 242 BGB).

    Das Urteil BGHZ 83, 56 [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81] betraf zwar eine Sicherungsabrede bei einem derartigen Kredit; die besondere Art des Kredits ist dort aber (Seite 59) nur als zusätzlicher (»zudem«) Gesichtspunkt angeführt und auch in den späteren Entscheidungen, die keine solchen Darlehen betrafen, nicht zum Maßstab gemacht worden.

  • BGH, 20.02.1987 - V ZR 249/85

    Formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle

    Auszug aus BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
    Ausschlaggebend ist vielmehr, daß ein Sicherungsgeber, der eine Grundschuld zwecks Sicherung einer bestimmten Forderung gegen einen Dritten bestellt, nicht damit rechnet, daß diese Sicherheit auch für ungewisse, seiner Kenntnis und Einflußnahme entzogene zukünftige Schulden des Dritten haften soll (BGHZ 100, 82, 85 [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 102, 152, 161).

    Der »Überrumpelungseffekt« einer so weit gespannten Formularklausel liegt dann gerade in dem Widerspruch zwischen der durch den besonderen Anlaß der Grundschuldbestellung zutage getretenen Zweckvorstellung des Sicherungsgebers und der davon in einem nicht zu erwartenden Ausmaß abweichenden Ausweitung des Sicherungszwecks (BGHZ 100, 82, 85) [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85].

  • BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86

    Gesamtschuldnerausgleich in der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
    Es handelte sich daher, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, um eine Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen (BGH Urt. vom 12. Dezember 1985, IX ZR 15/85, NJW 1986, 1487, 1488; BGHZ 103, 72, 80) [BGH 15.01.1988 - V ZR 183/86].

    Diese Rechtsprechung hat der Senat für das jetzt in § 3 des AGB-Gesetzes geregelte Verbot überraschender Klauseln bestätigt (BGHZ 102, 152, 158 ff.; 103, 72, 80) [BGH 15.01.1988 - V ZR 183/86].

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Auszug aus BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
    Diese Rechtsprechung hat der Senat für das jetzt in § 3 des AGB-Gesetzes geregelte Verbot überraschender Klauseln bestätigt (BGHZ 102, 152, 158 ff.; 103, 72, 80) [BGH 15.01.1988 - V ZR 183/86].

    Ausschlaggebend ist vielmehr, daß ein Sicherungsgeber, der eine Grundschuld zwecks Sicherung einer bestimmten Forderung gegen einen Dritten bestellt, nicht damit rechnet, daß diese Sicherheit auch für ungewisse, seiner Kenntnis und Einflußnahme entzogene zukünftige Schulden des Dritten haften soll (BGHZ 100, 82, 85 [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 102, 152, 161).

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
    Das entspricht der Rechtsprechung aus der Zeit vor Erlaß dieses Gesetzes (BGHZ 22, 90, 92).
  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Auszug aus BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
    Gesicherte vertragliche Zinsen konnten in der Folgezeit nicht mehr entstehen, da die Klägerin ausweislich der Klageschrift das Darlehen schon früher fällig gestellt hatte (BGH Urt. vom 28. April 1988, III ZR 57/87, NJW 1988, 1967, 1968 m. w. Nachw.).
  • BGH, 12.10.1978 - VII ZR 220/77

    Bearbeitung von Bauteilen: Arbeiten an Bauwerken

    Auszug aus BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
    Davon zu unterscheiden ist das von der Rechtsprechung entwickelte Verbot »geltungserhaltender Reduktion«, also der Zurückführung einer unwirksamen Klausel auf einen noch zulässigen Inhalt durch richterliche Umgestaltung (BGHZ 72, 206, 208 [BGH 12.10.1978 - VII ZR 220/77]; 84, 109, 115 ff.; 92, 312, 314 f.).
  • BGH, 16.10.1984 - X ZR 97/83

    Werkvertrag - Ausschluß der Aufrechnung in AGB

    Auszug aus BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
    Davon zu unterscheiden ist das von der Rechtsprechung entwickelte Verbot »geltungserhaltender Reduktion«, also der Zurückführung einer unwirksamen Klausel auf einen noch zulässigen Inhalt durch richterliche Umgestaltung (BGHZ 72, 206, 208 [BGH 12.10.1978 - VII ZR 220/77]; 84, 109, 115 ff.; 92, 312, 314 f.).
  • BGH, 12.12.1985 - IX ZR 15/85

    Rechtsfolgen der Befriedigung des die Zwangsvollstreckung in das Grundstück

    Auszug aus BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
    Es handelte sich daher, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, um eine Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen (BGH Urt. vom 12. Dezember 1985, IX ZR 15/85, NJW 1986, 1487, 1488; BGHZ 103, 72, 80) [BGH 15.01.1988 - V ZR 183/86].
  • BGH, 17.12.1980 - VIII ZR 307/79

    Formularmäßige Erstreckung von Sicherheiten auf künftig entstehende Forderungen -

    Auszug aus BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
    Für den hier maßgeblichen Rechtszustand vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes gilt nichts anderes (BGH Urt. vom 17. Dezember 1980, VIII ZR 307/79, NJW 1981, 756).
  • BGH, 12.12.1986 - V ZR 282/85

    Änderung der formularmäßigen Zweckerklärung für Grundschulden durch mündliche

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

  • BGH, 08.05.1987 - V ZR 89/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Inanspruchnahme von Sicherheiten

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags;

  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

  • BGH, 20.01.1993 - VIII ZR 10/92

    Auslegung und Zulässigkeit von Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Da die Klausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll nicht in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennbar ist, kann sie auch nicht in ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1988 - V ZR 75/87 = WM 1989, 88 unter I 2 b; Senatsurteil vom 18. Januar 1989 - VIII ZR 142/88 = WM 1989, 538 unter I 2 b bb).
  • BGH, 24.11.2016 - IX ZR 278/14

    Grundschuldhaftung: Formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer

    Die Einbeziehung erst künftig entstehender Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck einer Grundschuld kann überraschend sein, wenn sie bei der Bestellung der Grundschuld erfolgt und Anlass der Bestellung die Gewährung eines bestimmten Darlehens ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1988 - V ZR 75/87, BGHZ 106, 19, 22 f; vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91, WM 1992, 563, 564; vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615; vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01, WM 2002, 1117, 1118).
  • BGH, 12.05.1998 - KZR 18/97

    "Subunternehmervertrag"; Kartellrechtliche Beurteilung einer Kundenschutzklausel

    Für den Fall, daß das Berufungsgericht - ggfs. nach ergänztem Vortrag der Parteien - bei seiner tatrichterlichen Auslegung (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGHZ 107, 185, 190 f. m.w.N.; ferner MünchKomm./Kötz aaO § 6 AGBG Rdn. 9 ff.; Stein aaO § 6 AGBG Rdn. 11) zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß Nr. 6 Abs. 3 aaO in dieser eingeschränkten Weise als Kundenschutzklausel zu verstehen ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß diese Vertragsbestimmung keinen durchgreifenden Bedenken begegnen würde.
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