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   BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09   

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BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09 (https://dejure.org/2009,4706)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 (https://dejure.org/2009,4706)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2009 - NotZ 2/09 (https://dejure.org/2009,4706)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 39 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2
    Eignungsanforderungen an nicht ständigen Notarvertreter

  • Wolters Kluwer

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters; Ablehnung eines früheren Notars trotz Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar a. D."

  • Judicialis

    BNotO § 39 Abs. 1; ; BNotO § 39 Abs. 2; ; BNotO § 52 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters; Ablehnung eines früheren Notars trotz Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar a. D."

  • rechtsportal.de

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters; Ablehnung eines früheren Notars trotz Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar a. D."

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Persönliche Eignung eines Notarvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Notarvertreter und seine persönliche Eignung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 671
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).

    b) Dass der frühere Sozius des Antragstellers auch nach seinem altersbedingten Ausscheiden aus dem Notaramt weiterhin die Befähigung zum Notarvertreter gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO besitzt, ist nicht im Streit; dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.).

    Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einen als Vertreter Vorgeschlagenen wegen fehlender persönlicher Eignung abzulehnen (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.).

    Die danach bestehenden Zweifel an den persönlichen Voraussetzungen des Vorgeschlagenen hat der Antragsteller nicht, wie es ihm obgelegen hätte (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.), auszuräumen vermocht.

    bb) Bei der Ermessensausübung hat der Antragsgegner - entgegen der Auffassung des Antragstellers - durchaus auch das in der Beschwerde wieder betonte langjährige Vertrauensverhältnis zu seinem früheren Sozius und die gegenseitigen Kenntnisse der Praxisabläufe, das gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO grundsätzlich beachtenswerte Vorschlagsrecht des Notars (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.) und dessen Interesse an einem möglichst störungsfreien Notariatsbetrieb auch im Vertretungsfall (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 a.a.O.) berücksichtigt.

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02

    Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 a.a.O. und vom 2. Dezember 2002 a.a.O. m.w.N.).

    Diese schufen nach den gegebenen Umständen keinen Vertrauensschutz auf eine Fortsetzung dieser Vertreterbestellungen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2002 a.a.O.).

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06

    Berücksichtigung des Vorschlags des Notars bei Bestellung eines ständigen

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 a.a.O. und vom 2. Dezember 2002 a.a.O. m.w.N.).

    bb) Bei der Ermessensausübung hat der Antragsgegner - entgegen der Auffassung des Antragstellers - durchaus auch das in der Beschwerde wieder betonte langjährige Vertrauensverhältnis zu seinem früheren Sozius und die gegenseitigen Kenntnisse der Praxisabläufe, das gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO grundsätzlich beachtenswerte Vorschlagsrecht des Notars (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.) und dessen Interesse an einem möglichst störungsfreien Notariatsbetrieb auch im Vertretungsfall (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 a.a.O.) berücksichtigt.

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06

    Weiterführung der Amtsbezeichnung als Notar nach Entlassung aus dem Amt auf

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    Wenn der Notarsenat des Oberlandesgerichts gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts ermessensfehlerhaft war, so ist dies vor dem Hintergrund der gefestigten Senatsrechtsprechung zu sehen, wonach einem früheren Notar das Recht, den Titel "Notar a.D." zu führen, nur dann versagt werden darf, wenn er seine Dienstpflichten "in grob unredlicher Weise" verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten "schwer erschüttert" hat; leichte und mittelschwere Disziplinarverstöße genügen insoweit nicht (siehe nur Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, 429 Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93

    Unabhängigkeit des Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 427/98

    Erteilung nachträglicher einseitiger Verwahrungsanweisungen nach

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    aa) Der Versuch des Antragstellers, den Hauptvorwurf einer Auszahlung vom Notaranderkonto entgegen der ihm Ende 1998 erteilten Treuhandauflagen mit Blick auf die vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2001 (IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346) vorherrschende Praxis auszuräumen, muss erfolglos bleiben.
  • OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19

    Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in

    Die Klage ist im Verfahren nach § 111 b Abs. 1 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; BGH, Beschluss vom 31. März 2003, NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff), da die Beschwer des Klägers aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr beseitigt werden kann, so dass eine Verpflichtungsklage auf Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich ist.

    Die untere Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) entscheidet über den Antrag des Notars, ihm für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter zu bestellen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Abs. 3 BNotO); einen RechtsanspruchaufdieBestellungeinesVertretershatderNotarnicht.DieAufsichtsbehörde hat ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom31.Juli2000 - NotZ12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., Rdn. 21 zu § 39 BNotO; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 12 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    Der Kläger konnte sich damit auf die geänderte Verwaltungspraxis noch rechtzeitig einstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff).

  • OLG Celle, 15.03.2010 - Not 14/09

    Notarbestellung in Niedersachsen: Subjektives Recht auf Ausschreibung einer

    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO nur ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig (BGH, Beschluss vom 18. November 2009, Az: NotZ 2/09).

    Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage beim nächsten Bewerbungsverfahren wieder stellen wird und die Gefahr besteht, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BGH NJW-RR 1995, 826 - Rz. 19, aus juris; BGH, Beschluss vom 18. November 2009, Az: NotZ 2/09; vgl. auch BGH RiZ (R) 7/08 vom 3. Dezember 2009).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Begründungserfordernis bei beantragter

    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff. jeweils mwN).
  • OLG Köln, 07.04.2014 - 2 X (Not) 6/13

    Tilgungsfrist von Disziplinarverfügungen und deren weitere Verwertung in späteren

    Zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung von der vom Senat geteilten gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 10.08.1987 - NotZ 6/87 - DNotZ 1988, 259 f.; vom 09.05.1988 - NotZ 9/87 - DNotZ 1989, 316, 317 f.; vom 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 7, und vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72, 74, Rn. 24) ausgegangen, wonach die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern darf, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen.

    Leichte und mittlere Disziplinarverstöße genügen insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72, 74, Rn. 24).

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 4/10

    Bestellung zum Notar: Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege; subjektive

    Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag kann nur ausnahmsweise gestellt werden, wenn er dazu dient, eine Rechtsfrage zu klären, die sich für die das Auswahlverfahren durchführende Behörde bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso ergeben wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72 Tz. 7; vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826, 827).
  • OLG Köln, 17.07.2017 - 2 VA (Not) 2/17
    a) Zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.08.1987 - NotZ 6/87 - DNotZ 1988, 259; v. 09.05.1988 - NotZ 9/87 - DNotZ 1989, 316; v. 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, und vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72; v. 24.11.2014 - NotZ 8/14 -, MDR 2015, 248) ausgegangen, wonach die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern darf, wenn er seine Dienstpflichten "in grob unredlicher Weise" verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten "schwer erschüttert" hat.

    Diesen Schutz verdient der freiwillig ausscheidende Anwaltsnotar erst dann nicht mehr, wenn seine Dienstverfehlungen von erheblichem Gewicht waren (BGH, Beschl. v. 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72).

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