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   BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03   

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https://dejure.org/2003,7163
BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03 (https://dejure.org/2003,7163)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2003 - 4 StR 454/03 (https://dejure.org/2003,7163)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2003 - 4 StR 454/03 (https://dejure.org/2003,7163)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 699/94

    Verlust des Rechtsmittels - Rücknahme - Verteidiger

    Auszug aus BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03
    Die wirksame Revisionsrücknahme hat zum Verlust des einheitlichen Rechtsmittels geführt, auch soweit es von dem Pflichtverteidiger eingelegt worden ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 302 Rdn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 132/98

    Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03
    Da der Wahlverteidiger erst für die Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt worden ist, handelt es sich um eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5; BGH NStZ 1998, 531, 532).
  • BGH, 14.05.1992 - 1 StR 264/92

    Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger - Erfordernis einer

    Auszug aus BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03
    Im übrigen ist durch die anwaltliche Erklärung des Wahlverteidigers belegt, daß der Angeklagte ihn darüber hinaus mündlich (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6) zur Revisionsrücknahme ausdrücklich ermächtigt hat.
  • BGH, 08.01.1991 - 1 StR 704/90

    Mangelnde Belehrung des Auskunftsverweigerungsrechts - Milderungsgrund auf Grund

    Auszug aus BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03
    Da der Wahlverteidiger erst für die Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt worden ist, handelt es sich um eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5; BGH NStZ 1998, 531, 532).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 RVs 71/10

    Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung zur Beschränkung des Einspruchs

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese allgemeine Ermächtigung aber nur dann als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen, wenn dem Verteidiger das Mandat erst zur Durchführung des Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens erteilt worden ist (vgl. BGH StraFo 2004, 57; NStZ 2000, 665; 1998, 531; StV 1991, 197).
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