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   BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12   

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https://dejure.org/2012,43753
BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12 (https://dejure.org/2012,43753)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2012 - X ZR 7/12 (https://dejure.org/2012,43753)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - X ZR 7/12 (https://dejure.org/2012,43753)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Rohrmuffe

    § 142 ZPO, §§ 142 ff ZPO, § 144 ZPO, § 286 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Patentverletzungsprozess: Voraussetzungen der Anordnung der Begutachtung eines Gegenstandes in der Verfügungsgewalt der nicht beweisbelasteten Partei - Rohrmuffe

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die nicht beweisbelastete Partei im Patentverfahren kann nicht zur Herausgabe von Unterlagen in ihrer Verfügungsgewalt gezwungen werden

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Gerichts im Patentrechtsprozess zur Anordnung der Begutachtung eines Gegenstandes im Falle des Sichbefindens des Gegenstands in der Verfügungsgewalt der nicht beweisbelasteten Partei oder eines Dritten

  • rewis.io

    Patentverletzungsprozess: Voraussetzungen der Anordnung der Begutachtung eines Gegenstandes in der Verfügungsgewalt der nicht beweisbelasteten Partei - Rohrmuffe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 140c; ZPO § 142; ZPO § 286
    Verpflichtung eines Gerichts im Patentrechtsprozess zur Anordnung der Begutachtung eines Gegenstandes im Falle des Sichbefindens des Gegenstands in der Verfügungsgewalt der nicht beweisbelasteten Partei oder eines Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Allein aus § 286 ZPO lässt sich kein Besichtigungsanspruch des beweisbelasteten Klägers herleiten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Allein aus § 286 ZPO lässt sich kein Besichtigungsanspruch des beweisbelasteten Klägers herleiten

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Rohrmuffe: Besichtigungsanspruch, Urkundenvorlage, Augenschein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Vorlage einer Urkunde im Besitz der nicht beweisbelasteten Partei im Patentverletzungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 477
  • GRUR 2013, 316
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12
    Hierbei ist die vor Inkrafttreten von § 140c PatG entwickelte Rechtsprechung zu § 809 BGB (insbesondere BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 384 ff. = GRUR 2002, 1046, 1048 f. - Faxkarte) zu berücksichtigen.

    Von dieser Rechtsprechung hat sich der I. Zivilsenat nach Rückfrage beim X. Zivilsenat schon im Jahr 2002 im Hinblick auf die mit Art. 6 Abs. 1 der Durchsetzungsrichtlinie im Wesentlichen übereinstimmende Regelung in Art. 43 TRIPS gelöst (BGHZ 150, 377, 388 f. = GRUR 2002, 1046, 1049 - Faxkarte).

  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03

    Restschadstoffentfernung

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12
    Im Patentverletzungsprozess ist das Gericht allenfalls dann verpflichtet, gemäß § 142 ZPO die Vorlage einer Urkunde durch die nicht beweisbelastete Partei anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch des Gegners aus § 140c PatG erfüllt sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. August 2006, X ZR 114/03, BGHZ 169, 30 = GRUR 2006, 962 Rn. 36 ff. - Restschadstoffentfernung).

    (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass im Patentverletzungsprozess gemäß § 142 ZPO die Vorlegung einer Urkunde angeordnet werden darf, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Patentverletzung spricht und wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnismäßig und angemessen ist (BGH, Urteil vom 1. August 2006 - X ZR 114/03, BGHZ 169, 30 = GRUR 2006, 962 Rn. 36 ff. - Restschadstoffentfernung).

  • BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84

    "Druckbalken"; Anspruch des Patentinhabers auf Vorlegung einer Sache

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12
    (3) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen auch nicht den Schluss zu, dass das Berufungsgericht eine Zerlegung der Anlage oder einen substantiellen Eingriff als generell unzulässig angesehen hat, was der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Durchsetzungsrichtlinie (Urteil vom 8. Januar 1985 - X ZR 18/84, BGHZ 93, 191, 209 f. = GRUR 1985, 512, 517 - Druckbalken) entspräche.
  • BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08

    Lichtbogenschnürung

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12
    Die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des § 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutmaßlichen Verletzers vom früheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) ab (BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 = GRUR 2010, 318 Rn. 16 - Lichtbogenschnürung).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2020 - 2 U 26/19
    Nach § 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde oder sonstigen Unterlage angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Auf-klärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnis-mäßig und angemessen ist (BGH, GRUR 2013, 316 Rn. 22 - Rohrmuffe; GRUR 2006, 962 - Restschadstoffentfernung; OLG Düsseldorf [15. ZS], Urt. v. 13.08.2015 - 15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 124; Beschl. v. 09.03.2016 - 15 U 11/14, GRUR-RS 2016, 6348 Rn. 37).

    Die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutmaßlichen Verletzers vom früheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab (BGH, GRUR 2013, 316 Rn. 22 - Rohrmuffe; BGH, GRUR 2010, 318 Rn. 16 - Lichtbogenschnürung).

    Dar-aus ergibt sich, dass das Gericht nicht zur Anordnung einer Urkundenvorlage nach § 142 ZPO verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 140c PatG nicht gegeben sind (BGH, GRUR 2013, 316 Rn. 23 - Rohrmuffe; OLG Düsseldorf, [15. ZS], Urt. v. 13.08.2015 - 15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 124).

    Für die Anordnung einer Begutachtung gemäß § 144 ZPO gilt nichts anderes (BGH, GRUR 2013, 316 Rn. 23 - Rohrmuffe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 - 15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 124).

    Eine gerichtliche Aufklärungspflicht außerhalb des § 140c PatG besteht auch nach der allgemeinen Vorschrift des § 286 ZPO nicht (BGH, GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 - 15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 124).

    Eine derartige hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert konkrete Anhaltspunkte, die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 316, 318 - Rohrmuffe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 - 15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 124).

  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    Es genügen konkrete Anhaltspunkte, die einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit begründen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZR 7/12, GRUR 2013, 316 Rn. 22, 24 - Rohrmuffe; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 W 26/15, juris Rn. 17 zu § 140c PatG; Wirtz in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 19a Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 15 U 2/14

    Interfaceschaltung

    Nach § 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnismäßig und angemessen ist (BGH, GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe; BGH, GRUR 2006, 962 - Restschadstoffentfernung; Schulte/Rinken/Kühnen, a.a.O., § 140c Rn. 90).

    Die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutmaßlichen Verletzers vom früheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab (BGH, GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe; BGH, GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung).

    Eine gerichtliche Aufklärungspflicht außerhalb des § 140c PatG besteht auch nach der allgemeinen Vorschrift des § 286 ZPO nicht (BGH, GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe).

    Eine derartige hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert konkrete Anhaltspunkte, die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 316, 318 - Rohrmuffe).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 15 U 3/14

    Digitalwandler

    Nach § 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnismäßig und angemessen ist (BGH, GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe; BGH, GRUR 2006, 962 - Restschadstoffentfernung; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG 9. Aufl., § 140c Rn. 90).

    Die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutmaßlichen Verletzers vom früheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab (BGH, GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe; BGH, GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung).

    Eine gerichtliche Aufklärungspflicht außerhalb des § 140c PatG besteht auch nach der allgemeinen Vorschrift des § 286 ZPO nicht (BGH, GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 15 U 4/14

    ISDN-Basis-Anschluss

    Nach § 142 ZPO darf in einem Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnismäßig und angemessen ist (BGH GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe; BGH GRUR 2006, 962 - Restschadstoffentfernung; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG 9. Aufl., § 140c Rn. 90).

    Die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutmaßlichen Verletzers vom früheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab (BGH GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe; BGH GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung).

    Eine gerichtliche Aufklärungspflicht außerhalb des § 140c PatG besteht auch nach der allgemeinen Vorschrift des § 286 ZPO nicht (BGH GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 36/17
    Nach § 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde oder sonstigen Unterlage angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnismäßig und angemessen ist (BGH, GRUR 2013, 316 Rn 22 - Rohrmuffe; BGH, GRUR 2006, 962 - Restschadstoffentfernung; Senat, GRUR-RS 2020, 39519 Rn 81 - Aufweckverfahren; OLG Düsseldorf [15. ZS], BeckRS 2015, 16355 Rn 124; OLG Düsseldorf [15. ZS], GRUR-RS 2016, 6348 Rn. 37 - Eigendrehfrequenz).
  • OLG Dresden, 31.05.2016 - 14 U 247/15

    Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage gegen den ein

    Obgleich der Sachverhalt und eine Rechtsverletzung noch nicht festzustehen brauchen, erfordert eine Besichtigung doch konkrete Anhaltspunkte, die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen (BGH GRUR 2013, 316 Rn 22 - Rohrmuffe; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn 366).
  • OLG München, 09.04.2019 - 6 U 4653/18

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    So ist für Patentverletzungsverfahren anerkannt, dass die Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142 ZPO erfordert, dass ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnismäßig und angemessen ist (BGH GRUR 2013, 316 Tz. 22 - Rohrmuffe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.8.2015 - I-15 U 2/14, juris Tz. 178; jeweils mwN), wobei diese Entscheidungen jeweils die erstrebte Vorlage durch die wegen Patentverletzung in Anspruch genommene Partei betreffen.
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 6 W 56/13

    Selbständigen Beweisverfahren: Anordnung zur Urkundenvorlage oder eines nicht

    Auch im Patentverletzungsstreit kommt die Vorlage der angegriffenen Ausführungsform nach § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Übereinstimmung mit der Regelung in § 140c PatG nur in Betracht, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für die Patentverletzung spricht (vgl. BGH, GRUR 2013, 316, 318 Rn. 22 ff. - Rohrmuffe).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2016 - 15 U 11/14

    Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens bis zur Entscheidung des

    Nach § 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde bzw. von Gegenständen angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnismäßig und angemessen ist (BGH, GRUR 2013, 316 - Rohrmuffe; BGH, GRUR 2006, 962 - Restschadstoffentfernung).
  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 372/12

    Gehörsrüge: Prozesskostenhilfe und Gerichtsgebühr für die Zurückweisung der

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2014 - 2 U 10/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Drainagekanal-Abschnitt mit

  • LG München I, 17.01.2018 - 7 O 17955/17

    Patent, Erfindung, Patentverletzung, Verletzung, Zulassung, Vollziehung,

  • LG Düsseldorf, 25.07.2013 - 4c O 26/13

    Einlagige PET-Flaschen

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