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   BGH, 18.12.1975 - 4 BJs 129/72   

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https://dejure.org/1975,7570
BGH, 18.12.1975 - 4 BJs 129/72 (https://dejure.org/1975,7570)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1975 - 4 BJs 129/72 (https://dejure.org/1975,7570)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1975 - 4 BJs 129/72 (https://dejure.org/1975,7570)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens - Rechtsmittel bei Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers für ein Wiederaufnahmeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 431
  • MDR 1976, 239
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.12.1975 - StB 28/75

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts geheimdienstlicher

    Auszug aus BGH, 18.12.1975 - 4 BJs 129/72
    Das entspricht dem Rang, der einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts zukommt, und folgt aus dem sachgerechten Bestreben des Gesetzgebers, den Bundesgerichtshof nicht mit Zuständigkeiten für Nebenentscheidungen von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung zu überlasten, um ihm die Wahrnehmung seiner wesentlichen Rechtsprechungsaufgaben nicht zu erschweren (vgl. auch BGHSt 25, 109, 114 sowie den zum Abdruck in BGHSt bestimmten Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1975 - (7 BJs 176/74 - StB 28/75)).
  • BGH, 24.01.1973 - 3 StR 21/72

    Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch

    Auszug aus BGH, 18.12.1975 - 4 BJs 129/72
    Das entspricht dem Rang, der einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts zukommt, und folgt aus dem sachgerechten Bestreben des Gesetzgebers, den Bundesgerichtshof nicht mit Zuständigkeiten für Nebenentscheidungen von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung zu überlasten, um ihm die Wahrnehmung seiner wesentlichen Rechtsprechungsaufgaben nicht zu erschweren (vgl. auch BGHSt 25, 109, 114 sowie den zum Abdruck in BGHSt bestimmten Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1975 - (7 BJs 176/74 - StB 28/75)).
  • RG, 21.09.1933 - II 662/33

    Ist gegen einen Beschluß des erkennenden Gerichts, durch den der Antrag auf

    Auszug aus BGH, 18.12.1975 - 4 BJs 129/72
    Das entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie der Oberlandesgerichte zu der allgemeinen Frage der Beschwerdefähigkeit einer die Bestellung eines Verteidigers ablehnenden Entscheidung (vgl. RGSt 67, 310, 312; OLG Bremen NJW 1951, 454; BayObLG NJW 1952, 1224).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2008 - 1 Ws 27/08

    Wiederaufnahmeverfahren: Beschwerde gegen Wiederaufnahmeentscheidung;

    Die Vorschrift des § 372 StPO bestimmt nur, dass die aus Anlass eines Wiederaufnahmeantrags von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse über die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags (§§ 368, 370, 371 StPO) oder die Frage der Strafvollstreckung (§ 360 Abs. 2 StPO) mit der fristgebundenen sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO anzufechten sind (vgl. BGH NJW 1976, 431; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 372 Rn. 1).

    Die nicht unter § 372 StPO fallenden Entscheidungen - wie etwa Entscheidungen nach §§ 364 a und 364 b StPO (vgl. BGH NJW 1976, 431) - sind durch diese Vorschrift nicht der Anfechtung entzogen, sondern grundsätzlich mit der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar (KK-Schmidt, StPO, 5. Aufl., § 372 Rn. 1; Meyer-Goßner aaO § 372 Rn. 2).

  • BGH, 10.08.2022 - 3 ARs 9/22

    Unzulässiger allgemeiner Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des

    Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 5 erfasst Entscheidungen, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen (§ 372 Satz 1 StPO), nicht solche gemäß §§ 364a, 364b StPO (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431 f.; BeckOK StPO/Singelnstein, 44. Ed., § 364a Rn. 9, § 364b Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2002 - 3 Ws 229/02

    Bestellung eines Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren bei sofortiger

    § 372 Satz 1 StPO gilt insoweit nicht (BGH NJW 1976, 431).
  • BGH, 10.08.1977 - 6 StE 1/77

    Beschwerde gegen eine Entscheidung des im ersten Rechtszug zuständigen

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jüngster Zeit mehrfach auch außerhalb des in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO geregelten Bereichs Beschwerden gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen als unzulässig behandelt (BGHSt 26, 250; NJW 1976, 431; 1976, 525, 1977, 156).
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