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   BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97   

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https://dejure.org/1997,1513
BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97 (https://dejure.org/1997,1513)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1997 - 1 StR 483/97 (https://dejure.org/1997,1513)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97 (https://dejure.org/1997,1513)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Nichtdurchführung einer Hauptverhandlung wegen Verhinderung des gewählten Verteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 142 Abs. 1, § 265 Abs. 4
    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des Wahlverteidiger begründeten Antrags - Beiordnung eines Pflichtverteidigers ohne vorherige Rücksprache mit dem Beschuldigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 311
  • StV 1998, 414
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97
    Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53 m.w. Nachw.).
  • BGH, 08.02.1995 - 3 StR 586/94

    Vergewaltigung - Strafverschärfung - Strafänderungsgrund - Abberufung des

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97
    Die nicht mit Tatsachen untermauerte Behauptung eines fehlenden Vertrauensverhältnisses kann dies nicht belegen (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 4; Laufhütte in KK 3. Aufl. § 143 Rdn. 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 456/91

    Fehlende Anhörung des Beschuldigten vor Bestellung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97
    Eine Verletzung von § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO könnte - die Richtigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein genommen die Revision nicht begründen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 456/91 = StV 1992, 406; Beschluß vom 25. Februar 1992 - 5 StR 483/91 = StV 1992, 406 f.).
  • BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59

    Verfahren bei Verteidigerwechsel

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97
    Er selbst hat eine entsprechende Erklärung (zu deren Bedeutung vgl. BGHSt 13, 337 ff.) nicht abgegeben.
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1994 - 2 Ss OWi 249/94
    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97
    Entsprechende Ausführungen wären aber notwendig gewesen, um dem Senat zu ermöglichen, sowohl das Gewicht des konkreten Verhinderungsgrundes als auch die Möglichkeit zu dessen Beseitigung, auf die je nach den Umständen des Falles auch das Gericht selbst hinzuwirken gehabt hätte (für den Fall der Kollision eines Termins in einer Bußgeldsache mit einem Fortsetzungstermin in einer umfangreichen Strafsache vgl. z.B. OLG Düsseldorf NZV 1995, 39, 40), beurteilen zu können.
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97
    Erforderlich wäre vielmehr, daß im konkreten Fall der Anspruch des Angeklagten auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt wäre (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96 = NStZ 1998, 49 f. [BGH 17.07.1997 - 1 StR 781/96]).
  • BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80

    Gesetzlicher Richter: Heranziehung eines Hilfsschöffen bei Terminskollision des

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97
    Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozeßbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH GA 1981, 37, 38).
  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 483/91

    Revisibilität der Verteidigerbestellung - Fürsorgepflicht des Vorsitzenden

    Auszug aus BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97
    Eine Verletzung von § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO könnte - die Richtigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein genommen die Revision nicht begründen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 456/91 = StV 1992, 406; Beschluß vom 25. Februar 1992 - 5 StR 483/91 = StV 1992, 406 f.).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Die verbleibende Vielzahl von Einzelstrafen und deren Höhe rechtfertigt bereits für sich die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311).
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17

    Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der

    Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164 Rn. 5 und vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311, 312; Wessing in BeckOK StPO, 29. Ed. 1.1.2018, § 137 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06

    Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat

    Für die Beurteilung eines auf die Terminierung bezüglichen Antrags, der mit der Verhinderung eines Verteidigers begründet wird, gilt nichts anderes (vgl. Senat NStZ 1998, 311, 312; NStZ-RR 2006, 271, 272).

    Der Senat kann mithin offen lassen, ob der Beschwerdeführer hinreichend deutlich gemacht hat, warum der andere Gerichtstermin für Rechtsanwalt L. vorrangig sein musste und warum es in Anbetracht der behaupteten besonderen Bedeutung der persönlichen Verteidigung durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens für diesen ausgeschlossen war, in Anbetracht der fast drei Monate zuvor angekündigten Sitzungstage den Urlaub zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - Rdn. 9; Senat NStZ 1998, 311, 312).

  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung:

    Nicht jede Verhinderung eines Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung nicht durch- oder fortgeführt werden kann, sondern ausgesetzt werden muss (§ 228 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 527; NStZ 1998, 311, 312).

    Allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung eines Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2006, 271, 272; NStZ 1998, 311, 312; GA 1981, 37, 38).

  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10

    Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch

    Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97 - (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene); Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (BGHR StPO § 213 Ermessen 1); Beschl. vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 - Rdn.16; vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 - Rdn. 36 (BGHR StPO § 213 Terminierung 1)).
  • BGH, 19.01.2006 - 1 StR 409/05

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Terminierung der Hauptverhandlung;

    Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53; BGH NStZ 1998, 311, 312).

    Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ 1998, 311, 312).

  • OLG Hamm, 28.01.1999 - 3 Ws 27/99

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen, Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers,

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 26, 66, 71; 39, 238, 243) umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 39, 238, 243; BGH, NJW 1992, 849; StV 1998, 414; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997; 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere der besonderen Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtbelastung des Gerichtes zu berücksichtigen (BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576).

    Diese Grundsätze, die für die Frage der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers oder eines Pflichtverteidigers neben einem bereits bestehenden Wahlverteidiger sowie für den Antrag auf Abberufung eines Pflichtverteidigers in gleicher Weise gelten wie für die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers des Vertrauens (vgl. BGH StV 1998, 414; BGH NJW 1992, 849; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamm, StV 1989, 242; OLG Celle, StV 1988, 100; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; NStZ-RR 1996, 304, 305; StV 1997, 575) greifen jedenfalls dann zum Nachteil des Angeklagten ein, wenn das Gericht sich ernsthaft aber erfolglos bemüht, innerhalb der durch § 229 StPO gezogenen zeitlichen Grenzen mit dem Verteidiger des Vertrauens Terminstage abzustimmen, (BGH, NJW 1992, 849; vgl. auch BGH StV 1998, 414; OLG Frankfurt/Main, StV 1997, 575).

  • BGH, 20.06.2006 - 1 StR 169/06

    Recht auf ein faires Verfahren (Wahlverteidigung; Recht auf

    Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH NStZ 1998, 311, 312; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 1 StR 409/05 -).
  • OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung neben Wahlverteidiger; Auswahlermessen des

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; StV 1998, 414; Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997, 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere der besonderen Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a. a. O.; vgl. BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576; Meyer-Goßner, a. a. O., § 141 Rdnr. 1 a m. w. N.).

  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06

    Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers;

    Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte; allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1998, 311).
  • BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Grundsatz des fairen Verfahrens;

  • BGH, 14.02.2001 - 1 StR 534/00

    Freibeweis beim Grundsatz der Spezialität; Verfahrenshindernis; Unzulässigkeit

  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

  • BGH, 04.01.2023 - 5 StR 412/22

    Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung wegen nicht hinreichend

  • KG, 08.10.2019 - 3 Ws (B) 282/19

    Einspruchsverwerfung, Fürsorgepflicht, Terminsverlegung

  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 202/98

    Strafzumessung bei der Beihilfe zur Untreue

  • OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08

    Ausbleiben des Pflichtverteidigers: Entscheidung über die Aussetzung der

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.10.2008 - 2 Qs 54/08

    Strafverfahren: Terminsverlegung wegen Verhinderung des Nebenklägervertreters

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2006 - VfGBbg 14/06

    Strafprozeßrecht; Subsidiarität; Verteidiger; Vorabentscheidung

  • VerfGH Berlin, 13.12.2001 - VerfGH 172 A/01
  • BGH, Ermittlungsrichter, 25.04.2012 - 2 BGs 88/12

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung im Haftbefehlseröffnungsverfahren:

  • KG, 30.07.2014 - 3 Ws (B) 255/14

    Ausbleiben Betroffener zu Gerichtstermin wegen Hinweise Verteidiger

  • OLG Saarbrücken, 28.06.2017 - SsRs 19/17

    Beschränkung der Verteidigung durch Nichtaussetzung der Hauptverhandlung bei

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