Rechtsprechung
BGH, 18.11.2010 - I ZB 26/10 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 765a ZPO, § 242 BGB
Räumungsvollstreckung: Vollstreckungsschutz wegen eventueller Zugewinnausgleichsansprüche - rechtsprechung-im-internet.de
§ 765a ZPO, § 242 BGB
Räumungsvollstreckung: Vollstreckungsschutz wegen eventueller Zugewinnausgleichsansprüche - Wolters Kluwer
Anspruch auf Räumungsschutz gegen eine Zwangsvollstreckung in ein in einem laufenden Zugewinnausgleichsverfahren ggf. zurückzugewährendes Grundstücks; Geltung des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) im Zwangsvollstreckungsverfahren bei einer Erklärung der Erledigung der ...
- rabüro.de
Zum Vollstreckungsschutz in der Räumungsvollstreckung wegen eventueller Zugewinnausgleichsansprüche
- rewis.io
Räumungsvollstreckung: Vollstreckungsschutz wegen eventueller Zugewinnausgleichsansprüche
- ra.de
- rewis.io
Räumungsvollstreckung: Vollstreckungsschutz wegen eventueller Zugewinnausgleichsansprüche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91a; ZPO § 765a
Anspruch auf Räumungsschutz gegen eine Zwangsvollstreckung in ein in einem laufenden Zugewinnausgleichsverfahren ggf. zurückzugewährendes Grundstücks; Geltung des § 91a Zivilprozessordnung ( ZPO ) im Zwangsvollstreckungsverfahren bei einer Erklärung der Erledigung der ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vollstreckungsschutz wegen Zugewinnausgleichsansprüchen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Chemnitz, 18.01.2010 - 36s M 5502/09
- LG Chemnitz, 24.03.2010 - 3 T 63/10
- BGH, 18.11.2010 - I ZB 26/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.01.2010 - I ZB 34/09
Räumungszwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss: Einstweilige Einstellung …
Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZB 26/10
Die Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 Rn. 5 mwN).Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (BGH, WuM 2010, 250 Rn. 5 mwN).
Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Einzelfall nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (BGH, WuM 2010, 250 Rn. 7 mwN).