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   BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06   

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https://dejure.org/2007,1507
BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06 (https://dejure.org/2007,1507)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - VI ZR 278/06 (https://dejure.org/2007,1507)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06 (https://dejure.org/2007,1507)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter zum Unfallzeitpunkt; Zielsetzung der Legalzession nach § 119 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X); Bestehen einer Ersatzpflicht für mittelbare Schädigungen; ...

  • Judicialis

    SGB X § 119

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 119
    Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch bei einer nach dem Unfall erfolgenden Verbeamtung des Geschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 119
    Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem Ausscheiden des Geschädigten aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfall - Anspruch auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Regressanspruch von gesetzlicher Rentenversicherung bei späterer Tätigkeit als Beamter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1961
  • MDR 2008, 383
  • NZV 2008, 392
  • FamRZ 2008, 685
  • VersR 2008, 513
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02

    Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
    Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 336; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - VersR 2004, 492, 493; BSGE 89, 151, 156).

    Um das mit § 119 SGB X verfolgte Ziel zu erreichen, vollzieht sich der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO).

    Damit steht in Einklang, dass der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger bei einer möglichen unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses erfolgt, zu dem hier ein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO).

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf dem rechten Rand des rechten

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
    Bei wertender Betrachtung besteht zwischen beiden ein innerer Zusammenhang, der den Nachteil der entgangenen Rentenanwartschaften und den Vorteil der erlangten Pensionsanwartschaften gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW 1979, 760, insoweit nicht in BGHZ 73, 109 abgedruckt).

    Da sich die Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd auswirkt, ist für ihre tatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (Senat, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW 1979, 760, 761).

  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75

    Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der Beiträge zur

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
    Im Übrigen muss ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Beiträge für eine freiwillige Versicherung bzw. zur Fortsetzung des Sozialversicherungsverhältnisses gerade in den Fällen bestehen, in denen als Folge der Schädigung (hier: schädigungsbedingter Wechsel auf eine Beamtenstelle) die Pflichtversicherung vollständig unterbrochen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105), wenn der in der Störung des Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegende Schaden ausgeglichen werden soll.

    Anders als bei der Zahlung von Sozialleistungen Dritter, die ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Schädiger durch eine Anrechnung des Vorteils auch nicht unbillig begünstigt.

  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94

    Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Anders als bei der Zahlung von Sozialleistungen Dritter, die ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Schädiger durch eine Anrechnung des Vorteils auch nicht unbillig begünstigt.

  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 23/01 R

    Nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadensersatzanspruchs - Übergang von

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
    Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 336; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - VersR 2004, 492, 493; BSGE 89, 151, 156).

    § 119 SGB X bezweckt aber aus Gründen der Fürsorge, mit dem Übergang der Aktivlegitimation auf den Sozialversicherungsträger durch die Ersatzleistungen Lücken im Beitragskonto des Geschädigten aufzufüllen, um dessen soziale Sicherung möglichst vollständig zu erhalten (vgl. BSG NZS 2002, 661, 662 f.; BT-Drs. 9/95, 29; Hauck/Noftz/Nehls, 12. Lfg. 2003, SGB X, § 119 Rn. 1; Kater, aaO, Rn. 3; v. Maydell in GK-SGB X 3, § 119 Rn. 47).

  • BGH, 07.11.2000 - VI ZR 400/99

    Ersatz des Verdienstausfalls bei Vorruhestand

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
    Die Ersatzpflicht für einen Schaden besteht unabhängig davon, ob er unmittelbar durch das Verhalten des Schädigers oder erst mittelbar wegen des Hinzutretens anderer Umstände herbeigeführt wurde (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - NJW 2001, 1274; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 136), solange der Geschädigte nicht den Zweck verfolgt, den Umfang des Schadens zu seinen Gunsten zu vergrößern (AnwK/Huber, § 843 Rn. 17).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn nach wertender Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, also den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 52, 54; Senat, Urteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196 f.; vgl. auch Pauge in: Schriftenreihe AG Verkehrsrecht im DAV, Band 38, S. 7 ff.).

  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 336; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - VersR 2004, 492, 493; BSGE 89, 151, 156).

  • BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang eines Anspruchs auf Ersatz des Beitragsausfalls

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    b) Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 284, 290; 143, 344, 350).

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Im Übrigen muss ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Beiträge für eine freiwillige Versicherung bzw. zur Fortsetzung des Sozialversicherungsverhältnisses gerade in den Fällen bestehen, in denen als Folge der Schädigung (hier: schädigungsbedingter Wechsel auf eine Beamtenstelle) die Pflichtversicherung vollständig unterbrochen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105), wenn der in der Störung des Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegende Schaden ausgeglichen werden soll.

  • BGH, 22.04.1997 - VI ZR 198/96

    Urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus beigezogenen Verfahren;

    Auszug aus BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
    Der Geschädigte ist mit der Arbeitsaufnahme vielmehr seiner ihm nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats obliegenden Verpflichtung nachgekommen, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 365; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, 489; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 - VersR 1996, 332, 333; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159).
  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 301/82

    Unterhaltsschaden (Haushaltsführung) nach Aufnahme einer eheähnlichen

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 59/81

    Schadensminderungspflicht eines wegen eines fremdverschuldeten Unfalls in den

  • BGH, 17.01.1967 - VI ZR 91/65

    Umfang der Schadensersatzpflicht wegen Arbeitsunfähigkeit des Verletzten; Ersatz

  • BGH, 06.06.1997 - V ZR 115/96

    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bei einem Grundstücksverkauf

  • BGH, 12.06.1979 - VI ZR 80/78

    Anforderungen an Schadensmeldung; Hemmung der Verjährung

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • OLG Stuttgart, 07.09.2006 - 13 U 49/06

    Beitragsregress des Rentenversicherers für die Zeit ab Eintritt des Geschädigten

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 130/88

    Anwendbarkeit des Familienprivilegs bei Überleitung nach dem

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 398/94

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten; Pflicht zum Einsatz der verbliebenen

  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 103/78

    Darlegungs- und Beweislast im Haftpflichtprozeß wegen Arbeitsunfähigkeit des

  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86

    Anspruch auf Ersatz unfallbedingt nicht abgeführter Pflichtbeiträge zur

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Der Nachteil allerdings, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden, so dass die Möglichkeit einer späteren Rentenverkürzung besteht, wird durch den Anspruch des Versicherten gegen den Schädiger auf Ersatz von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ausgeglichen, der gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2015 - VI ZR 416/14, VersR 2015, 1140 Rn. 9; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 12; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; jeweils mwN).
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11

    Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist

    Da Schadensersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 9; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 12).
  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 664/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der

    Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen möglich, muss der Schädiger zwar bereits bei der Entstehung dieser Beitragslücke dafür sorgen, dass die soziale Fürsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt (vgl. etwa Senatsurteile vom 16. Juni 2015 - VI ZR 416/14, VersR 2015, 1140 Rn. 9 f.; vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 21/76, BGHZ 69, 347, 348 ff.; vom 15. April 1986 - VI ZR 146/85, BGHZ 97, 330, 331 f.; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 und vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 416/14

    Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im

    Zu diesem Zweck muss er, sofern das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, die ausfallenden Beiträge ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 21/76, BGHZ 69, 347, 348 ff.; vom 15. April 1986 - VI ZR 146/85, BGHZ 97, 330, 331 f.; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 12; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8 mwN).

    Die Legalzession dient dazu sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (Senatsurteile vom 25. Januar 2000 - VI ZR 64/99, BGHZ 143, 344, 350 und vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, aaO Rn. 9).

  • OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des

    Dem Geschädigten obliegt die Verpflichtung, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (BGH, Urteil vom 05. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 7 U 87/14

    Haftung des Krankenhausträgers nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung:

    Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 278/06, MDR 2008, 383).

    Der Schaden des Verletzten liegt in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen, was im Wege der Naturalrestitution auszugleichen ist (BGH, Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 278/06, MDR 2008, 383).

  • OLG Brandenburg, 24.09.2018 - 12 U 69/18

    Kein Beitragsregress bei geringfügiger Beschäftigung

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2007 (VI ZR 278/06, VersR 2008, 513) steht dem nicht entgegen.
  • OLG Zweibrücken, 03.07.2017 - 2 UF 35/17

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Anwartschaften aufgrund Beitragszahlungen

    Der Zweck der Regelungen in § 119 Abs. 1 und 3 SGB X liegt allein darin, sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (BGH vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06 Rdn. 9 zit. n. Juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.03.2015 - 8 O 5002/13

    Kein gesetzlicher Forderungsübergang betreffend den Eigenanteil des Geschädigten

    Der Geschädigte muss sich aber nur Vorteile anrechnen lassen, die der Ersatzleistung nach ihrem Sinn und Zweck gut zu bringen sind, weil sie ihm zwar vollen Schadensausgleich, nicht aber einen Gewinn aus dem Schadensereignis verschaffen sollen (BGH VersR 2008, 513; BGH VersR 1980, 455 für Fahrtkosten).
  • LG Potsdam, 02.03.2018 - 6 O 228/17

    Kein Beitragsregress bei geringfügiger Beschäftigung

    Abgesehen vom nicht vorliegenden Fall einer nachträglichen Pflichtversicherung setzt der Wortlaut der Norm damit voraus, dass der geschädigte Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls der Rentenversicherungspflicht unterlag (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.12.2007, Az. VI ZR 278/06, zitiert nach juris, Rn. 15; Bieresborn in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 119 Rn. 2).
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