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   BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78   

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BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78 (https://dejure.org/1979,506)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1979 - VI ZR 27/78 (https://dejure.org/1979,506)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78 (https://dejure.org/1979,506)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verletzungen auf Grund eines Hausbrandes - Anspruch auf Schmerzensgeld - Vorsätzliche Legung eines Hausbrandes durch einen Erblasser

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 829

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage des Billigkeitsanspruchs gem. § 829 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 829
    Versicherungsrecht; Billigkeitsanspruch; Freiwilliger Haftpflichtversicherungsschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 279
  • NJW 1980, 1623
  • MDR 1980, 747
  • VersR 1980, 625
  • JR 1980, 462
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 135/56

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger bei

    Auszug aus BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78
    Freiwilliger Haftpflichtversicherungsschutz des Schädigers darf nicht zur Zubilligung von Beträgen führen, die dessen finanzielle Möglichkeiten sonst schlechthin überschreiten würden (Einschränkung von BGHZ 23, 90 [BGH 15.01.1957 - VI ZR 135/56] = NJW 1957, 674).

    Freiwilliger Haftpflichtversicherungsschutz des Schädigers darf nicht zur Zubilligung von Beträgen führen, die dessen finanzielle Möglichkeiten sonst schlechthin überschreiten würden (Einschränkung von BGHZ 23, 90 [BGH 15.01.1957 - VI ZR 135/56]).

    Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung sei gem. BGHZ 23, 90 [BGH 15.01.1957 - VI ZR 135/56] auch die Haftpflichtversicherung des Verstorbenen zu berücksichtigen, wenngleich nach § 829 BGB andererseits nur eine billige Entschädigung, nicht aber voller Schadensersatz zu gewähren sei.

    Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zuzugeben, daß nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des erkennenden Senats das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für die Billigkeitshaftung des § 829 BGB nicht unbeachtlich ist (vgl. BGHZ 23, 90, 100) [BGH 15.01.1957 - VI ZR 135/56].

    Insbesondere vermag eine Orientierung am Schmerzensgeldanspruch, die die Ausführungen BGHZ 23, 90, 100 [BGH 15.01.1957 - VI ZR 135/56] nahezulegen scheinen, ein brauchbares Abgrenzungskriterium nicht zu bieten.

    In diesem begrenzten und überschaubaren Umfange kann davon ausgegangen werden, daß sich die Versicherungswirtschaft inzwischen seit der Senatsentscheidung vom 15. Januar 1957 (BGHZ 23, 90 [BGH 15.01.1957 - VI ZR 135/56]) auf eine über den Wortlaut der Versicherungsverträge hinausgehende Risikoerhöhung eingestellt hat.

  • BGH, 13.06.1958 - VI ZR 109/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78
    Schon dasSenatsurteil vom 13. Juni 1958 (VI ZR 109/57 - VersR 1958, 485) hat freilich klargestellt, daß dies nur für die Höhe des Anspruchs gelte und nicht für die Frage, ob ein solcher überhaupt besteht.

    Dem Grunde nach aber ist dieser Anspruch unabhängig von der Frage, ob der Schuldner zu seiner Befriedigung überhaupt imstande ist (BGHZ 18, 149, 160 [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55]; Senatsurteil vom 13. Juni 1958 a.a.O. S. 486).

    Dagegen hängt schon das "ob" des Billigkeitsanspruchs gem. § 829 BGB entscheidend von den gesamten Umständen ab, unter denen ein wirtschaftliches Gefälle vom Schädiger zum Geschädigten an erster Stelle steht, weshalb früher die Vorschrift vielfach als "Millionärsparagraph" (Senatsurteil vom 13. Juni 1958 a.a.O. S. 487 1. Sp.) bezeichnet worden ist.

    Insoweit ist nicht zu verkennen, daß dieser Funktionswandel wenigstens im Bereich der Pflichtversicherung schon Ausdruck gefunden hat; allein die Tatsache der Versicherungspflicht weist darauf hin, daß auch die Schadloshaltung des Geschädigten und nicht nur die Freistellung des Versicherten in den Versicherungszweck einbezogen ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1958 a.a.O. S. 486 f; vom 24. Juni 1969 a.a.O. S. 861).

  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 15/68

    Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem hinter einem Omnibus

    Auszug aus BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78
    Soweit ein weiteresSenatsurteil vom 24. Juni 1969 (VI ZR 15/68 - VersR 1969, 860) von der Auffassung ausgeht, daß der Versicherungsschutz jedenfalls die Höhe des Anspruchs beeinflusse, liegt dies für den damaligen Fall ("spiegelbildliche" Anwendung der Vorschrift im Rahmen des § 254 BGB, überdies für den Bereich der Kfz-Pflichtversicherung) außerhalb der tragenden Gründe.

    Insoweit ist nicht zu verkennen, daß dieser Funktionswandel wenigstens im Bereich der Pflichtversicherung schon Ausdruck gefunden hat; allein die Tatsache der Versicherungspflicht weist darauf hin, daß auch die Schadloshaltung des Geschädigten und nicht nur die Freistellung des Versicherten in den Versicherungszweck einbezogen ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1958 a.a.O. S. 486 f; vom 24. Juni 1969 a.a.O. S. 861).

    Sollte all dies zutreffen - das Berufungsgericht trifft dazu keine Feststellungen -, dann könnte der Erstklägerin selbst die Rechtswohltat des § 829 BGB keinesfalls zugutekommen (vgl. dazu die Ausführungen über die Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Senatsurteil vom 24. Juni 1969 a.a.O. S. 861, 1. Sp.).

  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 8/78

    Schadloshaltung eines Geschädigten bei Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78
    Ähnlich zuletzt dasSenatsurteil vom 24. April 1979 (VI ZR 8/78 - VersR 1979, 645) - "allenfalls die Funktion einer Korrektur hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Betrags".

    Freilich halten diese Erwägungen die im Schrifttum deutlich überwiegende Ansicht (Nachweise imSenatsurteil vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78 - VersR 1979, 645; anzufügen ist noch Kötz, Deliktsrecht 1976 S. 145 ff) nicht davon ab, der grundsätzlichen Berücksichtigung des Versicherungsschutzes bei der Frage nach der Haftung aus § 829 BGB zuzustimmen.

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78
    Dem Grunde nach aber ist dieser Anspruch unabhängig von der Frage, ob der Schuldner zu seiner Befriedigung überhaupt imstande ist (BGHZ 18, 149, 160 [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55]; Senatsurteil vom 13. Juni 1958 a.a.O. S. 486).
  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 116/57

    Dienstbarkeitsbestellungsanspruch

    Auszug aus BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78
    Daß die Unterscheidung zwischen Grund und Höhe des Anspruchs keine taugliche Eingrenzung bieten kann, wird besonders deutlich, wenn man das Problem mit Hanau (VersR 1969, 291, 292) auf den Groteskfall zuspitzt, daß dem Schädiger an sich nur eine ganz geringfügige Leistung zugemutet werden könnte, die Deckungssumme aber beträchtlich ist (ähnlich schon Pohle MDR 1958, 838, 039).
  • BGH, 26.06.1962 - VI ZR 152/61
    Auszug aus BGH, 18.12.1979 - VI ZR 27/78
    Ein folgendesUrteil vom 26. Juni 1962 (VI ZR 152/61 - VersR 1962, 811) hat die Frage des Einflusses von Versicherungsschutz auf den Anspruch insgesamt offengelassen.
  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    Im Gegensatz zu dem Anspruch auf eine billige Entschädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB hängt im Rahmen des § 829 BGB schon das "Ob' des Billigkeitsanspruchs entscheidend von den gesamten Umständen ab, unter denen ein wirtschaftliches Gefälle vom Schädiger zum Geschädigten an erster Stelle steht (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 284).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 606/15

    Haftung eines schuldlosen Schädigers auf Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen

    Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss (Senatsurteile vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78, VersR 1979, 645; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 284; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1631).

    Das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung rechtfertigt die Durchbrechung des Trennungsprinzips hingegen grundsätzlich nicht und kann daher - auch im Rahmen des § 829 BGB - jedenfalls nicht anspruchsbegründend wirken (Senatsurteile vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1631 f.; vom 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 285 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - VI ZR 296/08, VersR 2009, 1677 Rn. 14; im Ergebnis ebenso: BeckOGK/Schneider, BGB, Stand 1. Oktober 2016, § 829 Rn. 19 f.; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb.

    Von einem Funktionswandel dergestalt, dass auch die freiwillige Haftpflichtversicherung nicht mehr in erster Linie dem Schutz des Versicherten, sondern dem des Geschädigten dienen würde, vermag sich der Senat nach wie vor nicht zu überzeugen (vgl. schon Senatsurteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 286).

  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem

    Der Versicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend (vgl. BGHZ 23, 90, 99; Senatsurteile vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57 - VersR 1958, 485, 486 f.; vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78 - VersR 1979, 645; vgl. zur Ausnahme bei Bestehen einer Pflichtversicherung für den besonderen verschuldensunabhängigen Anspruch aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB: Senatsurteile BGHZ 76, 279, 283; 127, 186, 192).

    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet (Trennungsprinzip, vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 279, 283; 116, 200, 209; 127, 186, 192; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - VersR 2008, 1560, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93

    Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich

    Bei der Frage, ob dem Unfallverletzten aus Billigkeitsgründen Schadensersatz nach § 829 BGB zuzubilligen ist, kann im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unfallbeteiligten berücksichtigt werden, daß für den schuldlos handelnden Schädiger Versicherungsschutz aufgrund einer Kfz-Pflichtversicherung besteht (Ergänzung zu BGHZ 76, 279 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 27/78] = VersR 80, 625).

    Zwar hat das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die in BGHZ 76, 279 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 27/78] ausdrücklich auf die freiwillige Versicherung beschränkten Erwägungen zu § 829 BGB zugelassen.

    Aus entsprechenden Erwägungen hat der Senat diesen Umstand für die Einstandspflicht aufgrund der Billigkeitshaftung des § 829 BGB als für die Höhe der Entschädigung bedeutsam gehalten (Urteil vom 18. Dezember 1979 - BGHZ 76, 279, 283 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 27/78] m.w.N.).

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall ganz wesentlich von den in BGHZ 76, 279 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 27/78] und in den Senatsurteilen vom 13. Juni 1958 und 24. April 1979 (jeweils aaO.) entschiedenen Fällen, in denen es darum ging, dem Geschädigten mit Hilfe des § 829 BGB zunächst einmal einen Ausgleich für die materiellen Schäden zu verschaffen.

    Insofern ist der Ansatz für die Billigkeitsprüfung in § 829 BGB ein anderer als in § 847 BGB, worauf der Senat schon in seinem Urteil vom 18. Dezember 1979 (BGHZ 76, 279, 282) [BGH 18.12.1979 - VI ZR 27/78] hingewiesen hat.

  • AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11

    Unerlaubte Handlung: Billigkeitshaftung bei Verkehrsunfall mit neunjähriger

    Die private Haftpflichtversicherung ist in erster Linie auf den Schutz des Versicherungsnehmers vor Haftpflichtansprüchen gerichtet und nicht darauf, eine Haftungsgrundlage zu schaffen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1979, Az. VI ZR 27/78, zitiert nach juris).

    Der BGH hat im Urteil vom 11. Oktober 1994 sogar ausdrücklich unter Bekräftigung seines Urteils vom 18. Dezember 1979 (a. a. O.) betont, dass die private Haftpflichtversicherung in erster Linie auf den Schutz des Versicherungsnehmers vor Haftpflichtansprüchen gerichtet sei und nicht darauf, eine Haftungsgrundlage zu schaffen.

  • OLG Schleswig, 24.09.2009 - 11 U 156/08

    Pflicht des Vereins zur Freistellung seiner Mitglieder von der Haftung

    Bereits das Reichsgericht (RG DR 1944, 290, 291) als auch der BGH (BGH Großer Senat, BGHZ 18, 149, 166) haben in der früheren Rechtsprechung zur Billigkeitshaftung nach § 829 BGB das Bestehen einer Haftpflichtversicherung als für die Höhe der Entschädigung bedeutsam gehalten (BGHZ 76, 279, 283 m.w.N.).

    Mit Urteil vom 18.12.1979 (BGHZ 76, 279, 283) hat der BGH entschieden, dass auch die Entstehung von Ansprüchen (allerdings nur aus § 829 BGB ) vom Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutz abhängig sein könne.

  • OLG Brandenburg, 23.10.2012 - 11 U 90/10

    Versicherungsmaklervertrag: Pflicht zur Beratung und Bedarfsermittlung

    Der Haftpflichtversicherungsvertrag wird von dem so genannten Trennungsprinzip gekennzeichnet (BGH NJW 2000, 1194; BGHZ 119, 276; BGH VersR 1980, 625; OLG Stuttgart VersR 2000, 881; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 248; OLG Düsseldorf NJW 1996, 1245).
  • LG Heilbronn, 05.05.2004 - 7 S 1/04

    Unfallschadensregulierung - Keine Billigkeitshaftung trotz privater

    Eine solche Versicherung kann allenfalls im Rahmen der Korrektur eines wegen sonstiger Umstände nach § 829 BGB zu zahlenden Betrages berücksichtigt werden (BGHZ 76, 279, 283; 127, 186, 190f; vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004; § 829 Rn 19).

    Hätte er in Abweichung von der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 76, 279, 283; NJW 1979, 2096, 2097, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) alleine das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung für eine Billigkeitshaftung nach § 829 BGB ausreichen lassen wollen, hätte ihm eine entsprechende Änderung des § 829 BGB freigestanden.

  • OLG Köln, 08.12.1999 - 11 U 233/95

    Kein Verschulden eines Kindes bei Schlag gegen Biene oder Wespe

    Ferner geht der Senat davon aus, dass bei Anwendung des § 829 BGB auch ein Schmerzensgeld gewährt werden kann (vgl. BGHZ 76, 279, 282).

    Besteht eine Haftung des Schädigers, für die die freiwillige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig wäre, nicht, so kann das Bestehen der Haftpflichtversicherung die Haftungsgrundlage nicht erst schaffen (BGHZ 76, 279, 285 f.; 127, 186, 190 f. - ausdrücklich abweichend nur für den Fall des Bestehens einer Pflichtversicherung - OLG Köln VersR 1981, 266, 267; Staudinger / Oechsler, 13.Aufl., § 829 Rn. 51 f.).

  • OLG Stuttgart, 08.12.2003 - 5 U 76/03

    Haftung des Fahrzeugführers beim Unfall mit einem schuldunfähigen Fußgänger;

    Die umstrittene Frage, ob nicht in den Fällen, in denen die Umstände, vor allem der Hergang des Geschehens, der Anlass der Tat und deren Folgen, die Zubilligung des Anspruchs, für sich gesehen nahe legen, es aber schließlich an dem haftungsbegründend wirkenden Umstand, dass dem Schädiger die Wiedergutmachung leichtfallen würde, fehlt, der Billigkeitsanspruch aus § 829 BGB deshalb doch zu gewähren ist, weil die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung diesen zuletzt noch fehlenden Faktor sozusagen neutralisiert (vgl. hierzu BGH VersR 1979, 645; BGHZ 76, 279), kann dahingestellt bleiben.
  • OLG Köln, 13.08.2002 - 22 U 71/02

    Einsichtsfähigkeit von Kindern

  • OLG Celle, 26.05.1989 - 4 U 53/88

    Anspruch auf Ersatz eines Brandschadens aus übergegangenem Recht; Verjährung von

  • KG, 02.02.2022 - 2 Ws 144/21

    Anwendung zivilrechtlicher Zurechnungsmaßstäbe im Rahmen des § 5 Abs. 2 StrEG

  • LG Mosbach, 20.08.1985 - S 81/85

    Haftung aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB wegen ehrverletzender

  • OLG Köln, 14.10.1980 - 1 Ss 275/80
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