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BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 2 StPO
Wirksame Rechtsmittelrücknahme durch den Wahlverteidiger (Ermächtigung im Rahmen der üblichen Strafprozessvollmacht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rücknahme einer Revision durch Wahlverteidiger mit ausdrücklicher Ermächtigung hierzu
- Judicialis
StPO § 302 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302 Abs. 2
Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme an Verteidiger des Rechtsmittelverfahrens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.08.1995 - 1 StR 699/94
Verlust des Rechtsmittels - Rücknahme - Verteidiger
Auszug aus BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03
Die wirksame Revisionsrücknahme hat zum Verlust des einheitlichen Rechtsmittels geführt, auch soweit es von dem Pflichtverteidiger eingelegt worden ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8;… vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 302 Rdn. 4 m.w.N.). - BGH, 23.04.1998 - 4 StR 132/98
Zulässigkeit der Revision
Auszug aus BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03
Da der Wahlverteidiger erst für die Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt worden ist, handelt es sich um eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO (…vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5; BGH NStZ 1998, 531, 532). - BGH, 14.05.1992 - 1 StR 264/92
Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger - Erfordernis einer …
Auszug aus BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03
Im übrigen ist durch die anwaltliche Erklärung des Wahlverteidigers belegt, daß der Angeklagte ihn darüber hinaus mündlich (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6) zur Revisionsrücknahme ausdrücklich ermächtigt hat. - BGH, 08.01.1991 - 1 StR 704/90
Mangelnde Belehrung des Auskunftsverweigerungsrechts - Milderungsgrund auf Grund …
Auszug aus BGH, 18.11.2003 - 4 StR 454/03
Da der Wahlverteidiger erst für die Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt worden ist, handelt es sich um eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5; BGH NStZ 1998, 531, 532).
- OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 RVs 71/10
Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung zur Beschränkung des Einspruchs …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese allgemeine Ermächtigung aber nur dann als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen, wenn dem Verteidiger das Mandat erst zur Durchführung des Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens erteilt worden ist (vgl. BGH StraFo 2004, 57; NStZ 2000, 665; 1998, 531; StV 1991, 197).