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   BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09   

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https://dejure.org/2009,6193
BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09 (https://dejure.org/2009,6193)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2009 - IV ZR 36/09 (https://dejure.org/2009,6193)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2009 - IV ZR 36/09 (https://dejure.org/2009,6193)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 29; ZPO § 29 c; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Gerichtsstand für Haustürgeschäfte gilt nicht für den Zessionar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 29c; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Versicherungsvertrag; Gerichtsstand bei gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruchs durch den Zessionar

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei abgetretenen Ansprüchen auf Schadensersatz aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 645
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.09.1976 - II ZR 107/74

    Schadensersatz wegen unrichtiger Auskunft einer Bank - Internationale

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09
    Dem entspricht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 (II ZR 107/74 - WM 1976, 1230 unter II 3).

    b) Die angeführten Urteile des Reichsgerichts vom 29. Februar 1896 (aaO) und des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 (aaO) geben eine richtungweisende Orientierungshilfe; es besteht aus Sicht des Senats keine Veranlassung, an diesen Entscheidungen nicht mehr festzuhalten.

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09
    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a) und dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).

    Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 2).

  • BayObLG, 25.10.1984 - Allg. Reg. 39/83
    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09
    Im Sinne dieser beiden Entscheidungen wird ganz überwiegend vertreten, dass der Leistungsort für die Nebenpflicht durch den für die Hauptverpflichtung maßgeblichen Leistungsort bestimmt werde (z.B. RGZ 55, 105, 111; 57, 12, 15; Roth aaO § 29 Rdn. 25; Patzina in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. § 29 Rdn. 70; Heinrich in Musielak, ZPO 7. Aufl. § 29 Rdn. 16, 28, 33; Hüßtege aaO § 29 Rdn. 5; BayObLG VersR 1985, 741).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09
    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a) und dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).
  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09
    Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a) und dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).
  • BayObLG, 10.06.2002 - 1Z AR 50/02

    Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren zur gerichtliche Bestimmung der

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09
    Lediglich das Bayerische Oberste Landesgericht nimmt einen selbständigen Gerichtsstand am Ort der Verhandlungen an (NJW 2002, 2888 und Beschlüsse vom 15. Februar 2002 - 4Z AR 49/99 - und vom 2. Februar 1999 - 1Z AR 129/98, beide veröffentlicht bei juris); keine eindeutige Festlegung ist den Kommentierungen von Hausmann (in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 29 Rdn. 76) und Vollkommer (in Zöller aaO § 29 Rdn. 25 "culpa in contrahendo" einerseits, "Nebenpflicht" andererseits) zu entnehmen.
  • BayObLG, 02.02.1999 - 1Z AR 129/98
    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09
    Lediglich das Bayerische Oberste Landesgericht nimmt einen selbständigen Gerichtsstand am Ort der Verhandlungen an (NJW 2002, 2888 und Beschlüsse vom 15. Februar 2002 - 4Z AR 49/99 - und vom 2. Februar 1999 - 1Z AR 129/98, beide veröffentlicht bei juris); keine eindeutige Festlegung ist den Kommentierungen von Hausmann (in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 29 Rdn. 76) und Vollkommer (in Zöller aaO § 29 Rdn. 25 "culpa in contrahendo" einerseits, "Nebenpflicht" andererseits) zu entnehmen.
  • RG, 16.06.1903 - II 543/02

    Wandelungsanspruch. Örtliches Recht. Erfüllungsort.

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09
    Im Sinne dieser beiden Entscheidungen wird ganz überwiegend vertreten, dass der Leistungsort für die Nebenpflicht durch den für die Hauptverpflichtung maßgeblichen Leistungsort bestimmt werde (z.B. RGZ 55, 105, 111; 57, 12, 15; Roth aaO § 29 Rdn. 25; Patzina in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. § 29 Rdn. 70; Heinrich in Musielak, ZPO 7. Aufl. § 29 Rdn. 16, 28, 33; Hüßtege aaO § 29 Rdn. 5; BayObLG VersR 1985, 741).
  • RG, 05.02.1904 - II 391/03

    Wo ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet, wenn auf Grund der

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09
    Im Sinne dieser beiden Entscheidungen wird ganz überwiegend vertreten, dass der Leistungsort für die Nebenpflicht durch den für die Hauptverpflichtung maßgeblichen Leistungsort bestimmt werde (z.B. RGZ 55, 105, 111; 57, 12, 15; Roth aaO § 29 Rdn. 25; Patzina in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. § 29 Rdn. 70; Heinrich in Musielak, ZPO 7. Aufl. § 29 Rdn. 16, 28, 33; Hüßtege aaO § 29 Rdn. 5; BayObLG VersR 1985, 741).
  • BayObLG, 15.02.2000 - 4Z AR 49/99
    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09
    Lediglich das Bayerische Oberste Landesgericht nimmt einen selbständigen Gerichtsstand am Ort der Verhandlungen an (NJW 2002, 2888 und Beschlüsse vom 15. Februar 2002 - 4Z AR 49/99 - und vom 2. Februar 1999 - 1Z AR 129/98, beide veröffentlicht bei juris); keine eindeutige Festlegung ist den Kommentierungen von Hausmann (in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 29 Rdn. 76) und Vollkommer (in Zöller aaO § 29 Rdn. 25 "culpa in contrahendo" einerseits, "Nebenpflicht" andererseits) zu entnehmen.
  • BGH, 06.07.2011 - IV ZR 217/09

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer Zusatzklausel über die

    Das allein rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. November 2009  IV ZR 36/09, VersR 2010, 645 Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2016 - 5 U 14/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche eines deutschen

    Der Schadensersatzanspruch ist eng mit dem eigentlichen Vertrag und seinen Voraussetzungen verknüpft; die geschuldete Aufklärung ergänzt als Schutzpflicht die Leistungspflicht (BGH, Beschluss vom 18.11.2009 -IV ZR 36/09 - VersR 2010, 645).

    Kommt es zum Vertragsschluss, gelten wieder die oben genannten Argumente, nämlich dass der Schadensersatzanspruch eng mit dem eigentlichen Vertrag und seinen Voraussetzungen verknüpft ist und die geschuldete Aufklärung als Schutzpflicht die Leistungspflicht ergänzt (BGH, Beschluss vom 18.11.2009 -IV ZR 36/09 - VersR 2010, 645).

  • OLG Jena, 21.03.2013 - 1 U 447/12

    Äußere Brandwand fehlt: Kein Mitverschulden des Geschädigten!

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 18. November 2011 - IV ZR 36/09, VersR 2010, 645, 646 Rn. 7).

    Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 18. November 2011 - IV ZR 36/09, VersR 2010, 645, 646 Rn. 7).

  • OLG Frankfurt, 07.11.2013 - 11 AR 59/13

    Divergenzvorlage bzgl. der Frage, ob auch der Ort der Beratung als eigenständiger

    Ob auch der Ort der Beratung als eigenständiger Erfüllungsort für die Aufklärungspflichten und damit auch für entsprechenden Schadensersatzanspruche anzusehen ist [so OLGR Schleswig 2005, 230, OLG Zweibrücken, NJW-RR 2012, 831] oder ob Nebenpflichten - und damit auch etwaige aus ihrer Verletzung resultierende Schadensersatzpflichten - am selben Ort zu erfüllen sind wie die vertraglichen Hauptpflichten [so OLG München, VersR 2009, 1382; BGH, Beschlüsse vom 18.11.2009 und 10.2.2010, IV ZR 36/09], ist in der Rechtsprechung umstritten.

    Der Senat würde hierdurch in der Auslegung des § 29 ZPO jedoch von der Entscheidung des OLG München vom 30.1.2009, 25 U 3097/07, VersR 2009, 1382, sowie den hierzu ergangenen Beschlüssen des BGH vom 18.11.2009 und 10.2.2010, IV ZR 36/09 abweichen, weil nach diesen Entscheidungen ein Erfüllungsort am Ort der Beratung bzw. Verhandlung nur dann anzunehmen sei, wenn es sich bei der geschuldeten Beratung um eine Hauptleistungspflicht handele.

  • BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20

    Gerichtsstand bei vertraglich und deliktisch haftenden Streitgenossen

    Der Erfüllungsort der streitigen Hauptpflicht bestimmt deshalb auch denjenigen der Nebenpflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2009, IV ZR 36/09, juris Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 23).
  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 3 AR 73/10

    Rechtsfolgen der Erhebung einer Zuständigkeitsrüge durch einen

    Ob auf Vertragspflichtverletzungen gestützte Zahlungsansprüche des Abnehmers gegen den Energielieferanten generell am Ort der Abnahme zu erfüllen sind, liegt nahe (vgl. zuletzt BGH VersR 2010, 645 und Berufungsurteil OLG München VersR 2009, 1382 für Ansprüche aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden), braucht aber nicht entschieden zu werden.
  • LG Würzburg, 12.09.2018 - 64 O 627/17

    Werklohnforderung aus gekündigtem Bauvertrag

    Aus diesem Grund wäre es treuwidrig, wenn die Klägerin die Unwirksamkeit des Vertrages aus einer ihr anzulastenden Nichtübergabe der Bürgschaftsurkunde im Original (am Ort des Bauwerks als einheitlichem Erfüllungsort i.S.d. § 269 BGB, vgl. BGH NJW 1986, 935, der auch für Nebenleistungspflichten ausschlaggebend ist, vgl. BGH BeckRS 2010, 4916) herleiten könnte.
  • BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 15/19

    Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Klage gegen

    § 29c ZPO gewährt jedoch ein Forum für eine bestimmte Person (Verbraucher) und nicht für den Anspruch selbst (BGH, Beschluss vom 18. November 2009, IV ZR 36/09, VersR 2010, 645 Rn. 5; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 29c Rn. 3).
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