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   BGH, 18.11.2020 - IV ZR 217/19   

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https://dejure.org/2020,38997
BGH, 18.11.2020 - IV ZR 217/19 (https://dejure.org/2020,38997)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19 (https://dejure.org/2020,38997)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19 (https://dejure.org/2020,38997)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • IWW

    § 64 Satz 1 GmbHG, § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB, § 1 Nr. 1 AHB, § 3 Abs. 1 Buchst. c ARB, §§ 249 ff. BGB, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB

  • rewis.io

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten: Deckungsschutz bei Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit

  • Betriebs-Berater

    Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 Satz 1 GmbHG von D&O-Versicherung gedeckt

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen (§ 64 Satz 1 GmbHG) als gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im ...

  • Betriebs-Berater

    Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 Satz 1 GmbHG von D&O-Versicherung gedeckt

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG als Schadensersatzanspruch im Sinne einer D&O-Versicherung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    D&O-Versicherung: Zur Einbeziehung von Ansprüchen aus § 64 Satz 1 GmbHG in den Versicherungsschutz

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 64 S. 1; ULLA Nr. 1.1
    Versicherungsschutz für Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen nach Insolvenzreife

  • heuking.de PDF
  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GmbHG § 64 S. 1
    Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geleisteten Zahlungen als ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz; Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung von Unternehmensleitern: Begriff des gesetzlichen Haftpflichtanspruchs; Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nach Nr. 1.1 ULLA auch für Anspruch der GmbH gegen Geschäftsführer aus § 64 Satz 1 GmbHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    D&O Versicherung: Eintritt bei Haftung nach §64 GmbHG

  • beck-blog (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung umfasst grundsätzlich auch Haftpflichtansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zahlungen nach Insolvenzreife von D&O-Versicherung gedeckt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG als Schadensersatzanspruch im Sinne einer D&O-Versicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlungen nach Insolvenzreife - Eintrittspflicht des D&O-Versicherers!?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung: Eintrittspflicht bejaht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    D&O umfasst Schadensersatzanspruch gegen Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Erstattungsansprüche aus § 64 GmbHG können dem Schutz durch eine D&O-Versicherung unterfallen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung der D&O-Versicherung für Zahlungen nach Insolvenzreife gesehen

  • ey-law.de (Kurzinformation)

    Aufatmen für Geschäftsführer und Gläubiger

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Versicherungsschutz für Geschäftsführer in Krisenunternehmen gestärkt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Versicherungsschutz für Geschäftsführer in Krisen-Unternehmen gestärkt

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umfasst die D&O-Versicherung auch Ansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG?

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    D&O-Versicherungsschutz gegen Ansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 227, 279
  • NJW 2021, 231
  • ZIP 2020, 2510
  • MDR 2021, 36
  • NZI 2021, 41
  • VersR 2020, 113
  • VersR 2021, 113
  • WM 2020, 2379
  • BB 2021, 144
  • DB 2020, 2679
  • NZG 2021, 291
 
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Wird zitiert von ... (65)

  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19, VersR 2021, 113 Rn. 11, st. Rspr.).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 12 U 4/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19, juris Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2021 - 7 U 351/20

    Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz bei behördlicher Schließung

    Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist überdies zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt (vgl. dazu allgemein BGH, Urteile vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19 Rn. 11 und vom 21.04.2010 - IV ZR 308/07 Rn. 12).
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